Arbeitnehmer

Der Kündigungsschutz gilt für Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 KSchG).

Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines Arbeitsvertrages seine Arbeitsleistung im Rahmen einer von einem Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt.

Das zeigt sich insbesondere darin, dass der Arbeitnehmer dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, der Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit bestimmen kann.

Der Arbeitnehmer  muss im Rahmen der Kündigungsschutzklage darlegen und beweisen, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt.

Das geschieht regelmäßig durch Vorlage des Arbeitsvertrages.

Aber auch ohne Arbeitsvertrag lässt sich ein Arbeitsverhältnis darlegen und beweisen.

Freie Mitarbeiter (auch Freelancer genannt) sind im Arbeitsrecht selbständige Arbeitskräfte, die aufgrund eines freien Dienst- oder Werkvertrages Aufträge selbständig und in der Regel persönlich ausführen, ohne dabei Arbeitnehmer des Auftraggebers zu sein.

Für freie Mitarbeiter findet der Kündigungsschutz im Arbeitsrecht keine Anwendung.

Liegt allerdings eine sogenannte „Scheinselbstständigkeit“ vor, also wenn der Mitarbeiter nur nach seinem Vertrag, nicht aber in der Praxis selbstständig ist, dann zählt er gleichwohl als Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes und es gilt der Kündigungsschutz im Arbeitsrecht.

Nicht selbstständig ist in Anlehnung an § 84 Abs. 1 HGB, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.