Was ist die Erwerbsminderungsrente?

Die Erwerbsminderungsrente (auch Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, die Menschen unterstützt, die aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur eingeschränkt arbeiten können. Sie wird seit dem 1. Januar 2001 gezahlt und unterscheidet zwei Grade: voll und teilweise Erwerbsminderung.


Volle vs. Teilweise Erwerbsminderung

  • Volle Erwerbsminderung
    Anspruch besteht, wenn Betroffene weniger als 3 Stunden täglich irgendeiner Tätigkeit nachgehen können. Die Rente wird üblicherweise zunächst für drei Jahre bewilligt und danach überprüft.
  • Teilweise Erwerbsminderung
    Liegt vor, wenn eine tägliche Arbeitsfähigkeit von mehr als 3, aber weniger als 6 Stunden besteht. Auch diese Leistung ist befristet und wird regelmäßig überprüft.

Voraussetzungen

  • Mindestens 5 Jahre Wartezeit und 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung.
  • Ein ärztliches Gutachten zur Feststellung des verbleibenden Leistungsvermögens für den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Höhe der Rente

  • Stark abhängig von bisherigen Einzahlungen – im Jahr 2023 lag der Durchschnitt bei rund 1.001 €, davon etwa 593 € bei teilweiser und bis 1.059 € bei voller Erwerbsminderung.
  • Ein Rentenabschlag von bis zu 10,8 % ist möglich, wenn der Bezug vor dem regulären Renteneintritt beginnt.

Unterschied zur Berufsunfähigkeit

Grundlage & Anspruch

  • Berufsunfähigkeit bezieht sich auf den konkret ausgeübten Beruf und ist eine Leistung privater Versicherungen. Voraussetzungen: mind. 50 % Einschränkung über mindestens 6 Monate..
  • Erwerbsminderung orientiert sich am allgemeinen Arbeitsmarkt, nicht an einem spezifischen Beruf. Es zählt, welche Gesamtarbeitsstunden täglich möglich sind.

Anspruchsvoraussetzungen

  • Berufsunfähigkeitsrente: Nur für Versicherte mit privater BU-Versicherung.
  • Erwerbsminderungsrente: Gesetzlich geregelt und an Beitragszeiten geknüpft

Höhe & Verfügbarkeit

  • Die Erwerbsminderungsrente deckt meist nur 30–40 % des früheren Bruttoeinkommens, bei teilweiser EM nur etwa die Hälfte dieser Leistung, während private BU-Renten vertraglich bis 60–80 % des Einkommens gezahlt werden können.

Verhältnis zueinander

  • Berufsunfähigkeit bedeutet nicht automatisch Erwerbsminderung – bereits eine neue Tätigkeit kann den Anspruch verhindern .
  • Ein Erhalt einer BU-Rente beeinträchtigt die EM-Rente nicht; hinzuverdientes Einkommen kann jedoch die EM-Rente mindern.

Praxis-Tipp von Dr. Usebach

  • Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente ist grundsätzlich zugänglich, jedoch oft finanziell unzureichend.
  • Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) sichert den spezifischen Beruf, bietet höheren Versicherungsschutz und kann die Einkommenslücken schließen.
  • Kombiniert nutzen: EM-Rente zur Grundabsicherung, BU-Versicherung zur Aufstockung des Einkommens.

Die Erwerbsminderungsrente ist eine wichtige Absicherung für Menschen, die dauerhaft arbeitsfähig eingeschränkt sind. Sie unterscheidet sich wesentlich von der Berufsunfähigkeitsabsicherung einer privaten BU-Versicherung – hinsichtlich Umfang, Höhe und Anwendungsbereich. Dr. Usebach steht Ihnen mit seiner juristischen Kompetenz zur Seite, um Ansprüche durchzusetzen und Ihre wirtschaftliche Absicherung optimal zu gestalten.

Dr. jur. Jens Usebach LL.M., Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht, unterstützt Sie kompetent und verlässlich bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente – insbesondere im Widerspruchsverfahren und im Klageverfahren vor dem Sozialgericht. Seine Expertise sorgt dafür, dass Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten voll ausschöpfen:


Unterstützung im Widerspruchsverfahren

  • Fristgerechte Widerspruchseinlegung
    Bei einer ablehnenden Entscheidung der Rentenversicherung legt Dr. Usebach innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat Widerspruch ein – oftmals ergänzt durch einen begründeten Widerspruch zur Fristwahrung und strategischen Ergänzung später.
  • Sorgfältige Akten- und Gutachtenprüfung
    Er sieht Einsicht in Ihre Verwaltungsakte vor, prüft die medizinischen Befunde und zeigt auf, welche Aspekte unzureichend bewertet wurden – ein elementarer Schritt zur Durchsetzung Ihrer Rechte im Widerspruchsverfahren.
  • Gezielte Beweiserhebung
    Falls neue oder relevante ärztliche Unterlagen notwendig sind, organisiert Dr. Usebach deren Beibringung – so stärken Sie Ihre Position bereits im Vorfeld.
  • Untätigkeitsklage bei Verzögerungen
    Reagiert die Rentenversicherung innerhalb von sechs Monaten auf den Antrag nicht oder innerhalb von drei Monaten auf den Widerspruch nicht, kann eine Untätigkeitsklage eingereicht werden – ein wirksamer Druckmechanismus, den Dr. Usebach routiniert nutzt.

Unterstützung im Klageverfahren vor dem Sozialgericht

  • Fristgerechte Klageerhebung
    Soll die Widerspruchsentscheidung negativ ausfallen, reicht Dr. Usebach binnen eines Monats Klage beim zuständigen Sozialgericht ein.
  • Umfassende Prozessvorbereitung
    Er fordert die komplette Verwaltungsakte an, analysiert sie, identifiziert Schwachstellen und bereitet eine fundierte Klagebegründung vor, die auf gutachterlich abgesicherten medizinischen Fakten basiert.
  • Gutachtenmanagement
    Das Sozialgericht bestellt häufig eigene Sachverständige (§ 103 SGG). Dr. Usebach begleitet diese Einholung, prüft deren Qualität, nutzt ggf. ein ergänzendes Gutachten (§ 109 SGG) und stellt so sicher, dass medizinische Feststellungen korrekt und vollständig sind.
  • Vertretung in mündlichen Verhandlungen
    Er vertritt Sie persönlich vor Gericht, trägt Ihre gesundheitlichen Einschränkungen überzeugend vor und tritt dafür ein, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für Ihre Erwerbsminderungsrente anerkannt werden.

Warum Sie mit Dr. Usebach gut aufgestellt sind

Vorteil Beschreibung
Fachliche Expertise Als spezialisierter Fachanwalt für Sozialrecht kennt Dr. Usebach die Anforderungen für die Durchsetzung von Erwerbsminderungsrenten in Widerspruch und Prozess genau..
Verfahrensstrategie Er entwickelt eine zielgerichtete Vorgehensweise: Fristwahrung, Akteneinsicht, medizinische Beweise, prozessuale Schritte und Gerichtsvertretung.
Entlastung & Sicherheit Sie müssen sich nicht alleine durch Formulare, Fristen und Gutachten kämpfen – Dr. Usebach übernimmt alle rechtlichen Aufgaben und kommuniziert mit dem Träger bzw. Gericht.
Maximierung der Erfolgschancen Anwaltliche Begleitung erhöht erheblich die Wahrscheinlichkeit, dass Ihre Erwerbsminderungsrente gewährt wird – und das beschleunigt .

Mit Dr. jur. Jens Usebach LL.M. erhalten Sie einen erfahrenen und strategisch versierten Partner für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente – sowohl im Widerspruchsverfahren als auch vor dem Sozialgericht. Sie profitieren von Fachwissen, Prozessbegleitung und zielgerichtetem Vorgehen, das Ihre Rechte schützt und bestmöglich durchsetzt.

Wenn Sie Erwerbsminderungsrente von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, endet Ihr Arbeitsverhältnis nicht automatisch – außer wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag dies explizit vereinbart ist.


Grundsatz: Kein automatisches Ende des Arbeitsverhältnisses

  • Ohne vertragliche Regelung bleibt Ihr Beschäftigungsverhältnis bestehen. Es bedarf einer aktiven Beendigung – z. B. durch Kündigung, Aufhebungsvereinbarung oder einen tariflich zulässigen Befristungsmechanismus.
  • Zwar besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht für einen Monat weiter, selbst wenn kein Entgelt mehr gezahlt wird. Das Arbeitsverhältnis ruht dann formal, endet aber nicht automatisch .

Ausnahme: Automatisches Ende durch Vertrag oder Tarif

  • In vielen (Tarif‑)Verträgen, insbesondere im öffentlichen Dienst (z. B. TVöD), ist eine auflösende Bedingung vereinbart:

    „Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid über volle oder teilweise Erwerbsminderung zugeht.“

  • Voraussetzung ist eine schriftliche Unterrichtung durch den Arbeitgeber. Die Beendigung erfolgt mindestens zwei Wochen nach Zugang dieser Mitteilung (§ 21, 15 TzBfG).
  • Nur eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente führt zur wirksamen automatischen Beendigung – bei befristeten Renten ruht das Arbeitsverhältnis.

Unterschiede nach Rentenart

Situation Effekt auf Arbeitsverhältnis
Unbefristete volle EM-Rente + vertragliche Regelung (z. B. TVöD) Arbeitsverhältnis endet automatisch am Monatsende; nach schriftlicher Unterrichtung mindestens 2 Wochen später
Unbefristete teilweise EM-Rente + Vertrag Gilt analog zur vollen Rente – Arbeitsverhältnis endet automatisch, falls nicht weiter beschäftigt wird
Befristete EM-Rente (voll/teilweise) Arbeitsverhältnis ruht; endet nicht automatisch
Ohne vertragliche Regelung Arbeitsverhältnis bleibt bestehen bis gekündigt oder aufgelöst

Welche Schritte sind nötig?

  • Arbeitsvertrag prüfen: Gibt es eine Klausel zur automatischen Beendigung bei Erwerbsminderungsrente?
  • Ggf. Kündigung notwendig: Liegt keine solche Klausel vor, müssen Sie selbst kündigen oder eine Aufhebungsvereinbarung treffen.
  • Informationspflicht des Arbeitgebers: Liegt eine Vertragsklausel vor, muss der Arbeitgeber Ihnen schriftlich mitteilen, dass Ihr Arbeitsverhältnis endet – spätestens zwei Wochen vor Beendigung

  • Erwerbsminderungsrente ≠ automatisches Ende des Arbeitsverhältnisses
  • Rechtlicher Mechanismus: Nur durch vertraglich vereinbarte auflösende Bedingung, v. a. in Tarifverträgen wie TVöD
  • Ohne solche Regel enthält Ihr Arbeitsverhältnis eine normale Fortsetzung, bis Sie selbst aktiv werden – durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag

Hinweis von Dr. Usebach:

Prüfen Sie unbedingt Ihren Arbeits‑ oder Tarifvertrag, bevor Sie den Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen. Bei Unklarheiten oder fehlender Regelung kann Dr. Usebach Ihnen helfen:

  • Ob ein Eingriff in Ihr Beschäftigungsverhältnis durch eine „auflösende Bedingung“ im Vertrag besteht
  • Welche rechtlichen Schritte nötig sind (z. B. Kündigung, Aufhebung, Nachverhandlung)
  • Wie Sie Ihre Rechte auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sichern oder einvernehmlich mit dem Arbeitgeber eine Lösung finden

Mit seiner fachkundigen Beratung stellen Sie sicher, dass Ihr Arbeitsverhältnis nicht ungewollt endet und Sie Ihre Interessen wirksam schützen.