Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 6. Mai 2025 (Az. VI B 41/24) klargestellt, dass der gesetzlich normierte Vertretungszwang in Verfahren vor dem höchsten deutschen Steuergericht auch für aktive Richter gilt. Selbst Richter, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, dürfen sich nicht selbst vor dem BFH vertreten, sondern müssen eine zugelassene rechtsberatende Person beauftragen. […]