Diebstahl im Arbeitsverhältnis – Rechtsfolgen und Handlungsmöglichkeiten

Ein Diebstahl im Arbeitsverhältnis ist ein schwerwiegender Pflichtverstoß mit weitreichenden arbeitsrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen. Schon geringwertige Gegenstände wie Kugelschreiber oder Lebensmittel können – je nach Fallgestaltung – zu einer fristlosen Kündigung und einem Strafverfahren wegen Diebstahls (§ 242 StGB) führen.

Arbeitgeber sehen sich bei Diebstahlsverdacht oft mit schwierigen Beweislagen konfrontiert, Arbeitnehmer riskieren bei vorschneller Aussage oder fehlender Verteidigung ihre berufliche Existenz. Eine frühzeitige Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht ist in beiden Fällen dringend zu empfehlen.


Was ist ein Diebstahl im arbeitsrechtlichen Sinne?

Ein Diebstahl im Sinne des Strafrechts liegt nach § 242 Strafgesetzbuch (StGB) dann vor, wenn jemand einer anderen Person eine fremde, bewegliche Sache wegnimmt, also den Gewahrsam des Berechtigten bricht und die Sache an sich bringt – mit dem Vorsatz, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

Im Arbeitsverhältnis ist dies insbesondere dann relevant, wenn Arbeitnehmer:

  • Betriebseigentum an sich nehmen (z. B. Büromaterial, Werkzeuge, Kleidung),
  • Lebensmittel oder Waren aus Verkaufsbetrieben mitnehmen (z. B. im Einzelhandel oder in der Gastronomie),
  • Kundeneigentum entwenden (z. B. bei Außendiensten),
  • Bargeld oder Gutscheine aus der Kasse oder dem Lager entnehmen.

Beispielhafte Fälle aus der Praxis:

  • Entnahme von Flaschenpfand aus dem Lager
  • Mitnahme von Essen aus dem Kantinenbetrieb
  • Verwendung von Gutscheinen ohne Berechtigung
  • Zugriff auf Ware, die als „Muster“ deklariert war, ohne Genehmigung
  • Mitnahme von Büromaterial in nicht unerheblichem Umfang

Auch geringwertige Gegenstände können einen Kündigungsgrund darstellen, wenn durch die Tat das Vertrauensverhältnis dauerhaft zerstört wird.


Diebstahl als Kündigungsgrund – auch bei geringem Wert?

Ja. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Diebstahl auch dann eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB rechtfertigen, wenn der Wert der entwendeten Sache gering ist.

Das maßgebliche Kriterium ist nicht der wirtschaftliche Schaden, sondern der Vertrauensbruch. Das Arbeitsverhältnis beruht auf Loyalität und Verlässlichkeit – besonders bei Tätigkeiten mit Zugang zu Geld, Waren oder sensiblen Daten.

Bekanntes Beispiel: „Emmely“-Fall (BAG, 10.06.2010 – 2 AZR 541/09)
Eine Kassiererin wurde wegen des mutmaßlichen Diebstahls von zwei Pfandbons im Wert von 1,30 € fristlos entlassen. Das BAG entschied, dass auch geringwertige Diebstähle eine Kündigung rechtfertigen können – allerdings unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände, wie Betriebszugehörigkeit, bisheriges Verhalten und Verhältnismäßigkeit.


Ablauf bei Diebstahlsverdacht: Rechte und Pflichten

1. Verdacht:
Ergibt sich ein Anfangsverdacht gegen einen Arbeitnehmer, kann der Arbeitgeber zunächst eine interne Untersuchung einleiten. Verdachtskündigungen sind zulässig, erfordern jedoch eine sorgfältige und nachweisbare Interessenabwägung.

2. Anhörung:
Vor jeder verhaltensbedingten Kündigung ist der Arbeitnehmer zwingend anzuhören (§ 102 BetrVG bei Betriebsrat). Auch bei Verdacht auf Diebstahl gilt: Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, sich zu äußern – er hat das Recht zu schweigen.

3. Kündigung:
Ist der Verdacht hinreichend konkret und der Vertrauensbruch erheblich, kann eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden – auch ohne vorherige Abmahnung. Im Einzelfall kommt eine ordentliche Kündigung in Betracht.

4. Strafanzeige:
Parallel oder im Anschluss wird häufig Strafanzeige bei der Polizei gestellt. Im Strafverfahren drohen Geld- oder Freiheitsstrafen (§ 242 StGB), bei Einbruch oder Waffenverwendung auch deutlich höhere Strafrahmen.


Verteidigung und Beratung durch den Fachanwalt für Arbeitsrecht

Ein Vorwurf des Diebstahls am Arbeitsplatz ist für beide Seiten rechtlich brisant und oft existenzbedrohend. Ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützt sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer bei der rechtssicheren Einordnung und Bearbeitung:

Für Arbeitnehmer:

  • Prüfung der Vorwürfe und Beweislage
  • Beratung bei interner Anhörung und polizeilicher Vernehmung
  • Verteidigung im Kündigungsschutzprozess
  • Abwehr strafrechtlicher Konsequenzen in Zusammenarbeit mit Strafverteidiger
  • Vermeidung von Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld

Für Arbeitgeber:

  • Rechtssichere Beweissicherung (z. B. Videoüberwachung, Zeugenaussagen)
  • Vorbereitung der Anhörung und Dokumentation
  • Prüfung von Abmahnung, fristloser Kündigung oder Verdachtskündigung
  • Begleitung im Verfahren vor dem Arbeitsgericht
  • Minimierung des Risikos von Kündigungsschutzklagen

Nulltoleranz oder Verhältnismäßigkeit?

Ein Diebstahl im Arbeitsverhältnis stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar. Arbeitgeber müssen den Sachverhalt rechtssicher aufklären und angemessen reagieren – Arbeitnehmer wiederum sollten sich frühzeitig juristisch beraten lassen, um sich nicht selbst zu belasten.

Je nach Einzelfall kann eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein – aber nicht jeder Vorwurf führt automatisch zum Verlust des Arbeitsplatzes. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht sorgt für die rechtssichere Einordnung des Sachverhalts und vertritt Ihre Interessen engagiert und mit Augenmaß – sei es bei Kündigung, Verdachtskündigung oder Strafanzeige.


Gerne – hier ist ein FAQ-Modul zum Thema Diebstahl im Arbeitsverhältnis für die Webseite eines Fachanwalts für Arbeitsrecht. Es ist sachlich-juristisch formuliert, für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verständlich und suchmaschinenoptimiert:


FAQ – Häufige Fragen zum Diebstahl im Arbeitsverhältnis

Wann liegt ein Diebstahl im Arbeitsverhältnis vor?

Ein Diebstahl liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer vorsätzlich eine fremde, bewegliche Sache wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen (§ 242 StGB). Im Arbeitsverhältnis ist dies z. B. der Fall bei der Mitnahme von Arbeitsmitteln, Lebensmitteln, Werkzeug, Geld, Gutscheinen oder Kundeneigentum ohne Erlaubnis.


Kann schon ein geringwertiger Diebstahl zu einer Kündigung führen?

Ja. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann bereits der Diebstahl geringwertiger Gegenstände – wie z. B. eines Pfandbons oder Büromaterials – eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Entscheidend ist nicht der Wert der Sache, sondern der Vertrauensbruch gegenüber dem Arbeitgeber.


Muss eine Abmahnung vor einer Kündigung ausgesprochen werden?

In Fällen von Diebstahl ist in der Regel keine Abmahnung erforderlich, da ein vorsätzlicher Straftatbestand eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellt. Nur in Ausnahmefällen, z. B. bei geringem Verschulden oder unklaren Umständen, kann eine Abmahnung vor einer Kündigung notwendig sein.


Was ist eine Verdachtskündigung?

Eine Verdachtskündigung ist eine außerordentliche Kündigung, die auf einem dringenden Tatverdacht beruht, ohne dass der Diebstahl sicher nachgewiesen ist. Voraussetzung ist, dass der Verdacht objektiv nachvollziehbar, sorgfältig dokumentiert und zuvor eine Anhörung des Arbeitnehmers durchgeführt wurde.


Muss ein Arbeitnehmer bei einer internen Anhörung aussagen?

Nein. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, sich intern oder gegenüber der Polizei zur Sache zu äußern. Es besteht ein Schweigerecht. Eine voreilige oder unbedachte Aussage kann sich sowohl im arbeitsrechtlichen als auch im strafrechtlichen Verfahren nachteilig auswirken. Eine anwaltliche Beratung vor der Stellungnahme ist dringend zu empfehlen.


Welche Folgen hat ein Diebstahl am Arbeitsplatz für Arbeitnehmer?

Neben einer außerordentlichen Kündigung drohen weitere Konsequenzen:

  • Verlust des Arbeitsplatzes ohne Abfindung
  • Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III)
  • strafrechtliche Verurteilung (Geld- oder Freiheitsstrafe)
  • Reputationsschäden oder Eintrag ins Führungszeugnis

Wie sollten Arbeitgeber bei Verdacht auf Diebstahl vorgehen?

Arbeitgeber sollten den Sachverhalt diskret, aber gründlich prüfen. Dazu gehören:

  • Dokumentation der Beweislage (z. B. Videoaufnahmen, Zeugen, Inventurdifferenzen)
  • Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers
  • rechtssichere Prüfung der Kündigungsmöglichkeiten (Verdachts- oder Tatkündigung)
  • ggf. Erstattung einer Strafanzeige

Zur rechtlichen Absicherung empfiehlt sich die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.


Wann sollte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht eingeschaltet werden?

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht sollte so früh wie möglich hinzugezogen werden – idealerweise:

  • vor einer Anhörung oder schriftlichen Stellungnahme,
  • bei Erhalt einer fristlosen Kündigung,
  • im Fall einer Strafanzeige oder Ermittlungen,
  • zur strategischen Beratung bei arbeitsrechtlichen Schritten (für Arbeitgeber).

Ein Fachanwalt kennt nicht nur die arbeitsrechtlichen Folgen, sondern berücksichtigt auch taktisch das Strafrecht und sozialrechtliche Aspekte wie Sperrzeiten oder Abfindungsansprüche.