Urkundenfälschung im Arbeitsverhältnis – Arbeitsrechtliche und strafrechtliche Folgen
Die Urkundenfälschung im Arbeitsverhältnis ist ein besonders gravierender Pflichtverstoß, der sowohl arbeitsrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Bereits der bloße Verdacht auf eine Fälschung kann das Vertrauen in die Integrität eines Arbeitnehmers erschüttern und unter Umständen eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Für Arbeitgeber stellt sich die Herausforderung, Fälschungshandlungen rechtssicher nachzuweisen und gleichzeitig rechtliche Fallstricke – etwa im Umgang mit personenbezogenen Daten oder bei der Beweissicherung – zu vermeiden. Für betroffene Arbeitnehmer wiederum kann eine vorschnelle Einlassung zu einem irreparablen Schaden führen – sowohl im Arbeits- als auch im Strafverfahren.
Was ist Urkundenfälschung im arbeitsrechtlichen Kontext?
Der Straftatbestand der Urkundenfälschung ist in § 267 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Danach macht sich strafbar, wer:
- eine unechte Urkunde herstellt,
- eine echte Urkunde verfälscht oder
- eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht,
um im Rechtsverkehr Täuschung hervorzurufen.
Im Arbeitsverhältnis tritt die Urkundenfälschung häufig in folgenden Konstellationen auf:
Typische Beispiele:
- Gefälschte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU)
- Manipulierte Stundenzettel, Zeiterfassungsprotokolle oder Arbeitsnachweise
- Nachträgliche Veränderung von Zeugnissen, Bescheinigungen oder Lebensläufen
- Vorlage nicht existierender Studien- oder Ausbildungsnachweise
- Unautorisierte Unterschrift des Vorgesetzten auf Formularen oder Vereinbarungen
Auch das Gebrauchen einer gefälschten Urkunde – etwa das Einreichen einer manipulierten AU – erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung, selbst wenn der Arbeitnehmer die Fälschung nicht selbst erstellt hat.
Arbeitsrechtliche Folgen der Urkundenfälschung
Die Urkundenfälschung stellt regelmäßig einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB dar und kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen – unabhängig vom konkreten wirtschaftlichen Schaden.
Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung:
- Vorsätzliches Verhalten (keine bloße Nachlässigkeit)
- Objektive Beweise oder dringender Verdacht
- Zerstörung des für das Arbeitsverhältnis wesentlichen Vertrauensverhältnisses
- Ordentliche Anhörung des Arbeitnehmers (§ 102 BetrVG bei Betriebsrat)
Eine Abmahnung ist in der Regel nicht erforderlich, da es sich um eine schwerwiegende Pflichtverletzung handelt.
Strafrechtliche Konsequenzen für den Arbeitnehmer
Wer im Arbeitsverhältnis eine Urkunde fälscht oder eine gefälschte Urkunde verwendet, muss mit einem Strafverfahren rechnen. Die Strafe reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren (§ 267 StGB).
Besonders relevant ist dies bei:
- Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit (Gefahr der Strafanzeige durch Krankenkasse oder Arbeitgeber)
- Falschnachweisen bei Bewerbung (Gefahr des Betrugs und Rückforderung von Lohnleistungen)
- Nachträglicher Fälschung von Betriebsdokumenten zur Sicherung eigener Ansprüche
Neben dem Strafurteil können Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III), ein Eintrag im Führungszeugnis und Berufsverbot folgen.
Rechte und Pflichten der Arbeitgeber bei Fälschungsverdacht
Arbeitgeber sind verpflichtet, bei einem begründeten Verdacht auf eine Straftat tätig zu werden – sowohl zum Schutz des Betriebs als auch aus Compliance-Gründen. Sie sollten jedoch rechtssicher und verhältnismäßig vorgehen:
Empfehlenswertes Vorgehen:
- Dokumentation und Sicherung der Verdachtsmomente
- Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers (mit Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht)
- Prüfung der außerordentlichen oder hilfsweise ordentlichen Kündigung
- Abwägung, ob Strafanzeige erstattet werden soll
- Einbeziehung des Betriebsrats, wenn vorhanden
Achtung: Beweismittel wie E-Mails, private Unterlagen oder Videoaufnahmen dürfen nur unter strengen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen verwendet werden.
Was sollten betroffene Arbeitnehmer beachten?
Ein Vorwurf der Urkundenfälschung kann existenzbedrohend sein. Arbeitnehmer sollten:
- Keine Stellungnahme abgeben, ohne vorherige rechtliche Beratung
- Anhörungen durch den Arbeitgeber oder polizeiliche Befragungen nicht unterschätzen
- Bei Kündigung unverzüglich Klage vor dem Arbeitsgericht erheben (Frist: 3 Wochen ab Zugang)
- Die strafrechtlichen Folgen nicht auf die leichte Schulter nehmen – auch bei vermeintlich „harmlosen“ Fällen wie gefälschten Krankschreibungen
Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann eine strategische Verteidigung aufbauen, sowohl gegenüber dem Arbeitgeber als auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden.
Die Rolle des Fachanwalts für Arbeitsrecht
Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht verfügt über die besondere Kompetenz, die Schnittstelle zwischen Arbeits- und Strafrecht zu bewerten und taktisch zu nutzen:
Für Arbeitnehmer:
- Verteidigung im Kündigungsschutzverfahren
- Koordination mit einem Strafverteidiger
- Schutz vor Sperrzeit und Reputationsschäden
- Vermeidung belastender Aussagen in internen Verfahren
Für Arbeitgeber:
- Prüfung der Beweislage und Kündigungsoptionen
- Vorbereitung einer rechtssicheren Verdachts- oder Tatkündigung
- Beratung bei Einleitung von Strafverfahren
- Begleitung bei arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen
Die Urkundenfälschung im Arbeitsverhältnis ist kein Kavaliersdelikt. Ob gefälschte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder manipulierte Bewerbungsunterlagen – jeder Täuschungsversuch kann den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährden und strafrechtlich geahndet werden. Arbeitnehmer sollten sich bei Vorwürfen nicht voreilig äußern – Arbeitgeber müssen rechtssicher und mit Augenmaß handeln.
Eine frühzeitige Beratung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht ist in jedem Fall sinnvoll – sowohl zur Verteidigung als auch zur Prävention.
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FAQ – Häufige Fragen zur Urkundenfälschung im Arbeitsverhältnis
Was gilt arbeitsrechtlich als Urkundenfälschung?
Eine Urkundenfälschung liegt arbeitsrechtlich dann vor, wenn ein Arbeitnehmer vorsätzlich eine unechte oder verfälschte Urkunde erstellt oder verwendet – etwa durch das Einreichen gefälschter Krankschreibungen, manipulierter Zeugnisse, geänderter Stundenzettel oder unrichtiger Nachweise über Qualifikationen. Entscheidend ist der Wille zur Täuschung im Rechtsverkehr.
Ist bereits das Einreichen einer gefälschten Urkunde strafbar?
Ja. Schon das Gebrauchen einer gefälschten oder verfälschten Urkunde erfüllt den Straftatbestand gemäß § 267 StGB – unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Fälschung selbst erstellt hat. Auch das bewusste Weiterleiten gefälschter Dokumente kann strafbar sein.
Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen bei Urkundenfälschung?
Die Urkundenfälschung stellt eine erhebliche Pflichtverletzung dar und kann in der Regel eine fristlose Kündigung rechtfertigen – auch ohne vorherige Abmahnung. In manchen Fällen erfolgt auch eine Verdachtskündigung, wenn der Verdacht durch konkrete Indizien begründet ist.
Welche Rolle spielt der Wert oder Inhalt der Urkunde?
Für die rechtliche Bewertung ist der Inhalt der Urkunde zweitrangig. Selbst scheinbar geringfügige Fälschungen – z. B. bei einer AU oder einem Arbeitsnachweis – können das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer irreparabel zerstören und zur sofortigen Kündigung führen.
Muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor der Kündigung anhören?
Ja. Vor jeder Verdachtskündigung ist der Arbeitgeber verpflichtet, den betroffenen Arbeitnehmer anzuhören und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies gilt insbesondere bei Beteiligung eines Betriebsrats (§ 102 BetrVG). Eine unterlassene Anhörung kann die Kündigung unwirksam machen.
Wie sollten Arbeitnehmer reagieren, wenn ihnen Urkundenfälschung vorgeworfen wird?
Arbeitnehmer sollten keinesfalls vorschnell Stellung beziehen. Stattdessen gilt:
- Schweigen ist erlaubt und ratsam
- Keine schriftlichen Erklärungen ohne anwaltliche Prüfung
- Sofortige Kontaktaufnahme mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht
- Kündigungsschutzklage ggf. innerhalb von drei Wochen einreichen
Welche Rechte haben Arbeitgeber bei Fälschungsverdacht?
Arbeitgeber dürfen den Sachverhalt aufklären, müssen dabei aber rechtliche Grenzen beachten:
- Datenschutzrechtlich zulässige Beweiserhebung
- Dokumentation und Sicherung der Erkenntnisse
- Anhörung des Arbeitnehmers vor Kündigung
- Rechtssichere Kündigungsentscheidung
- Ggf. Strafanzeige oder Anzeige bei der Krankenkasse (z. B. bei gefälschter AU)
Wird die Urkundenfälschung ins Führungszeugnis eingetragen?
Ja – insbesondere dann, wenn die Strafe mehr als 90 Tagessätze beträgt oder eine Freiheitsstrafe verhängt wird. Dies kann erhebliche berufliche Konsequenzen nach sich ziehen, etwa bei Tätigkeiten mit besonderem Vertrauensbezug.
Wann sollte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht eingeschaltet werden?
Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht sollte sofort konsultiert werden, wenn:
- eine Anhörung durch den Arbeitgeber ansteht,
- eine fristlose Kündigung wegen Fälschung erfolgt ist,
- eine Strafanzeige im Raum steht oder
- Unsicherheit über die Verteidigungsmöglichkeiten besteht.
Ein Fachanwalt kennt die Schnittstelle zwischen Arbeits- und Strafrecht und kann gezielt Maßnahmen ergreifen, um Kündigungsschutz, Sozialleistungen und Reputation zu sichern.