Arbeitnehmerstrategie bei Befristung

Strategie bei Befristung

Der Gesetzgeber hat für Arbeitgeber hohe Hürden errichtet, die es dem Arbeitgeber sehr schwer machen, mit einem Arbeitnehmer eine wirksame Befristung zu vereinbaren, die dann auch tatsächlich wirksam ist.

Die Folge ist, dass sehr viele Befristungsvereinbarungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Arbeitsrecht unwirksam sind.

 

Welche Folge hat eine unwirksame Befristung?

Ist die Befristung unwirksam, so bleibt der Arbeitsvertrag im Übrigen wirksam.

Der Arbeitgeber kann sich lediglich nicht auf die Befristung mit dem Arbeitnehmer berufen und muss das Arbeitsverhältnis als unbefristet gegen sich gelten lassen.

Falls Arbeitnehmer Zweifel haben, ob die Befristungsvereinbarung aus dem Arbeitsvertrag wirksam ist, sollten sie sich in jedem Fall beim Rechtsanwalt beraten lassen und sich über diese Frage Gewissheit verschaffen.

Wenn die Befristung unwirksam ist, und wenn dem Arbeitnehmer daran gelegen ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, sollte der Arbeitnehmer zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen.

Ist der Arbeitgeber am Arbeitnehmer und dessen Arbeitskraft interessiert, wird er mit großer Wahrscheinlichkeit die unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder zumindest den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages anbieten.

Die Frage, was mit der unwirksamen Befristung anzufangen ist, stellt sich also in der Regel erst dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen möchte oder wenn der Arbeitgeber nur einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag anbietet.

In diesem Fall wird sich der Arbeitgeber auch nicht vom Arbeitnehmer davon überzeugen lassen, dass die vereinbarte Befristung unwirksam ist.

Wenn der Arbeitgeber also nicht einlenkt und es nicht zu einer unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kommt, muss der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Befristung vor dem Arbeitsgericht mit einer Entfristungsklage klären lassen.

Ziel einer solchen Entfristungsklage ist es entweder, die unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu erstreiten oder, falls der Arbeitnehmer an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses eigentlich nicht interessiert sind, den Arbeitgeber zu veranlassen, dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen.

Der Arbeitgeber wird zur Zahlung einer Abfindung bereit sein, da er so vermeiden kann, das Arbeitsverhältnis über das Befristungsende hinaus fortsetzen zu müssen.

Für Arbeitnehmer ist es wichtig, zu wissen, dass für die Erhebung einer solchen Klage eine Frist einzuhalten ist.

Die Klagefrist beträgt drei Wochen.

Der Lauf der Frist beginnt mit dem Befristungsende.

Das bedeutet, dass Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages tätig werden und Klage zum Arbeitsgericht erheben müssen.

Wird die Dreiwochenfrist versäumt, so gilt das Arbeitsvertrag als wirksam befristet.

Arbeitnehmer haben dann weder die Möglichkeit, auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu klagen noch eine Abfindung zu erstreiten, weil sie sich nicht mehr auf die Unwirksamkeit der Befristung berufen können.

Arbeitnehmer sind nicht gehalten, die Klage erst nach Ablauf der Befristung beim Arbeitsgericht einzureichen.

Arbeitnehmer können bereits dann klagen, wenn der Arbeitgeber im noch laufenden Arbeitsvertrag die Ansicht vertritt, dass das Arbeitsverhältnis wegen der vereinbarten Befristung mit dem vereinbarten Befristungstermin endet.

Das Arbeitsgericht erkennt es an, dass Arbeitnehmer ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entfristungsklage schon dann haben, wenn der Arbeitgeber das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses bestreitet.