Eine gescheiterte Einwahl in eine gerichtliche Videoverhandlung entschuldigt die Säumnis nicht automatisch. Mit seinem Urteil vom 30. Juli 2026 – I ZR 31/26 konkretisiert der Bundesgerichtshof die Anforderungen an die technische Vorbereitung einer Videoverhandlung und an die Begründung einer Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil. Besondere Bedeutung hat dabei eine bereits bekannte Störung: Wer sich schon im vorausgegangenen Termin nicht zuschalten konnte, darf nicht darauf vertrauen, dass die Verbindung beim nächsten Versuch ohne weitere Maßnahmen funktionieren werde.
Der Ausgangsfall: Zweimal keine Verbindung zum Gericht
Dem Rechtsstreit lag eine Vertragsstrafenforderung über 5.000 Euro gegen den Betreiber eines Schweinemastbetriebs zugrunde. Für den Verhandlungstermin am 20. November 2024 gestattete das Amtsgericht Höxter dem Beklagtenvertreter die Teilnahme per Video. Während sich der Klägervertreter zuschalten konnte, gelang dies dem Beklagtenvertreter nicht. Das Amtsgericht erließ ein Versäumnisurteil, gegen das der Beklagte Einspruch einlegte.
Auch beim Einspruchstermin am 12. Februar 2025 scheiterte die Zuschaltung des Beklagtenvertreters. Daraufhin verwarf das Amtsgericht den Einspruch durch zweites Versäumnisurteil. Das Landgericht Paderborn wies die Berufung zurück. Die Revision blieb ebenfalls erfolglos, allerdings mit einer prozessual wesentlichen Korrektur: Der BGH verwarf die Berufung bereits als unzulässig.
Die eigentliche Hürde liegt bereits in der Zulässigkeit der Berufung
Gegen ein zweites Versäumnisurteil im Sinne des § 345 ZPO ist ein weiterer Einspruch nicht statthaft. Die Berufung eröffnet nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur einen begrenzten Prüfungsumfang: Sie muss darauf gestützt werden, dass kein Fall schuldhafter Versäumung vorgelegen habe. Eine lediglich erneute Auseinandersetzung mit der materiell-rechtlichen Berechtigung der Klageforderung genügt daher nicht.
Für die anwaltliche Rechtsmittelbearbeitung ist entscheidend, dass die unverschuldete Säumnis vollständig und schlüssig dargelegt werden muss. Die Schlüssigkeit des Vortrags ist hier bereits Zulässigkeitsvoraussetzung und nicht erst eine Frage der Begründetheit. Fehlt eine tragfähige Darstellung, wird das Rechtsmittel verworfen, ohne dass es zu der erhofften inhaltlichen Überprüfung kommt. Genau diese Unterscheidung führte im entschiedenen Fall zur Korrektur des Berufungsausspruchs durch den BGH.
Der erforderliche Vortrag gehört in die fristgerechte Berufungsbegründung. Für deren Bearbeitung sollte deshalb die Rekonstruktion des technischen Geschehens von Anfang an im Mittelpunkt stehen. Eine pauschale Berufung auf Verbindungsprobleme ist kein belastbarer Ersatz für die Darstellung der konkreten Umstände.
Keine IT-Spezialkenntnisse, aber anwaltliche Sorgfalt
Der BGH verlangt von Teilnehmern einer Videoverhandlung keine besonderen technischen Kenntnisse und Fähigkeiten. Auch die Anforderungen an die Darlegung eines technischen Ausfalls dürfen nicht überspannt werden. Die gesetzgeberisch gewollte Nutzung der Videotechnik soll nicht dadurch erschwert werden, dass ihre Teilnehmer praktisch für jede technische Unregelmäßigkeit einstehen müssten.
Davon zu unterscheiden ist die Verantwortung für die eigene technische Ausstattung. Bereits der Bundesfinanzhof hat für die Videoverhandlung herausgestellt, dass die gerichtliche Verantwortung nicht die technische Ausstattung der Beteiligten umfasst. Diese müssen grundsätzlich selbst sicherstellen, dass sie dem Verhandlungsgeschehen in Bild und Ton folgen und ihre Verfahrenshandlungen entsprechend übermitteln können. Der BGH greift diese Abgrenzung auf.
Ob eine Säumnis verschuldet ist, beurteilt sich nach den Maßstäben, die auch für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten. Bei Rechtsanwälten kommt es auf die objektiv zu erwartende Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts unter den jeweiligen Umständen an. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wird der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet. Die technische Vorbereitung betrifft damit unmittelbar die prozessuale Rechtsposition des Mandanten.
Nach einer bekannten Störung genügt die Hoffnung auf den nächsten Versuch nicht
Im Streitfall hatte der Beklagtenvertreter darauf verwiesen, dass andere Videokonferenzsysteme zuvor problemlos funktioniert hätten. Das half ihm nicht. Gerade mit dem vom Amtsgericht eingesetzten System Jitsi war bereits der erste Teilnahmeversuch gescheitert. Erst nach dem zweiten versäumten Termin wurde der IT-Dienstleister eingeschaltet, der mögliche Beeinträchtigungen durch Schutzmechanismen der Kanzlei untersuchte und Anpassungen vornahm.
Auch die erst zwei Tage vor dem Einspruchstermin erteilte Videogestattung und die fehlende Möglichkeit einer gerichtlichen Testschaltung entlasteten den Beklagtenvertreter hier nicht. Es fehlte insbesondere an Vortrag, weshalb die zuvor aufgetretenen Schwierigkeiten nicht rechtzeitig hätten untersucht und behoben werden können.
Selbst der zusätzlich behauptete erfolglose Einwahlversuch über ein Smartphone mit mobiler Datenverbindung reichte nicht aus. Dazu fehlten Angaben zum verwendeten Browser und Betriebssystem, obwohl die technischen Hinweise entsprechende Kompatibilitätsfragen behandelten.
Für die Praxis lässt sich daraus eine wichtige Unterscheidung ableiten: Ein Ausweichversuch ist sinnvoll, ersetzt aber nicht die nachvollziehbare Darstellung, weshalb auch dieser Versuch unter geeigneten technischen Bedingungen erfolglos blieb. Ebenso wenig besagt die Funktionsfähigkeit anderer Konferenzanwendungen ohne Weiteres etwas über die Eignung der tatsächlich verwendeten Konfiguration für das gerichtliche System.
Technische Vorbereitung als Bestandteil der Terminvorbereitung
Aus anwaltlicher Vorsorge empfiehlt es sich, einen technischen Fehlschlag nicht nur als erledigtes Terminproblem zu behandeln. Er sollte vielmehr Anlass sein, die Vorbereitung des nächsten Videotermins neu zu organisieren. Ein Prüfauftrag an den IT-Dienstleister sollte sich auf die tatsächlich eingesetzte gerichtliche Anwendung beziehen. Eine allgemeine Bestätigung, dass der Kanzleirechner funktioniere, wäre für diesen Zweck wenig aussagekräftig. Diese Empfehlung knüpft an die vom BGH betonte Bedeutung bereits bekannter Schwierigkeiten an.
Sinnvoll ist außerdem ein zeitnaher Vermerk darüber, welche Prüfung stattgefunden hat und welches Ergebnis sie erbracht hat. So lässt sich später zwischen einer nicht behobenen bekannten Störung und einem trotz Vorbereitung unerwartet aufgetretenen Problem unterscheiden. Die Dokumentation sollte nicht erst beginnen, wenn das zweite Versäumnisurteil bereits zugestellt wurde.
Eine Testverbindung kann dabei hilfreich sein. Bietet das Gericht keine solche Möglichkeit an, kommt aus Vorsorgegesichtspunkten ein Test mit einer anderen Gegenstelle unter Verwendung desselben Systems in Betracht. Ein solcher Test sollte allerdings nicht als Garantie verstanden werden, dass auch die spätere Verbindung zum Gericht störungsfrei sein wird. Bleiben konkrete Zweifel bestehen, ist frühzeitig zu prüfen, wie die Terminswahrnehmung anderweitig verlässlich gesichert werden kann.
Im Störungsfall das Gericht informieren und den Sachverhalt sichern
Tritt unmittelbar vor oder während des Termins eine Störung auf, sollte die technische Fehlersuche nicht dazu führen, dass das Gericht über die Verhinderung im Unklaren bleibt. § 337 Satz 1 ZPO sieht eine Vertagung von Amts wegen vor, wenn das Gericht die Partei für ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert hält. Daraus folgt als praktische Empfehlung, das Gericht möglichst unverzüglich über die konkreten Schwierigkeiten zu unterrichten und um eine entsprechende verfahrensleitende Reaktion zu bitten.
Eine solche Mitteilung sollte den tatsächlichen Ablauf verständlich machen. Statt lediglich eine „technische Störung“ zu melden, empfiehlt sich eine kurze Beschreibung, an welcher Stelle die Verbindung scheitert und welche Abhilfe bereits versucht wurde. Die Kontaktaufnahme und die gerichtliche Reaktion sollten anschließend aktenkundig dokumentiert werden. Das erleichtert eine spätere Darstellung, ersetzt aber nicht die Prüfung, ob die Säumnis tatsächlich unverschuldet war.
Dabei ist zwischen der telefonischen Störungsmeldung und der Teilnahme an der Verhandlung zu unterscheiden. Ein Anruf bei der Geschäftsstelle ersetzt keine Videoverhandlung im Sinne des § 128a ZPO, die eine Teilnahme per Bild- und Tonübertragung voraussetzt. Ebenso bewirkt eine Störungsmeldung nicht für sich genommen die Aufhebung oder Verlegung des Termins.
Der Rechtstipp für die Berufungsbegründung
Ist bereits ein zweites Versäumnisurteil ergangen, sollte die Berufungsbegründung als geschlossene Darstellung des Entschuldigungsgrundes aufgebaut werden. Ausgangspunkt ist nicht die Bewertung, man habe „alles Erforderliche“ getan, sondern der tatsächliche Geschehensablauf. Besonders sorgfältig sollte herausgearbeitet werden, welche Bedeutung frühere Schwierigkeiten für die Vorbereitung des versäumten Termins hatten. Das entspricht der besonderen Darlegungslast bei § 514 Abs. 2 ZPO.
Als redaktioneller Prüfmaßstab bietet sich die Frage an, ob ein außenstehender Leser anhand der Begründung nachvollziehen kann, weshalb die Teilnahme trotz angemessener Vorbereitung scheiterte. Bleibt die Darstellung an einer entscheidenden Stelle bei einer bloßen Wertung stehen, sollte sie vor Fristablauf anhand der vorhandenen Unterlagen überprüft und konkretisiert werden.
Für Rechtsanwälte lautet die praktische Konsequenz daher: Technische Vorbereitung und prozessuale Dokumentation sollten zusammen gedacht werden. Ein zeitnah festgehaltener Prüf- und Störungsverlauf erleichtert nicht nur die Organisation des nächsten Termins. Er schafft zugleich die tatsächliche Grundlage, auf der sich eine unverschuldete Säumnis erforderlichenfalls substantiiert begründen lässt.