Arbeitstag

Arbeitstag ist im Arbeitsrecht ein Tag, an dem tatsächlich, betriebsüblich oder (branchen-)üblich die Arbeit aufgenommen werden muss. In der Regel ist dies von Montag bis Freitag, nicht aber am Feiertag.

Die Arbeitszeit fällt stets auf einen Arbeitstag. Damit von einem Arbeitstag ausgegangen werden kann, ist arbeitsrechtlich erforderlich, dass die ganz überwiegende Mehrheit (80 %) der Belegschaft an diesem Tag regelmäßig im Betrieb arbeitet. Im Alltag fällt es Laien nicht immer leicht, zwischen Arbeitstag, Werktag oder Feiertag zu unterscheiden. Schlagzeilen wie „Der Samstag ist kein Feiertag“, „Auch der Samstag ist ein Werktag“, trugen kaum zur Aufklärung bei. So gibt es auch den arbeitsfreien Werktag, der – obgleich Werktag – kein Arbeitstag ist. Diese Unterscheidung hat zwar nicht in Gesetze Eingang gefunden, spielt aber beispielsweise in Tarifverträgen eine Rolle. Der Arbeitstag kann auf einen Feiertag fallen, der Werktag muss kein Arbeitstag sein. Was die Zählung der Arbeitstage anbelangt, ist unklar, ob Samstage mitgezählt werden sollen oder nicht. Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) verwendet den Begriff Arbeitstag häufig, ohne ihn jedoch zu definieren (etwa in § 215 Abs. 3 KAGB). Danach ist der Arbeitstag als „Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage“ zu verstehen.

Die Zahl der Arbeitstage pro Jahr unterscheidet sich zwischen Staaten sowie innerhalb der Bundesländer je nach den gesetzlichen Feiertagen, nach Wochenverlauf und Schaltjahren. In Deutschland sind es zwischen 247 und 255 Tagen.[6] Hierbei werden alle Tage gezählt, die nicht auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen. Die individuelle Anzahl der Arbeitstage kann hiervon deutlich abweichen (Teilzeit, Ruhetage etc.). Von den sieben Kalendertagen sind fünf Arbeitstage, sofern kein Feiertag vorkommt. Da die meisten Monate 30 oder 31 Tage haben, ist die Zahl der Arbeitstage pro Monat unterschiedlich und variiert zwischen 20 und 23 Arbeitstagen pro Monat.

Arbeitstage sind tarifvertraglich alle Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer planmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. Arbeitstage im Sinne des § 26 Abs. 1 TVöD definiert das Bundesarbeitsgericht (BAG) als alle Tage, an denen der Arbeitnehmer zu arbeiten hat. Dieselbe Definition wendet das BAG auch sonst zur Ausfüllung des Begriffs „Arbeitstag“ an.

Nach der Arbeitszeitverordnung (AZV) ist der Arbeitstag grundsätzlich ein Werktag (§ 2 Nr. 2 AZV). Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) erteilt in § 9 Abs. 1 ArbZG ein absolutes Beschäftigungsverbot, denn „Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden“. Gleich in § 10 Abs. 1 ArbZG lässt es jedoch zahlreiche Ausnahmen hiervon zu. Sofern bestimmte Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 ArbZG beschäftigt werden etwa in Rettungsdiensten, bei der Feuerwehr oder auch in Gaststätten. Dadurch werden sogar Sonn- und Feiertage für bestimmte Berufsgruppen zu Arbeitstagen. Beginnt die Arbeitszeit des Arbeitnehmers um 08:00 Uhr des einen Kalendertages, so endet dieser Arbeitstag um 08:00 Uhr des folgenden Kalendertages. Innerhalb dieses Zeitraumes darf der Arbeitnehmer gemäß § 3 ArbZG höchstens acht Stunden und nach § 3 Satz 2 ArbZG höchstens 10 Stunden beschäftigt werden.

Arbeitstage – manchmal jedoch auch Werktage – bilden die Berechnungsgrundlage für den Urlaub. Während das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) den Urlaub nach Werktagen berechnet (§ 3 Abs. 1 BUrlG), dient der Arbeitstag als Berechnungsgrundlage für den Urlaub der Beamten (§ 5 Abs. 1 Erholungsurlaubsverordnung). Als Arbeitstage werden definiert Werktage unter Ausschluss der Samstage, also Montag bis Freitag. Der Zusatzurlaub der Schwerbehinderten wird heute immer noch nach Arbeitstagen berechnet (§ 208 Abs. 1 SGB IX). Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage (§ 2 Abs. 3 EntgFG). Dauert die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers länger als drei Kalendertage, hat er eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit (Attest) sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen (§ 5 Abs. 1 EntgFG). Durch die Kopplung von Kalendertagen und Arbeitstagen ergeben sich hier umständliche Fristenberechnungen, die auf Grundlage des § 193 BGB zu lösen sind.