Mit seinem Beschluss vom 6. Juli 2026 – NotZ (Brfg) 6/25 hat der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs eine für das gesamte Anwaltsnotariat bedeutsame Klarstellung getroffen. Die Digitalisierung der anwaltlichen Berufsausübung, überregionale Kanzleistrukturen, standortübergreifende Mandatsbearbeitung und eine weitgehend ortsunabhängige Kommunikation führen nicht dazu, dass die örtliche Wartezeit ihre Bedeutung verliert. Wer sich um eine Anwaltsnotarstelle bewirbt, muss auch unter den Bedingungen moderner Kanzleiorganisation nachweisen können, über den gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum tatsächlich und in nicht unerheblichem Umfang im vorgesehenen Amtsbereich anwaltlich tätig gewesen zu sein.
Der Beschluss ist in der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs als Leitsatzentscheidung zum Aktenzeichen NotZ (Brfg) 6/25 ausgewiesen. Seine besondere Aktualität ergibt sich daraus, dass er nur wenige Tage nach Inkrafttreten der Reform des Anwaltsnotariats ergangen ist. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt die örtliche Wartezeit nicht mehr drei, sondern zwei Jahre. Der Gesetzgeber hat die Frist damit verkürzt, die örtliche Anknüpfung als solche aber ausdrücklich beibehalten.
Der zugrunde liegende Fall
Der Kläger war seit dem Jahr 2001 als Rechtsanwalt zugelassen. Nach einer anfänglichen Tätigkeit im Bezirk der Rechtsanwaltskammer München wechselte er im Jahr 2011 zur Rechtsanwaltskammer Hamburg. Er lebte in Schleswig-Holstein, allerdings nicht im Amtsgerichtsbezirk Rendsburg, um dessen Notarstellen es später ging.
Seit 2018 gehörte der Kläger einer überregional tätigen Wirtschaftsprüfungs- und Rechtsanwaltsgesellschaft an, die unter anderem Standorte in Berlin, Hamburg und Rendsburg unterhielt. Im November 2022 zeigte er die Verlegung seiner Kanzlei nach Berlin an und wurde zum 1. Januar 2023 Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin.
Am 12. Juli 2023 schrieb die zuständige Landesjustizverwaltung zwölf Notarstellen für den Amtsgerichtsbezirk Rendsburg aus. Ebenfalls am 12. Juli 2023 zeigte der Kläger die Errichtung einer Zweigstelle seiner Kanzlei in Rendsburg an. Bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 30. September 2023 bewarb er sich auf eine der ausgeschriebenen Stellen.
Zur Begründung seiner örtlichen Tätigkeit berief sich der Kläger darauf, bereits vor der formellen Anzeige der Zweigstelle Infrastruktur der Rendsburger Niederlassung seiner Berufsausübungsgesellschaft genutzt zu haben. Außerdem verwies er auf Mandanten mit Bezug zum Amtsgerichtsbezirk Rendsburg und legte Mandatslisten vor. Nach Auffassung der Landesjustizverwaltung ließ sich daraus jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, seit wann, in welchem Umfang und aufgrund welcher konkreten organisatorischen Zuordnung der Kläger im Amtsbereich Rendsburg anwaltlich tätig gewesen war.
Zusätzlich fiel ins Gewicht, dass der Kläger seinen Kanzleisitz kurz zuvor nach Berlin verlegt hatte, erst am Tag der Ausschreibung die Zweigstelle in Rendsburg anzeigte und sich im Jahr 2024 auch um eine Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk Pinneberg bewarb. Die vorgelegten Unterlagen ließen nach Einschätzung der Behörde außerdem erkennen, dass die auf Rendsburg entfallende Tätigkeit lediglich einen Bruchteil der gesamten anwaltlichen Tätigkeit ausmachte.
Die Bewerbung wurde deshalb zurückgewiesen. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab und ließ die Berufung nicht zu. Der Bundesgerichtshof lehnte anschließend auch den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.
Der gesetzliche Maßstab des § 5b BNotO
Nach der seit dem 1. Juli 2026 geltenden Fassung des § 5b Abs. 1 BNotO soll zum Anwaltsnotar grundsätzlich nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber rechtsanwaltlich tätig war und diese Tätigkeit seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbrechung im vorgesehenen Amtsbereich ausübt. Hinzu kommen die bestandene notarielle Fachprüfung, die notarspezifische Fortbildung und die erforderliche Vertrautheit mit der notariellen Berufspraxis.
Die örtliche Wartezeit ist damit keine bloße Formalie und auch kein selbstständig bedeutungsloser Annex zur allgemeinen anwaltlichen Berufserfahrung. Sie verfolgt einen eigenständigen Zweck. Der Bewerber soll mit den tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des künftigen Amtsbereichs vertraut sein. Zugleich soll sichergestellt werden, dass er gerade dort die organisatorischen und wirtschaftlichen Grundlagen für den späteren Notariatsbetrieb geschaffen hat.
Diese wirtschaftliche Grundlage steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der persönlichen Unabhängigkeit des künftigen Amtsträgers. Das Notaramt soll nicht auf einer nur kurzfristig eingerichteten oder überwiegend nach außen dargestellten örtlichen Präsenz beruhen. Vielmehr soll bereits vor der Bestellung eine tragfähige anwaltliche Tätigkeit vorhanden sein, an die der Notariatsbetrieb organisatorisch und wirtschaftlich anknüpfen kann.
Die notarielle Praxisausbildung nach § 5b Abs. 6 BNotO ist hiervon zu unterscheiden. Auch eine vollständig absolvierte Praxisausbildung von regelmäßig 160 Stunden oder eine entsprechende Tätigkeit als Notarvertretung beziehungsweise Notariatsverwalter ersetzt die örtliche Wartezeit nicht. Es handelt sich um verschiedene Bestellungsvoraussetzungen mit unterschiedlichen Schutzzwecken.
Die Reform verkürzt die Wartezeit, beseitigt aber nicht die örtliche Bindung
Der BGH stellt die Entscheidung ausdrücklich in den Kontext der Reform des Anwaltsnotariats. Der Gesetzgeber hat die frühere dreijährige örtliche Wartezeit auf zwei Jahre reduziert, weil digitale Aktenführung, gesicherte elektronische Kommunikation, moderne Kanzleisoftware und überregionale Netzwerke den Aufbau eines funktionsfähigen Kanzlei- und Notariatsbetriebs beschleunigen können.
Die Gesetzesbegründung hält dennoch ausdrücklich an der Bedeutung der örtlichen Wartezeit fest. Die Digitalisierung wurde also nicht als Grund für deren Abschaffung verstanden. Sie rechtfertigt nach der gesetzgeberischen Wertung lediglich eine zeitliche Verkürzung. Auch nach der Reform soll eine tatsächliche örtliche anwaltliche Tätigkeit bestehen, die es erlaubt, eine hinreichende organisatorische und wirtschaftliche Verankerung im vorgesehenen Amtsbereich festzustellen.
Genau diesen gesetzgeberischen Ansatz greift der BGH auf. Die moderne Berufswirklichkeit kann die Art und Weise verändern, in der anwaltliche Tätigkeit ausgeübt und nachgewiesen wird. Sie verändert aber nicht den Tatbestand des § 5b Abs. 1 Nr. 2 BNotO. Eine bundesweite Mandatsstruktur, Videokonferenzen, elektronische Akten und ortsunabhängige Sachbearbeitung lassen die Frage nicht entfallen, in welchem Amtsbereich die anwaltliche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt und organisatorisch verankert wird.
Für Bewerber bedeutet dies, dass die Berufung auf allgemeine Digitalisierungseffekte nicht genügt. Auch ein Anwalt, der Mandate vollständig elektronisch bearbeitet und seinen Arbeitsort flexibel wählen kann, muss darlegen können, weshalb seine Tätigkeit gerade dem vorgesehenen Amtsbereich zuzurechnen ist.
Entscheidend ist die tatsächliche Tätigkeit, nicht die bloße formale Zuordnung
Der BGH bestätigt zugleich, dass weder der Wohnsitz noch die Mitgliedschaft in einer bestimmten Rechtsanwaltskammer für sich genommen die örtliche Wartezeit begründen. Entscheidend ist grundsätzlich nicht, wo der Bewerber formal zugelassen ist, sondern wo er seine anwaltliche Tätigkeit tatsächlich in erheblichem Umfang ausübt.
Der Bundesgerichtshof hatte bereits in einer früheren Entscheidung hervorgehoben, dass die formale Zulassung nicht ausschlaggebend ist. Eine Zweigstelle kann grundsätzlich eine tatsächliche örtliche Tätigkeit ermöglichen. Eine bloß formell unterhaltene Zweigstelle reicht jedoch nicht aus, wenn die eigentlichen wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen der anwaltlichen Existenz weiterhin an einem anderen Kanzleistandort liegen.
Auch der Beschluss vom 6. Juli 2026 stellt deshalb keine zusätzliche Wohnsitzpflicht und keine Pflicht zur ausschließlichen anwaltlichen Tätigkeit im vorgesehenen Amtsbereich auf. Der Senat hat ausdrücklich offengelassen, ob eine erhebliche örtliche Tätigkeit zwingend eine dortige Kammerzugehörigkeit oder eine ausschließlich vor Ort ausgeübte Berufstätigkeit voraussetzt.
Wohnsitz, Kammerzugehörigkeit, Kanzleisitz und Zweigstellenanzeige sind gleichwohl wichtige Indizien. Fehlen sämtliche örtlichen Anknüpfungstatsachen über einen längeren Zeitraum, steigt die Darlegungslast des Bewerbers erheblich. Wer weder im Amtsbereich wohnt noch dort zugelassen ist, dort keine Kanzlei oder Zweigstelle unterhält und zugleich eine überregionale, digital organisierte Tätigkeit ausübt, muss besonders konkret erklären und belegen, weshalb seine Mandatsarbeit dennoch gerade diesem Amtsbereich zuzuordnen sein soll.
Die Zweigstellenanzeige besitzt erhebliches Beweisgewicht
Im konkreten Fall maß der BGH der Anzeige der Rendsburger Zweigstelle am 12. Juli 2023 erhebliche Bedeutung bei. Nach § 27 Abs. 2 BRAO müssen die Errichtung und die Aufgabe einer weiteren Kanzlei oder einer Zweigstelle unverzüglich der zuständigen Rechtsanwaltskammer angezeigt werden.
Aus der erstmaligen Anzeige im Juli 2023 durfte daher grundsätzlich geschlossen werden, dass eine als Zweigstelle zu qualifizierende Kanzleiorganisation zuvor noch nicht bestanden hatte. Hinzu kam, dass der Kläger im Termin vor dem Oberlandesgericht eingeräumt hatte, erst im Juli 2023 eine solche Zahl von Fällen in Rendsburg bearbeitet zu haben, dass ihm die Anzeige der Zweigstelle geboten erschien.
Der Anzeigezeitpunkt ist allerdings kein unwiderleglicher gesetzlicher Beginn der örtlichen Tätigkeit. Ein Bewerber könnte grundsätzlich nachweisen, bereits vor der formellen Zweigstellengründung tatsächlich und in erheblichem Umfang im Amtsbereich tätig gewesen zu sein. Hierfür genügt jedoch nicht die allgemeine Behauptung, gelegentlich Räume, Personal oder technische Infrastruktur einer dortigen Niederlassung mitbenutzt zu haben.
Erforderlich wäre vielmehr eine nachvollziehbare Darstellung der konkreten Tätigkeit. Daraus müsste hervorgehen, seit welchem Zeitpunkt der Bewerber regelmäßig von dem betreffenden Standort aus gearbeitet hat, welche Mandate diesem Standort organisatorisch zugeordnet waren, welchen zeitlichen und wirtschaftlichen Umfang diese Tätigkeit erreichte und wie sie sich von einer lediglich gelegentlichen Nutzung fremder oder gemeinschaftlicher Kanzleiressourcen unterschied.
Was „in nicht unerheblichem Umfang“ bedeutet
Die örtliche Tätigkeit muss quantitativ, zeitlich und inhaltlich ins Gewicht fallen. Eine nur sporadische Mandatsbearbeitung, einzelne Besprechungen oder gelegentliche Tätigkeiten im Amtsbereich erfüllen die Voraussetzung nicht. Die Tätigkeit muss über den gesamten gesetzlichen Zeitraum eine gewisse Kontinuität aufweisen und eine signifikante anwaltliche Berufserfahrung vermitteln.
Der BGH legt hierfür keine feste Mindeststundenzahl, keinen bestimmten Umsatzanteil und keine verbindliche Zahl örtlich zuzuordnender Mandate fest. Bereits in seiner Rechtsprechung zur allgemeinen Wartezeit hat der Senat jedoch verlangt, dass die anwaltliche Tätigkeit zeitlich, quantitativ und qualitativ signifikant sein muss.
Diese Grundsätze überträgt die aktuelle Entscheidung auf die örtliche Tätigkeit. Es genügt daher nicht, dass überhaupt einzelne Mandate mit einem Bezug zum vorgesehenen Amtsbereich vorhanden sind. Die dort ausgeübte Tätigkeit muss im Gesamtbild ein erhebliches Gewicht besitzen.
Der Sitz oder Wohnort eines Mandanten allein beantwortet die Frage der örtlichen Zuordnung noch nicht. Ein Mandat eines in Rendsburg ansässigen Unternehmens kann vollständig durch ein Berliner Büro bearbeitet werden. Umgekehrt kann ein Anwalt von einer Kanzlei im Amtsbereich Rendsburg aus auch überregionale Mandanten betreuen. Entscheidend ist die tatsächliche organisatorische und berufliche Verankerung der anwaltlichen Tätigkeit.
Gerade in überregionalen Berufsausübungsgesellschaften muss deshalb erkennbar sein, welchem Standort ein Mandat zugeordnet ist, von welchem Büro aus die verantwortliche Bearbeitung erfolgt, welche Mitarbeiter eingebunden sind und wo sich die wirtschaftliche Tätigkeit des Bewerbers innerhalb der Gesellschaft abbildet. Eine nachträgliche geografische Zuordnung digital bearbeiteter Mandate allein nach dem gewünschten Ergebnis des Bewerbungsverfahrens wird den Anforderungen regelmäßig nicht genügen.
Die Anforderungen an den Nachweis
Der BGH lässt weiterhin offen, welche Detailtiefe der Nachweis in jedem Einzelfall erreichen muss. Diese Zurückhaltung darf nicht als großzügige Beweiserleichterung verstanden werden. Der Senat formuliert vielmehr einen Mindeststandard: Der Vortrag zu Art und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit muss widerspruchsfrei, substantiiert und als Grundlage einer zuverlässigen behördlichen Beurteilung geeignet sein.
Eine bloße Eigenerklärung, die gesetzliche Wartezeit sei erfüllt, besitzt daher keinen ausreichenden Beweiswert. Der BGH spricht Eigenerklärungen nicht generell jede Bedeutung ab. Sie müssen jedoch durch überprüfbare Tatsachen unterlegt werden.
Mandatslisten können ein geeignetes Beweismittel sein. Sie müssen aber erkennen lassen, ab welchem Zeitpunkt ein Mandat bearbeitet wurde, welchen Umfang die Tätigkeit hatte und weshalb es dem vorgesehenen Amtsbereich zuzuordnen ist. Eine fortlaufend ergänzte Liste, die weder den Bearbeitungszeitraum noch den konkreten zeitlichen Aufwand oder die organisatorische Zuordnung ausweist, bleibt unzureichend.
In der Praxis bietet sich eine zeitnahe, fortlaufende und standortbezogene Dokumentation an. Innerhalb einer überörtlichen Kanzlei sollte die Zuordnung nicht erst anlässlich einer Stellenausschreibung vorgenommen werden. Sie sollte sich bereits aus der Mandatsanlage, der internen Standortzuweisung, der Zeiterfassung, der Korrespondenz, der Abrechnung und der organisatorischen Einbindung des Bewerbers ergeben.
Dabei sind anwaltliche Verschwiegenheitspflichten und datenschutzrechtliche Anforderungen zu beachten. Ein Nachweis kann regelmäßig so aufbereitet werden, dass Mandate pseudonymisiert dargestellt und nur die für die Prüfung erforderlichen Informationen offengelegt werden. Entscheidend ist, dass die Landesjustizverwaltung den Zeitraum, den Umfang und den örtlichen Bezug nachvollziehen kann.
Der Untersuchungsgrundsatz entlastet den Bewerber nicht
Der Kläger hatte geltend gemacht, das Oberlandesgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Der BGH folgte dem nicht. Die Vorinstanz hatte die vorgelegten Unterlagen und Erklärungen ausgewertet, sie aber als unzureichend und widersprüchlich bewertet.
Daraus folgt eine wichtige verfahrensrechtliche Konsequenz. Der im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde und das Gericht zwar zur Sachverhaltsaufklärung. Er nimmt dem Bewerber aber nicht die Verantwortung, diejenigen Tatsachen konkret darzulegen, die allein aus seiner beruflichen Sphäre stammen und von außen nicht ohne Weiteres ermittelt werden können.
Die interne Bearbeitung von Mandaten, die Verteilung der Arbeitszeit auf verschiedene Kanzleistandorte, die Nutzung von Personal und Infrastruktur sowie die wirtschaftliche Zuordnung innerhalb einer Berufsausübungsgesellschaft kennt in erster Linie der Bewerber selbst. Bleibt sein Vortrag hierzu unklar, widersprüchlich oder pauschal, muss die Landesjustizverwaltung nicht aus verstreuten Angaben eigenständig ein für ihn günstiges Tätigkeitsbild konstruieren.
Was der BGH nicht entschieden hat
Der Beschluss enthält keinen abschließenden Kriterienkatalog zur örtlichen Zuordnung digital oder überregional bearbeiteter Mandate. Insbesondere hat der BGH nicht entschieden, dass nur Mandate von Mandanten mit Sitz im Amtsbereich berücksichtigt werden dürfen. Ebenso wenig verlangt die Entscheidung eine tägliche körperliche Anwesenheit im dortigen Büro oder eine ausschließliche Tätigkeit innerhalb des Amtsbereichs.
Der Senat konnte diese Fragen offenlassen, weil der Vortrag des Klägers bereits nach einem weniger strengen Maßstab keine tragfähige Entscheidungsgrundlage bildete. Die Sache hatte deshalb nach Auffassung des BGH auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die abstrakte Frage, nach welchen Kriterien eine Tätigkeit geografisch zuzuordnen ist, war für den konkreten Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich.
Für die Praxis bedeutet dies, dass weder ein rein formaler noch ein rein geografischer Ansatz überzeugt. Die Gesamtwürdigung wird regelmäßig auf die tatsächliche Kanzleiorganisation, den Umfang der am Standort ausgeübten Tätigkeit, die Dauerhaftigkeit der Zuordnung, die persönliche Mandatsverantwortung sowie die organisatorische und wirtschaftliche Einbindung in den Amtsbereich abstellen müssen.
Konsequenzen für Bewerber um eine Anwaltsnotarstelle
Die Vorbereitung einer Bewerbung sollte nicht erst mit der Veröffentlichung der Stellenausschreibung beginnen. Da die zweijährige örtliche Tätigkeit bei Ablauf der Bewerbungsfrist vollständig erfüllt sein muss, sollte die berufliche und organisatorische Planung deutlich früher einsetzen.
Wer seine Tätigkeit in einen bestimmten Amtsbereich verlagern möchte, sollte die Kanzlei oder Zweigstelle rechtzeitig und berufsrechtlich ordnungsgemäß einrichten. Die Anzeige nach § 27 BRAO sollte unverzüglich erfolgen. Gleichzeitig muss die örtliche Tätigkeit tatsächlich aufgenommen werden. Eine auf dem Briefkopf oder der Kanzleiwebsite ausgewiesene Adresse ohne erhebliche berufliche Tätigkeit trägt den Nachweis nicht.
In einer überörtlichen Sozietät oder Berufsausübungsgesellschaft sollte die Standortzuordnung des Bewerbers eindeutig ausgestaltet sein. Es sollte sich aus der internen Organisation ergeben, dass er seine anwaltliche Tätigkeit nicht nur gelegentlich, sondern kontinuierlich von diesem Standort aus betreibt. Die dortige Tätigkeit sollte für verschiedene Auftraggeber erfolgen und im Verhältnis zur gesamten Berufsausübung ein erkennbares Gewicht besitzen.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn kurz vor der Bewerbung ein Kanzleiwechsel, ein Kammerwechsel oder eine neue Zweigstellenanzeige erfolgt. Solche Maßnahmen sind rechtlich zulässig, können aber die gesetzliche Wartezeit nicht rückwirkend erfüllen. Je näher die organisatorische Veränderung an der Stellenausschreibung liegt, desto größer ist das Risiko, dass sie als kurzfristige Bewerbungsmaßnahme und nicht als Ausdruck einer bereits bestehenden örtlichen Berufstätigkeit bewertet wird.
Auch parallele Bewerbungen in mehreren Amtsbereichen sind nicht generell ausgeschlossen. In einer Gesamtwürdigung können sie jedoch Zweifel an der behaupteten besonderen örtlichen Verankerung verstärken, wenn bereits die sonstigen Anknüpfungstatsachen schwach ausgeprägt sind. Eine weitere Bewerbung ist daher kein selbstständiger Ausschlussgrund, kann aber die Plausibilität des vorgetragenen Tätigkeitsbildes beeinflussen.
Bedeutung für Notare, Kanzleien und die notarielle Nachwuchsplanung
Der Beschluss betrifft nicht nur die Bewerber selbst. Er ist ebenso relevant für Anwaltsnotare, die in ihren Kanzleien anwaltlichen Nachwuchs auf eine spätere Bewerbung vorbereiten oder potenzielle Nachfolger in überörtliche Strukturen integrieren.
Eine lediglich nominelle Zuordnung zu einem Büro genügt nicht. Soll eine Kollegin oder ein Kollege langfristig die örtliche Wartezeit erfüllen, muss eine tatsächliche anwaltliche Tätigkeit in dem vorgesehenen Amtsbereich ermöglicht werden. Dazu gehört eine belastbare organisatorische Eingliederung in den Standort. Verantwortliche Mandatsführung, regelmäßige Nutzung der örtlichen Kanzlei, die Zusammenarbeit mit dem dortigen Personal und eine nachvollziehbare wirtschaftliche Zuordnung sollten nicht nur tatsächlich bestehen, sondern auch dokumentiert werden.
Bestätigungen eines Sozius, Arbeitgebers oder amtierenden Notars können den Nachweis unterstützen. Pauschale Bescheinigungen, wonach der Bewerber „seit Jahren auch am Standort tätig“ sei, dürften ohne nähere Tatsachengrundlage jedoch kaum ausreichen. Aussagekräftig wird eine Bestätigung erst, wenn sie den Beginn, die Kontinuität, den zeitlichen Umfang und die organisatorische Ausgestaltung der Tätigkeit nachvollziehbar beschreibt.
Die notarielle Praxisausbildung sollte ebenfalls klar von der anwaltlichen Tätigkeit im Amtsbereich getrennt dokumentiert werden. Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann notariell hervorragend ausgebildet und dennoch an der örtlichen Wartezeit scheitern. Umgekehrt belegt eine erhebliche anwaltliche Tätigkeit im Amtsbereich noch nicht die notwendige Vertrautheit mit der notariellen Berufspraxis.
Nachbesserungen nach Ablauf der Bewerbungsfrist bleiben riskant
Der maßgebliche Zeitpunkt ist der Ablauf der Bewerbungsfrist. Zu diesem Zeitpunkt müssen die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Spätere berufliche Entwicklungen können eine zuvor nicht erfüllte Wartezeit nicht heilen.
Hiervon zu unterscheiden ist die spätere Ergänzung des Nachweises für bereits bei Fristablauf bestehende Tatsachen. Der BGH hat im konkreten Verfahren nicht abschließend entschieden, in welchem Umfang ein zunächst unvollständiger Vortrag nach Ablauf der Bewerbungsfrist ergänzt werden darf. Das Oberlandesgericht hatte sogar den späteren Vortrag und fortgeschriebene Mandatslisten berücksichtigt, diese aber weiterhin für unzureichend gehalten.
Bewerber sollten sich deshalb nicht darauf verlassen, im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren nachträglich ein tragfähiges Tätigkeitsbild entwickeln zu können. Eine spätere Erläuterung kann bestehende Tatsachen verdeutlichen. Sie kann aber weder fehlende örtliche Tätigkeit ersetzen noch widersprüchliche Angaben ohne Weiteres beseitigen.
Eine vollständige und konsistente Dokumentation sollte möglichst bereits mit der Bewerbung vorgelegt werden. Unstimmigkeiten zwischen Zweigstellenanzeige, Kammerzugehörigkeit, Kanzleianschrift, Mandatslisten, Zeiterfassung und eigenen Erklärungen können die gesamte Darstellung entwerten.
Ausnahmefälle bleiben möglich
Die örtliche Wartezeit ist als Regelvoraussetzung ausgestaltet. Sie gilt deshalb nicht ausnahmslos. § 5b Abs. 5 BNotO ermöglicht insbesondere dann ein Absehen von der örtlichen Wartezeit, wenn keine Bewerbung diese Voraussetzung erfüllt und ein Bewerber seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbrechung in einem angrenzenden Amtsgerichtsbezirk desselben Landes anwaltlich tätig ist. Die gesetzliche Formulierung „insbesondere“ zeigt, dass auch andere außergewöhnliche Fallgestaltungen denkbar bleiben.
Aus der Existenz dieser Ausnahmeregelung folgt jedoch kein allgemeines Recht, überregionale oder digital ausgeübte Tätigkeit einem beliebigen Amtsbereich zuzuordnen. Eine Ausnahme muss sich am Zweck der örtlichen Wartezeit messen lassen. Die Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen sowie die organisatorischen und wirtschaftlichen Grundlagen des künftigen Notariats müssen auf andere Weise hinreichend gesichert sein.
Der BGH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung hohe Anforderungen an ein Absehen von der örtlichen Wartezeit gestellt. Eine bessere fachliche Qualifikation oder eine kurzfristig geschaffene Bürogemeinschaft reichen regelmäßig nicht aus. Das gesetzliche Regelerfordernis ist der eigentlichen Bestenauslese vorgelagert und darf nicht durch eine großzügige Ausnahmehandhabung entwertet werden.
Die prozessuale Lehre des Beschlusses
Formal ging es vor dem BGH nicht um eine zugelassene Berufung, sondern um die Frage, ob das Rechtsmittel überhaupt eröffnet werden musste. Der Kläger berief sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, eine grundsätzliche Bedeutung der Sache, eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und Verfahrensmängel.
Der Antrag blieb in jeder Hinsicht erfolglos. Die Entscheidung zeigt, dass eine rechtspolitische Diskussion über Digitalisierung oder eine abstrakte Kritik an der örtlichen Wartezeit eine unzureichende Tatsachengrundlage nicht kompensieren kann. Wer eine ablehnende Auswahlentscheidung angreifen will, muss konkret aufzeigen, welche tragende tatsächliche oder rechtliche Annahme fehlerhaft ist und weshalb sich dieser Fehler auf das Ergebnis ausgewirkt hat.
Auch eine Gehörsrüge oder der Vorwurf unzureichender Sachaufklärung erfordert konkrete Darlegungen. Es genügt nicht, auf einen nicht übermittelten Schriftsatz hinzuweisen. Es muss erläutert werden, welchen entscheidungserheblichen Vortrag der Betroffene bei ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs gehalten hätte.
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs setzt ein deutliches Signal. Die Digitalisierung verändert die anwaltliche Arbeitsweise, nicht aber den Grundgedanken der örtlichen Wartezeit. Der Gesetzgeber hat auf moderne Kanzleistrukturen reagiert, indem er die Frist von drei auf zwei Jahre verkürzt hat. Er hat sich zugleich bewusst gegen die Abschaffung des örtlichen Tätigkeitsbezugs entschieden.
Für Bewerber um eine Anwaltsnotarstelle kommt es deshalb nicht auf eine digitale Erreichbarkeit, eine abstrakte Zugehörigkeit zu einer überregionalen Kanzlei oder den gelegentlichen Zugriff auf die Infrastruktur eines örtlichen Büros an. Erforderlich ist eine kontinuierliche, erhebliche und nachvollziehbar dem vorgesehenen Amtsbereich zuzuordnende anwaltliche Tätigkeit.
Wohnsitz, Kammermitgliedschaft und Zweigstellenanzeige sind nicht jeweils allein entscheidend. Sie bilden aber gemeinsam mit der tatsächlichen Mandatsarbeit, der Kanzleiorganisation und der wirtschaftlichen Einbindung ein Gesamtbild. Je weniger formale örtliche Anknüpfungstatsachen vorhanden sind, desto präziser muss der Bewerber seine tatsächliche Tätigkeit dokumentieren.
Für Anwaltsnotare und Kanzleien folgt daraus, dass die Vorbereitung künftiger Bewerber langfristig, tatsächlich und dokumentationsfest erfolgen muss. Eine örtliche Verankerung lässt sich nicht erst mit der Stellenausschreibung herstellen. Sie muss bereits während der gesamten gesetzlichen Wartezeit gelebt und im Bewerbungsverfahren widerspruchsfrei nachgewiesen werden.
Bei Zweifeln an der Erfüllung der örtlichen Wartezeit, bei der Vorbereitung der Bewerbungsunterlagen oder nach einer ablehnenden Auswahlentscheidung sollte frühzeitig geprüft werden, ob die tatsächliche Kanzleiorganisation und die verfügbaren Nachweise den Anforderungen des § 5b BNotO genügen. Für eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls kann Rechtsanwalt Dr. Usebach kontaktiert werden.