Normenkontrollantrag gegen Abschaffung der Zusatzweiterbildung Homöopathie für Ärzte erfolglos

08. Juni 2021 -

Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat am 02.06.2021 zum Aktenzeichen 2 D 214/20 den Normenkontrollantrag eines Bremer Homöopathen abgelehnt.

Aus der Pressemitteilung des OVG Bremen vom 08.06.2021 ergibt sich:

Die Delegiertenversammlung der Bremer Ärztekammer beschloss am 09.09.2019 die Neufassung der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte im Lande Bremen. Die Neufassung sieht, anders als die bisherige Weiterbildungsordnung vom 28. Juni 2004, eine Zusatzweiterbildung auf dem Gebiet der Homöopathie nicht mehr vor. Die neue Weiterbildungsordnung ist, nachdem sie durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz als Aufsichtsbehörde genehmigt wurde, am 01.07.2020 in Kraft getreten.

Der Antragsteller, ein in Bremen niedergelassener Arzt, der die Zusatzbezeichnung Homöopathie führt, hat am 18.07.2020 einen Normenkontrollantrag gestellt. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, die Streichung der Zusatzbezeichnung Homöopathie in der Weiterbildungsordnung greife in sein Grundrecht der Berufsfreiheit ein und verletze den allgemeinen Gleichheitssatz.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag am 02.06.2021 ohne mündliche Verhandlung abgelehnt, weil dem Antragteller hierfür die notwendige Antragsbefugnis fehle. Das Recht des Antragstellers, die zuvor erworbene Zusatzbezeichnung weiter zu führen und auf die zusätzlich erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hinzuweisen, werde durch die Neuregelung der Weiterbildungsordnung nicht in Frage gestellt. Mit dem Erwerb einer Zusatzbezeichnung sei ein Recht des weitergebildeten Arztes darauf, seine Patienten im Vertretungsfall auf einen Kollegen oder eine Kollegin mit derselben Zusatzbezeichnung verweisen zu können, nicht verbunden. Die Weiterbildungsregelungen dienten auch nicht dem privaten Interesse eines Arztes daran, seine Praxis später an einen in einer bestimmten Art und Weise weitergebildeten Nachfolger zu übertragen.

Weiterhin habe der Antragsteller sein Vorbringen, die Aufhebung der Zusatzweiterbildung Homöopathie mindere den Wert seiner Einzelpraxis, nicht hinreichend substantiiert. Er habe durch die von ihm erworbene Zusatzbezeichnung eine besondere Stellung im Wettbewerb. Es erscheine fernliegend, dass es sich für ihn nachteilig auswirke, wenn zukünftig weniger Ärztinnen und Ärzte die Möglichkeit haben werden, für ihre auf diesem Gebiet erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse mittels einer Zusatzbezeichnung Werbung zu machen.

Schließlich schütze das Grundrecht der Berufsfreiheit nur vor staatlichen Beeinträchtigungen, die unmittelbar auf die berufliche Betätigung bezogen seien, nicht dagegen vor bloßen Veränderungen der Rahmenbedingungen der unternehmerischen Tätigkeit. Es sei vorliegend nicht erkennbar, dass die Landesärztekammer mit der Aufhebung der Zusatzweiterbildung die Marktbedingungen für die Fachärztinnen und Fachärzte, die die Zusatzbezeichnung Homöopathie bereits besäßen, habe zielgerichtet verändern wollen, denn die Regelung ziele nur auf die Weiterbildungsmöglichkeiten der Ärztinnen und Ärzte, die die Zusatzbezeichnung Homöopathie erst in der Zukunft erwerben wollten.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision steht dem Antragsteller die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht offen.