Betriebsgröße

Unter Betriebsgröße versteht man eine betriebswirtschaftliche Kennzahl, die die Größe eines einzelnen Unternehmens zu Vergleichszwecken wiedergeben soll.

Kündigungsschutz

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt erst ab einer bestimmten Betriebsgröße. So genannte Kleinbetriebe sind vom Anwendungsbereich des KSchG ausgenommen mit der Folge, dass Kündigungen dort ohne besondere Voraussetzungen ausgesprochen werden können. Abhängig vom Einstellungsdatum des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber bis zu 10 Arbeitnehmer einstellen, bevor das KSchG zur Anwendung gelangt. Dieser Schwellenwert gilt jedoch nur für neu eingestellte Arbeitnehmer, die ihre Arbeit ab Januar 2004 aufgenommen haben. Liegen die Voraussetzungen der Kleinbetriebsregelung nicht vor und sind alle übrigen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des KSchG erfüllt, muss der Arbeitgeber bei der Kündigung eines Arbeitnehmers darauf achten, dass sie sozial gerechtfertigt ist. Liegen soziale Rechtfertigungsgründe nicht vor, ist die Kündigung unwirksam. Ein Arbeitgeber ist nach § 17 KSchG verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er

  • in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
  • in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 % der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
  • in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer

innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt.

Schwerbehindertenbeschäftigung

Jeder Arbeitgeber mit mindestens 20 regelmäßigen Arbeitsplätzen ist verpflichtet, abhängig von der Betriebsgröße eine bestimmte Anzahl von Schwerbehinderten zu beschäftigen. So muss zum Beispiel ein Betrieb mit mindestens 20, aber weniger als 40 Arbeitsplätzen einen Schwerbehinderten beschäftigen. Betriebe mit 40 bis unter 60 Arbeitsplätzen müssen zwei Schwerbehinderte beschäftigen; noch größere Betriebe müssen nach § 154 Abs. 1 SGB IX mindestens 5 % der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzen. Der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte nach den §§ 168 ff. SGB IX ist unabhängig von der Betriebsgröße des Arbeitgebers, gilt also auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber nicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verpflichtet ist. Er gilt auch in Betrieben, in denen 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind und in denen der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht wirkt.