Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren der Stadt Mönchengladbach für 2019 und 2020 rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 08.06.2021 zum Aktenzeichen 17 K 6804/19, 17 K 7166/19, 17 K 1964/20 und 17 K 1667/20 entschieden, dass die für die Jahre 2019 und 2020 von der Stadt Mönchengladbach erhobenen Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren nicht zu beanstanden sind.

Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 24/2021 vom 08.06.2021 ergibt sich:

Das hat die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch mehrere heute in öffentlicher Sitzung verkündete Urteile entschieden und damit die gegen die Festsetzung von Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren durch die Mönchengladbacher Abfall-, Grün- und Straßenbetriebe AöR (mags) gerichteten Klagen abgewiesen. Der Entscheidung kommt für die Gebührenjahre 2019 und 2020 Grundsatzcharakter zu. Eine Vielzahl von Bürgern hatte sich gegen die Festsetzung gewandt.

Zur Begründung hat das Gericht im Rahmen der Urteilsverkündung ausgeführt: Die Umorganisation der Abfallentsorgung und Straßenreinigung in der Stadt Mönchengladbach sei nicht zu beanstanden. Die Gründung der mags stelle das Ergebnis eines über mehrere Jahre geführten Diskussionsprozesses um die Verbesserung der Stadtsauberkeit dar. Diese Entscheidung liege im Rahmen des dem Stadtrat zustehenden Organisationsermessens, welches hier nicht überschritten sei. Auch sei es rechtlich nicht bedenklich, wenn die in vielfältiger Weise abfallwirtschaftliche Aufgaben wahrnehmende privatrechtlich organisierte Gesellschaft für Wertstofferfassung, Wertstoffverwertung und Entsorgung Mönchengladbach mbH (GEM) nicht mit der mags verschmolzen werde.

Die Abfall- und Straßenreinigungsgebührensatzungen für die Jahre 2019 und 2020 begegneten keinen Bedenken. Insbesondere bedürfe es beim Grundpreis keiner Differenzierung zwischen privaten Haushaltungen und Gewerbeeinheiten. Beim Leistungspreis könnten verschiedene Maßstäbe kombiniert werden. Für die Differenzierung zwischen privatem und gewerblichem Abfallaufkommen gebe es sachliche Gründe. Die Festsetzung eines Mindestvolumens für Restabfall von 20 Liter bzw. 15 Liter pro Person und Woche bei privaten Haushaltungen sei nicht überhöht. Es gebe hinreichend Anreize zur Abfallvermeidung. Auch könne der Satzungsgeber, vor allem bei derart umfangreichen Umorganisationen der Abfallwirtschaft wie in der Stadt Mönchengladbach erfolgt, grundsätzlich mit Schätzgrößen arbeiten.

Das von der GEM für die erbrachte Abfallentsorgung bzw. Straßenreinigung an die mags zu zahlende Entgelt (Fremdleistungsentgelt) sei in voller Höhe auf die Gebührenzahler umzulegen. Etwaige handelsrechtliche Gewinne der GEM müssten nicht den Gebührenschuldnern zugutekommen, da sich die Gebührenkalkulation nicht nach handelsrechtlichen Grundsätzen richte, sondern nach dem öffentlichen Preisrecht. Der danach zulässige kalkulatorische Gewinn von 3% sei ebenso wenig rechtsfehlerhaft wie eine Verzinsung von 6,5%.

Gegen die Urteile ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.