Das nicht sach- und fachgerechte Schreinerhandwerk

Das Landgericht Aachen hat mit Urteil vom 26.06.2019 zum Aktenzeichen 7 O 139/18 in einem von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC vertretenen Fall einen Schreiner aus Nörvenich wegen einem von ihm erbauten Werk verurteilt.

Der beklagte Schreiner war mit der Anfertigung und Montage eines Rohrverkleidungsschrankes und einer Anrichte zu einem Preis von 4.926,60 € beauftragt. Der Schreiner erhielt von den Klägern eine Anzahlung von 3.000 €. Die Kläger behaupten, der Gasabsperrhahn sei nicht erreichbar verbaut und weise an zahlreichen Stellen Holzschäden und Furnierfehler auf. Außerdem seien zahlreiche Silikonaufbringungen festzustellen, freischwebende Schrauben und verbaute Hölter bestünden aus verschiedenen Holzarten und sei krumm und schief. Außerdem sei eine Steckdose vom Schreiner beschädigt worden, indem der Schreiner eine 3-er-Wand-Steckdose zu einer 2-er-Steckdose zerbrach, weil sein Werk sonst nicht passte. Eine weitere Steckdose sei um 180 Grad verdreht anmontiert, da auch hier sein Werk nicht passte; die vereinbaren Maße wies sein Werk nämlich nicht auf.

Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist ein Werkvertrag nach § 631 BGB. Die Kläger haben infolge des Rücktrittes einen Anspruch Zug um Zug auf Rückzahlung des gezahlten Geldes. Der Sachverständige hat festgestellt, dass das vom Schreiner erbaute Werk nicht sach- und fachgerecht ist. Die Mängel sind erheblich und die Beseitigungskosten mit 8.687 € enorm.

Das Landgericht Aachen hat angenommen, dass die Kläger aber einen Nutzungsvorteil von 246,30 € zahlen müssen und keinen Anspruch auf Schadensersatz haben.

Auf die Berufung des Rechtsanwalts Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC hat das Oberlandesgericht Köln im Hinweisbeschluss vom 07.05.2020 zum Aktenzeichen 11 U 142/19 ausgeführt, dass dem Schreiner keine Nutzungsentschädigung zusteht, um die der Rückzahlungsanspruch zu kürzen sei. Und auch der Schadensersatz aus § 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB durch die Silikonauftragungen auf den Wänden der Kläger und der Zerstörung der Steckdosen ist gegeben, da die Neuanschaffung der Steckdosen den ursprünglichen Zustand wiederherstellt, wie auch deren Anschluss, da beim Schreiner keine Elektroinstallationsarbeiten geschuldet waren. Der Anspruch betreffen der Steckdose folgt auch aus § 823 Abs. 1 BGB. Auch das Silikon, welches der Schreiner aufbrachte muss entfernt werden.