Kindergartenplatzklage

Falls Sie für Ihr Kind nicht den gewünschten Kindergartenplatz erhalten haben – helfe ich Ihnen gern!

 

Kinder 1 bis 3 Jahre

Aus § 24 Abs. 2 SGB VIII (Sozialgesetzbuch – Achtes Buch) ergibt sich für jedes einjährige bis dreijährige Kind ein Rechtsanspruch auf eine frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege:

„Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege“

Sollte Ihnen dieser Rechtsanspruch durch Ihre Stadt versagt werden, empfehle ich Ihnen eine Kindergartenplatzklage!

Kinder ab 3 Jahre

Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, haben aus § 24 Abs. 3 SGB VIII einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder der Kindertagespflege:

„Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung“

Sollte Ihnen dieser Rechtsanspruch durch Ihre Stadt versagt werden, empfehle ich Ihnen eine Kindergartenplatzklage!

Wunschkindergarten der Eltern

Die Eltern haben aus § 5 SGB VIII ein Wunsch- und Wahlrecht, ob Sie einen Platz in einer Kita oder bei einer Tagespflegeperson, Tagesmutter für ihr Kind haben möchten.

 

Schritt 1 Antrag

Zum Erhalt eines Kindergartenplatzes müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen.

Schritt 2 Widerspruch

Sollte dieser abgelehnt werden, ist Widerspruch einzulegen.

Bei der Abfassung des Widerspruchs empfiehlt es sich bereits einen fachkundigen Rechtsanwalt zu beauftragen, der im Kindergartenrecht erfahren ist.

Oft lässt sich im Widerspruchsverfahren der begehrte Kindergartenplatz erhalten.

Dabei ist im Widerspruch ausführlich zu begründen, warum das Kind in den ausgewählten Kindergarten gehen muss.

Hier können Ortsgründe, Erziehergründe, Angebote des Kindergartens im Vergleich zu anderen Kindergärten, berufliche Gründe, zeitliche Gründe und Härtefallgründe vorgetragen werden.

Schritt 3 Klage

Notfalls muss vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden! Auch dabei helfe ich Ihnen gern!