Arbeitsstrafrecht: Strafverfahren im Arbeitsverhältnis
Das Arbeitsstrafrecht bezeichnet die Schnittmenge von Arbeitsrecht und Strafrecht, also strafrechtlich relevante Vorschriften im Beschäftigungskontext. Arbeitsverhältnisse unterliegen zahlreichen Regelungen (etwa zum Arbeitszeit- oder Sozialversicherungsrecht), deren Verletzung strafrechtlich geahndet werden kann. Kommt es im Arbeitsumfeld zu Pflichtverletzungen oder Regelverstößen (z.B. Lohn- oder Zeiterfassung), kann ein Ermittlungsverfahren gegen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber eingeleitet werden. Das Arbeitsstrafrecht behandelt solche Strafverfahren im Arbeitsverhältnis – etwa, wenn ein Vorwurf aus dem Personalbereich strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.
Relevante Straftatbestände im Arbeitsverhältnis
Im Arbeitsstrafrecht sind vor allem klassische Vermögensdelikte und Sondertatbestände relevant. Wichtige Beispiele sind:
- Betrug (§ 263 StGB) – Arbeitnehmer können sich etwa durch manipulierte Abrechnungen, vorgetäuschte Krankmeldungen oder falsche Überstundenangaben strafbar machen. Auch Arbeitgeber können betrügerisch handeln, wenn sie Lohnabrechnungen verfälschen oder Sozialabgaben umgehen.
- Untreue (§ 266 StGB) – Verletzen Mitarbeiter ihre Treuepflicht (z.B. unbefugte Privatnutzung von Firmeneigentum, bewusste Manipulation von Spesen oder Rechnungen), kann dies als Untreue geahndet werden. Untreue betrifft typischerweise Führungskräfte und Mitarbeiter mit Zahlungsbefugnis, ist aber auch für Angestellte ohne Leitungsfunktion denkbar.
- Vorenthalten/Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) – Dieses Spezialdelikt richtet sich ausschließlich gegen Arbeitgeber. Gemäß §266a StGB machen sich Unternehmer strafbar, wenn sie Arbeitnehmer- oder Arbeitgeber‑Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nicht vollständig an die Einzugsstellen abführen. Diese Vorschrift trifft häufig bei Insolvenzen, Schwarzarbeit oder Scheinselbstständigkeit zu. Schwarzarbeit – also illegale Beschäftigung ohne Anmeldung – führt regelmäßig zu Sozialversicherungsbetrug nach §266a StGB.
- Schwarzarbeit (illegale Beschäftigung) – Wird Arbeit ohne Anmeldung oder unter Umgehung von Abgaben geleistet, sind meist mehrere Delikte erfüllt (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, Steuerhinterziehung, Sozialversicherungsbetrug nach §266a StGB). Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich strafbar machen, wenn sie Löhne „unter der Hand“ zahlen oder Tätigkeiten falsch deklarieren.
- Korruption (§ 299 StGB) – Auch im Arbeitskontext kann Korruption eine Rolle spielen. §299 StGB sanktioniert Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. Das umfasst zum Beispiel das Geben oder Fordern von Vorteilen, um dienstrechtliche oder geschäftliche Entscheidungen zu beeinflussen (z.B. unlautere Auftragsvergaben).
- Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB) – Unerwünschte sexuelle Berührungen am Arbeitsplatz sind strafbar. Der neue §184i StGB stellt das körperliche Berühren einer anderen Person in sexueller Weise gegen ihren erkennbaren Willen unter Strafe. Arbeitgeber sind verpflichtet, ein sicheres Arbeitsumfeld zu gewährleisten; Opfer sexueller Übergriffe können sowohl zivil- als auch strafrechtlich vorgehen.
- Geheimnisverrat (GeschGehG § 23) – Arbeitnehmer haben eine Verschwiegenheitspflicht für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Verraten Mitarbeiter unbefugt vertrauliche Informationen (z.B. Kundendaten, technische Unterlagen, Pläne) an Dritte, erfüllt dies den Straftatbestand des Geheimnisverrats. Nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (§23 GeschGehG) kann dies mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden. Auch schon der Versuch ist strafbar.
Weitere Delikte können je nach Branche und Unternehmen hinzutreten (etwa Arbeitszeitbetrug als Spezialfall des Betrugs, Diebstahl oder Arbeitsgerichtsrecht-Verstöße). Grundsätzlich gilt: Arbeitsstrafrechtliche Verfahren verbinden strafrechtliche Ermittlungen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen (Abmahnung, Kündigung, Schadensersatz). Arbeitnehmer und Arbeitgeber sehen sich oft in einer existenzbedrohenden Situation, die auf mehreren „rechtlichen Ebenen“ kompetente Beratung erfordert.
Fachanwalt für Arbeitsrecht: Sinnvolle Verteidigung bei Vorwürfen im Arbeitsumfeld
Gerät man im Beschäftigungskontext ins Visier der Strafverfolgung, sind sowohl strafrechtliche als auch arbeitsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Fachanwälte für Arbeitsrecht bringen genau diese Expertise mit. Sie kennen die Abläufe in Personalabteilungen und die arbeitsrechtlichen Fallstricke, die durch strafrechtliche Vorwürfe entstehen können. Oft drohen neben Geld- oder Haftstrafen auch Kündigung oder Schadensersatz im Arbeitsverhältnis. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann beide Bereiche verzahnt betrachten und den Mandanten maßgeschneidert vertreten.
So kann er z.B. in Arbeitgeber-Anhörungen oder Ermittlungsverfahren zum Schweigen raten und gleichzeitig auf arbeitsrechtliche Konsequenzen achten (Kündigungsfrist, Abfindungsansprüche etc.). Sind Strafvorwürfe im Raum, gilt es, sofort juristischen Rat einzuholen. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Erfahrung im Strafverfahren erkennt frühzeitig notwendige Verteidigungsstrategien auf beiden Ebenen. Er kann zudem helfen, Schäden zu begrenzen – etwa durch Vorschlag eines klugen Vergleichs – und die arbeitsrechtlichen Folgen eines Strafverfahrens abzumildern.
Insgesamt sorgt die Spezialisierung auf Arbeits- und Strafrecht dafür, dass Mandanten sichergehen können, in komplexen Strafverfahren im Arbeitsverhältnis umfassend vertreten zu werden. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht berät präventiv (Compliance, richtige Vertragsgestaltung) und verteidigt effektiv im Fall von Strafvorwürfen – zum Schutz von Arbeitsplatz und Ruf.