Was versteht man unter dem Grad der Behinderung?
Der Grad der Behinderung (GdB) ist ein Maß für das Ausmaß einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung in Deutschland. Er wird vom zuständigen Versorgungsamt auf Grundlage des Sozialgesetzbuches IX (SGB IX) in Zehnerschritten zwischen 20 und 100 festgestellt und im Schwerbehindertenausweis vermerkt.
Ab wann gilt man als schwerbehindert?
Als schwerbehindert gilt, wer einen GdB von mindestens 50 erreicht. Ein solcher Nachweis schließt vielfältige Rechte und Schutzvorschriften gegenüber dem Arbeitgeber ein.
Vorteile und Rechte für Arbeitnehmer mit Behinderung
Sonderkündigungsschutz
Beschäftigte mit anerkanntem schweren Grad der Behinderung genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Kündigungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Voraussetzung ist eine mindestens sechsmonatige Betriebszugehörigkeit und ein GdB von 50 oder mehr.
Sonderurlaub
Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub. In der Regel werden fünf zusätzliche Arbeitstage pro Kalenderjahr gewährt, um Therapien, Behandlungen oder Behördengänge zu ermöglichen.
Steuervorteile
Der Behinderten-Pauschbetrag mindert das zu versteuernde Einkommen. Abhängig vom GdB staffelt sich der Pauschbetrag wie folgt:
- GdB 20–25: 384 EUR
- GdB 30–35: 620 EUR
- GdB 40–45: 1.220 EUR
- GdB 50–55: 1.420 EUR
- GdB 60–65: 1.620 EUR
- GdB 70–75: 1.840 EUR
- GdB 80–85: 2.060 EUR
- GdB 90–95: 2.280 EUR
- GdB 100: 2.840 EUR
Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen
Arbeitnehmer mit einem GdB von mindestens 30, aber unter 50 können auf Antrag bei der Agentur für Arbeit als gleichgestellt erklärt werden. Gleichgestellte genießen den Sonderkündigungsschutz wie schwerbehinderte Menschen, jedoch keinen Anspruch auf Zusatzurlaub oder bestimmte Steuervergünstigungen.
Pflichten und Beachtung für Arbeitgeber
Arbeitgeber sollten folgende Aspekte beachten:
- Meldepflicht: Ab fünf schwerbehinderten Beschäftigten muss der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit die Anzahl melden.
- Ausgleichsabgabe: Wird der gesetzliche Mindestanteil an schwerbehinderten Mitarbeitern (5 %) nicht erfüllt, ist eine Ausgleichsabgabe an die Integrationsämter zu zahlen.
- Nachteilsausgleiche: Angemessene Vorkehrungen (z. B. technisches Hilfsmittel, Arbeitsplatzanpassung) müssen getroffen werden, um Benachteiligungen auszugleichen.
- Datenschutz: Gesundheitsdaten der Mitarbeiter sind besonders schutzwürdig. Informationen über Behinderungen dürfen nur auf freiwilliger Basis und unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben werden.
Der Grad der Behinderung eröffnet Arbeitnehmern viele Schutzrechte und finanzielle Vergünstigungen. Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, diese Rechte anzuerkennen und umzusetzen. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den Anforderungen des SGB IX und eine enge Zusammenarbeit mit den Integrationsämtern und der Agentur für Arbeit sichern einen fairen und inklusiven Arbeitsplatz.
Dr. jur. Jens Usebach LL.M. begleitet und vertritt Arbeitnehmer in allen Phasen des Verfahrens zum Grad der Behinderung:
- Antragstellung: Beratung und Prüfung der medizinischen Unterlagen, Formulierung des Antrags auf Feststellung des GdB beim Versorgungsamt.
- Widerspruchsverfahren: Strategische Ausarbeitung und Einreichung des Widerspruchs gegen ablehnende oder zu niedrige Bescheide. Fristkontrolle und Prüfung weiterer verwertbarer Gutachten.
- Klageverfahren vor dem Sozialgericht: Durchsetzung der Rechte seiner Mandanten in der mündlichen Verhandlung, Vernehmung von Zeugen, Anforderung zusätzlicher ärztlicher Stellungnahmen sowie Verhandlung fachlich anspruchsvoller Rechtsfragen des SGB IX.
Ziel von Dr. Usebach ist es, den bestmöglichen Grad der Behinderung für seine Mandanten zu erreichen und ihre sozialen und arbeitsrechtlichen Schutzvorteile umfassend zu sichern.