Kostenüberblick

Die Gebühren des Rechtsanwalts und die Gerichtskosten berechnen sich nach dem so genannten Gegenstandswert.

Wenn Gegenstand der Tätigkeit des Rechtsanwalts die Kündigung bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist, bemisst sich der Gegenstandswert nach 3 Bruttomonatsgehältern.

Daher kann man sagen, dass die Höhe der Kosten, die für einen Kündigungsschutzprozess anfallen (Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten), davon abhängen, wie hoch das Einkommen ist.

Je nach der Höhe des Bruttoeinkommens müssen in etwa mit folgenden Rechtsanwaltsgebühren rechnen:

monatliches
Bruttoeinkommen
Anwaltsgebühren
1.500,00 € 1.017 €
2.000,00 € 1.184 €
2.500,00 € 1.517 €
3.000,00 € 1.683 €
4.000,00 € 2.005 €
5.000,00 € 2.159 €
7.000,00 € 2.469 €
10.000,00 € 2.864€
12.500,00 € 3.346 €
15.000,00 € 3.587 €

 

Neben den Anwaltsgebühren fallen auch Gerichtskosten an.

Diese sind ebenfalls nach der Höhe des Arbeitnehmereinkommens gestaffelt.

Die Höhe der Gerichtskosten staffelt sich wie folgt:

monatliches
Bruttoeinkommen
Gerichtskosten
1.500,00 € 420 €
2.000,00 € 546 €
2.500,00 € 672 €
3.000,00 € 735 €
4.000,00 € 885 €
5.000,00 € 972 €
7.000,00 € 1.146 €
10.000,00 € 1.347 €
12.500,00 € 1.575 €
15.000,00 € 1.689 €

 

Verfahren, die vor dem Arbeitsgericht geführt werden, enden überwiegend mit dem Abschluss eines Vergleichs.

Einigen die Parteien sich gütlich und schließen einen Vergleich, werden keine Gerichtskosten erhoben.

Die Quote der Vergleiche liegt bei Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. bei ca. 90 %.

Das bedeutet, dass nur in ca. 10 von 100 Prozessen überhaupt ein Urteil durch das Arbeitsgericht erlassen wird und Gerichtskosten anfallen.

Endet der Prozess mit einem Vergleich, entstehen keine Gerichtskosten.

Im Übrigen werden Arbeitnehmer mit den Gerichtskosten nur dann belastet, wenn sie die Kündigungsschutzklage verlieren.

Wenn der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht gegen den Arbeitgeber gewinnt, muss der Arbeitgeber die Gerichtskosten tragen.

Hinweis: Vor den Arbeitsgerichten besteht in erster Instanz keine Kostenerstattungspflicht. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten des Rechtsanwalts nicht erstatten muss, selbst wenn der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht gewinnen. Umgekehrt tragen Arbeitnehmer aber auch kein Kostenrisiko für den Fall, dass das Verfahren vor dem Arbeitsgericht verloren wird. Wenn der Arbeitnehmer verliert, muss er nur den eigenen Rechtsanwalt bezahlen (und in diesem Fall auch die Gerichtskosten). Der Arbeitgeber zahlt seinen eigenen Rechtsanwalt selbst.

Endet die Kündigungsschutzklage mit einem Vergleich, erhöhen sich die Rechtsanwaltsgebühren, weil der Rechtsanwalt dafür, dass er am Zustandekommen des Vergleichs mitgewirkt hat, eine sogenannte Einigungsgebühr erhält, die Gerichtskosten entfallen dafür jedoch vollständig.

In der überwiegenden Zahl der Fälle wird ein Kündigungsschutzklage geführt, um eine Abfindung zu erstreiten.

Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht darauf, dass eine Abfindung gezahlt wird, so wird der Prozess durch einen Vergleich beendet.

In dem Vergleich wird geregelt, zu welchem Beendigungstermin das Arbeitsverhältnis endet und wie hoch der Abfindungsbetrag ist, den der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zahlen muss.

Im Falle eines Vergleichs entstehen dem Arbeitnehmer also je nach Höhe des Einkommens folgende Kosten (Anwaltsgebühren einschließlich Mehrwertsteuer):

monatliches
Bruttoeinkommen
Anwaltsgebühren    Gerichtskosten
1.500,00 € 1.414 €     fallen nicht an
2.000,00 € 1.648 €     fallen nicht an
2.500,00 € 2.114 €     fallen nicht an
3.000,00 € 2.347 €     fallen nicht an
4.000,00 € 2.797 €     fallen nicht an
5.000,00 € 3.014 €     fallen nicht an
7.000,00 € 3.447 €     fallen nicht an
10.000,00 € 4.001 €     fallen nicht an
12.500,00 € 4.676 €     fallen nicht an
15.000,00 € 5.013 €     fallen nicht an

 

Die Umsatzsteuer ist in den vorgenannten Beträgen enthalten.

 

Die hier angegebenen Kosten stellen die voraussichtlichen Kosten für die Klage gegen eine Künidgung dar; bei mehreren Kündigungen oder weiteren Streitpunkten, wie Lohn, Arbeitszeugnis, Arbeitsmittel, Arbeitspapiere etc. steigt der Streitwert und damit die Kosten.

Rechtsschutzversicherung

Arbeitnehmer müssen sich zunächst fragen, ob sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen, die auch die Verfolgung und Abwehr von Ansprüchen aus Arbeitsverhältnissen, den sogenannten Arbeitsrechtsschutz, miteinschließt.

Dabei kann eine eigene Rechtsschutzversicherung greifen oder auch eine Rechtsschutzversicherung des Partners eintrittspflichtig sein und in manchen Fällen sogar die Rechtsschutzversicherung der Eltern.

Zunächst ist zu prüfen, ob die Rechtsschutzversicherung des Arbeitnehmers die Verfolgung und Abwehr von Ansprüchen aus Arbeitsverhältnissen, sowie öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen beinhaltet.

Arbeitnehmer können den Umfang der Rechtsschutzversicherung anhand des Versicherungsscheins feststellen.

Bei zweifeln sollte der Arbeitnehmer sich bei der Rechtsschutzversicherung per Telefon, Mail oder Chat erkundigen, ob der Arbeitsrechtsschutz von der Versicherung umfasst ist.

Sofern die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen eingeschlossen ist, muss die Rechtsschutzversicherung die Kosten für die Kündigungsschutzklage übernehmen.

Voraussetzung ist allerdings, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist.

Wenn der Arbeitsnehmer eine Kündigung des Arbeitgebers bereits erhalten hat, muss die Rechtsschutzversicherung die anfallenden Kosten in jedem Fall übernehmen.

Bei einer verhaltensbedingten Kündigung oder fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers erklären Rechtsschutzversicherungen jedoch einen Vorbehalt, das bedeutet, dass die Versicherung den Schadensfall nicht übernimmt, wenn der Arbeitnehmer den Schadenfall selbst verursacht hat.

Die Rechtsschutzversicherung übernimmt de Kosten dann nur, wenn die Kündigung nicht rechtswidrig ist.

Mit Erfahrung wird Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. das Verfahren so steuern, dass der Versicherungsschutz bestehen bleibt.

Etwas problematischer liegt der Fall dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Kündigung bislang nur mündlich in Aussicht gestellt, aber noch nicht ausgesprochen wurde.

Rechtsschutzversicherungen neigen dann dazu, das Vorliegen eines Versicherungsfalls zu verneinen.

Die Rechtsschutzversicherung begründet dies damit, es handele sich nur um eine vorbeugende Beratung.

In diesem Fall ist der Rechtsanwalt gefragt, der Rechtsschutzversicherung den Sachverhalt so vorzutragen, dass diese den Eintritt des Versicherungsfalls einfach nicht mehr verneinen kann.

Selbst wenn die Rechtsschutzversicherung Recht behält und ausnahmsweise im Vorfeld einer Kündigung einmal kein Versicherungsschutz bestehen sollte, tritt der Versicherungsfall spätestens dann ein, wenn die Kündigung, die bislang nur in Aussicht gestellt wurde, dann schriftlich vom Arbeitgeber ausgesprochen wird.

Arbeitnehmer können dann unbesorgt einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der eigenen rechtlichen Interessen beauftragen.

Die Kosten werden von der Rechtsschutzversicherung übernommen.

Arbeitnehmer, die noch keine Rechtsschutzversicherung haben, fragen sich oft, ob es sinnvoll ist, noch schnell eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen.

Für Arbeitnehmer, die bereits eine Kündigung vom Arbeitgeber erhalten haben, ist es für den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung für diesen Fall zu spät.

Die Versicherungsbedingungen sehen nämlich eine 3-monatige Wartezeit vor.

Das bedeutet, dass der Versicherungsfall frühestens 3 Monate nach Abschluss der Rechtsschutzversicherung eintreten darf.

Arbeitnehmer, denen vom Arbeitgeber noch keine Kündigung ausgesprochen wurde, können noch schnell eine Rechtsschutzversicherung abschließen, wenn die Hoffnung besteht, dass sich der Entscheidungsprozess des Arbeitgebers über einen längeren Zeitraum hinzieht und Arbeitnehmer so die 3-monatige Wartezeit überbrücken können.

Dies kann vor allem bei betriebsbedingten Kündigungen der Fall sein.

Von der ersten Ankündigung des Arbeitgebers, dass ein Arbeitsplatzabbau erfolgen soll, bis zum tatsächlichen Ausspruch der Kündigung vergehen nicht selten mehrere Monate.

Wenn Arbeitnehmer also von einem möglicherweise bevorstehenden Arbeitsplatzabbau erfahren, sind sie gut beraten, sofort eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen.

Hinweis: Es kommt häufig vor, dass Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz für völlig sicher halten und an einen möglichen Arbeitsplatzverlust keinen Gedanken verschwenden. Die Überraschung ist dann umso größer, wenn sie sich wider Erwarten dann doch auf der Liste der zu kündigenden Arbeitnehmer wiederfinden. Unter diesem Gesichtspunkt sollte sich jeder Arbeitnehmer überlegen, ob es nicht besser für ihn wäre, eine Rechtsschutzversicherung zu besitzen und, falls er keine hat, eine solche abzuschließen.

Soweit Sie rechtsschutzversichert sind, übernimmt Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. auf Wunsch die Kostenschutzanfrage bei der Rechtsschutzversicherung für Sie.

Die kanzlei JURA.CC arbeitet mit allen deutschen Rechtsschutzversicherungen zusammen.

Rechtschutzversicherung

Soweit Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten der kanzlei JURA.CC übernimmt, müssen Sie allenfalls die vereinbarte Selbstbeteiligung (meist zwischen 50 € bis 150 €) pro Rechtsschutzfall an die kanzlei JURA.CC bei Mandatsbeginn zahlen.

Rechtstipp: Muss die Rechtsschutzversicherung für einen Aufhebungsvertrag zahlen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer andernfalls eine Kündigung androht?

Selbstzahler

Soweit Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, müssen Sie die Rechtsanwaltskanzlei auf Selbstzahlerbasis beauftragen.

Vor der Erteilung eines Auftrags informiert Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. seine Mandanten regelmäßig über die Kosten für seine anwaltliche Tätigkeit im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht.

Die anwaltliche Vergütung wird ohne gesonderten Vereinbarung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet und orientiert sich oft an dem Gegenstandswert/Streitwert.

Die Mandanten wissen daher bei der Mandatserteilung, welche voraussichtlichen Kosten auf sie zukommen; dadurch ist eine volle Kostentransparenz gewährleistet.

Arbeitnehmer, die den Arbeitgeber verklagen wollen, um den Arbeitsplatz zu erhalten oder zumindest eine angemessene Abfindung zu erstreiten, fragen sich, mit welchen Kosten gerechnet werden muss.

Arbeitnehmer, denen eine Kündigung ausgesprochen wurde oder die ein anderes arbeitsrechtliches Problem haben, sollten sich auf jeden Fall fachkundigen Rat beim Rechtsanwalt einholen.

 

Beratung

Dazu gibt es die Möglichkeit der anwaltlichen „Erstberatung“, für die der Rechtsanwalt eine „Erstberatungsgebühr“ nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnet.

Im Rahmen der Erstberatung kann geklärt werden, ob es sich lohnt, gegen die (bereits ausgesprochene oder noch zu erwartende) Kündigung vorzugehen.

Sollte die Erfolgsaussicht für eine Kündigungsschutzklage zu gering sein und der Rechtsanwalt deshalb von der Erhebung der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht abraten, wäre der Arbeitnehmer nur mit den Kosten der Erstberatungsgebühr belastet.

Dies wäre dann der „Preis“, den Arbeitnehmer zahlen müssen, um sich Gewissheit zu verschaffen, dass nicht mit Aussicht auf Erfolg gegen die Kündigung vorgegangen werden kann.

Sollte hingegen die Beratung durch den Rechtsanwalt dazu führen, dass Kündigungsschutzklage erhoben wird, so fällt die Erstberatungsgebühr nicht an.

Die Erstberatungsgebühr ist nämlich auf die Gebühren anzurechnen, die der Rechtsanwalt für den Kündigungsschutzprozess zu bekommen hat.

Die Kosten für eine Erstberatungsgebühr fällt also nur dann an, wenn Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erheben.

Eine Erstberatung mit einer maximalen Beratungszeit von 45 Minuten kostet 226,10 € (inkl. 19% USt); eine schriftliche Ausarbeitung ist dabei nicht enthalten.

Als Mandant tragen Sie in jedem Fall die Rechtsanwaltskosten der kanzlei JURA.CC, auch dann, wenn Sie einen Erstattungsanspruch gegen den Gegner oder eine Versicherung haben.

 

Kündigungsschutzklage

Arbeitnehmern, den es darum geht, mit der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht eine Abfindung zu erstreiten und die den Rechtsanwalt auf Selbstzahlerbasis beauftragen, für die lohnt sich die Kündigungsschutzklage erst dann, wenn eine begründete Erfolgsaussicht besteht, dass der Abfindungsbetrag höher sein wird als die Anwaltsgebühren.

Die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage müssen deshalb sorgfältig abgewogen werden.

Da der Arbeitnehmer die Kosten der Kündigungsschutzklage selbst trägt, ist klar, dass sich eine Kündigungsschutzklage nur dann lohnt, wenn eine greifbare Erfolgsaussicht besteht.

Es muss die begründete Aussicht bestehen, eine Abfindung zu erstreiten, die höher ist als die anfallenden Kosten.

Die Erfolgsaussicht sollte das Risiko deutlich übersteigen.

Der Rechtsanwalt ist gefragt, sorgfältig zu prüfen und abzuwägen und gefragt, den Arbeitnehmer auf keinen Fall zu einer Kündigungsschutzklage mit fragwürdigen Erfolgsaussichten zu verleiten.

Die Erfahrung zeigt, dass in vielen Fällen, eigentlich sogar in der Mehrzahl der Fälle, begründete Aussicht besteht, eine Abfindung zu erstreiten, die deutlich höher ist als die anfallenden Kosten.

Jeder Abfindungsbetrag, der die eigenen Kosten übersteigt, ist ein Gewinn des Arbeitnehmers.

Ergibt also die Prognose des Rechtsanwalts, dass eine begründete Aussicht auf eine die Kosten übersteigende Abfindung besteht, so sollte der Arbeitnehmer nicht davor zurückschrecken, die Kündigungsschutzklage zu führen.

Arbeitnehmer sollten nicht geneigt sein, dem Arbeitgeber die Abfindung, die der Arbeitnehmer möglicherweise erstreiten könnten, zu schenken.

Dass das Risiko, dass manche Arbeitnehmer sehen, in eine Kündigungsschutzklage getrieben zu werden, die nur Kosten verursacht, eher gering ist.

Ein Rechtsanwalt, der auf seinen guten Ruf bedacht ist, wird sich davor hüten, einen Arbeitnehmer in eine aussichtslose Kündigungsschutzklage zu führen.

Geht die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht verloren, ist der Arbeitnehmer naturgemäß unzufrieden.

Dies gilt zumindest dann, wenn der Rechtsanwalt die unzureichende Erfolgsaussicht schon vorher hätte abschätzen können.

Einem sehr guten Rechtsanwalt ist unter allen Umständen daran gelegen, die negative Bewertung, die sich aus einer verlorenen Kündigungsschutzklage ergibt, zu vermeiden.

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. wird Arbeitnehmern daher nur dann zu einer Kündigungsschutzklage raten, wenn er aufgrund seiner Erfahrung davon ausgehen kann, für den Arbeitnehmer mehr herauszuholen als er selbst an Rechtsanwaltsgebühren vom Arbeitnehmer zu bekommen hat.

Im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht in der 1. Instanz haben Sie aus § 12a ArbGG keinen Anspruch gegen den Gegner auf Kostenerstattung – auch wenn Sie gewinnen; das bedeutet, dass Sie Ihre Rechtsanwaltskosten tragen müssen und der Gegner seine Rechtsanwaltskosten – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. hilft Ihnen dabei Lohn, Abfindung etc. ggf. im Wege der Zwangsvollstreckung beim Gegner einzufordern, wenn diese nicht freiwillig gezahlt werden.

Stack Of Increasing Coins On Gavel At Workplace

Bei Erteilung des Mandats haben Sie in der Regel eine Vorschusszahlung vorzunehmen, die bei Ihnen angefordert wird.

Prozessfinanzierung

Keine Rechtsschutzversicherung?

Ohne Rechtsschutzversicherung gibt es die Möglichkeit der Prozesskostenfinanzierung für Mandanten, die nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen und keine Rechtsschutzversicherung haben.

Prozessfinanzierer gewährleisten durch die Übernahme sämtlicher Kosten einen fairen Prozess.

Bei erfolgversprechenden Klagen übernimmt der Prozessfinanzierer sämtliche Prozesskosten – unabhängig von ihrem Ausgang.

Im Erfolgsfall erhält der Prozessfinanzierer dafür einen Anteil des erstrittenen Erlöses, meist der Abfindung.

Abfindung Cp 900x598 1

Sie haben eine allgemeine Frage zur Prozessfinanzierung oder zu einem bestimmten Fall?

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. kooperiert mit einem Prozessfinanzierer, der Kündigungsschutzverfahren finanziert.

Gewerkschaft

Arbeitnehmer, die einer Gewerkschaft angehören, können sich durch die Gewerkschaft vor dem Arbeitsgericht vertreten lassen.

Die Vertretung übernimmt dann ein Mitarbeiter der Gewerkschaft.

Wenn Arbeitnehmer einer Gewerkschaft angehören und darüber hinaus auch noch eine Rechtsschutzversicherung haben, haben Arbeitnehmer die Entscheidung:

Arbeitnehmer haben aber auch noch eine 3. Wahl, denn sie können sich von der Gewerkschaft und einem Rechtsanwalt der eigenen Wahl beraten lassen und dann vergleichen, welcher Vertreter der bessere Vertreter für das Verfahren ist und bei wem das Vertrauen größer ist.

Prozesskostenhilfe

Arbeitnehmer, die nicht selbst für die Kosten der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht aufkommen können, können Prozesskostenhilfe beantragen.

Prozesskostenhilfe dient der Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes, indem einem mittellosen Arbeitnehmer der Zugang zur Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und damit zum Recht durch Aufhebung oder Herabsetzung finanzieller Barrieren ermöglicht werden soll.

In diesem Fall kann ein Arbeitnehmer einen Rechtsanwalt seiner Wahl mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen.

Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt, so ordnet das Arbeitsgericht dem Arbeitnehmer den Rechtsanwalt bei, den sich der Arbeitnehmer ausgesucht hat.

Prozesskostenhilfemandate werden von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. im Kündigungsschutzverfahren nicht übernommen.