Arbeitsunfall

Der Arbeitsunfall (auch Betriebsunfall, Berufsunfall) ist in der gesetzlichen Unfallversicherung ein Unfall eines Arbeitnehmers, den dieser während der Arbeitszeit oder auf dem Arbeitsweg erleidet.

Ein Arbeitsunfall liegt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vor, wenn eine versicherte Person infolge einer Tätigkeit nach § 2 SGB VII, § 3 SGB VII oder § 6 SGB VII (sogenannte versicherte Tätigkeit) einen Unfall erleidet. Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Der Arbeitsunfall umfasst innerbetriebliche Arbeitsunfälle (z. B. bei Tätigkeiten in Produktion und Verwaltung), außerbetriebliche Arbeitsunfälle (etwa bei Montagetätigkeiten und auf Dienstreisen) und Wegeunfälle (auf dem Arbeitsweg nach und von dem Arbeitsort). Der Arbeitsunfall geschieht während der Arbeitszeit (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Trotzdem ist auch der Wegeunfall dem Arbeitsunfall gleichgestellt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII), auch wenn der Arbeitsweg nicht zur Arbeitszeit zählt.

Der Arbeitsunfall ist von den rein privaten Haushalts-, Freizeit-, Sport- und Verkehrsunfällen ohne Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit zu unterscheiden. Die soziale Absicherung im Falle eines Arbeitsunfalls ist weltweit in vielen Sozialversicherungssystemen gesetzlich geregelt. Insbesondere die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, der Leistungsumfang sowie das medizinische System sind länderspezifisch unterschiedlich.

Abgrenzungen

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII „Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit)“. Zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls muss man demnach unter anderem die Tatbestandsmerkmale „versicherte Person“, „versicherte Tätigkeit“ und „Unfall“ erfüllen. Der Unfallbegriff in der gesetzlichen Unfallversicherung ist dabei an ganz bestimmte Anforderungen gebunden. Nach § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII sind Unfälle „zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen“. Somit gliedert sich der Unfall im sozialrechtlichen Sinne in drei einzelne Merkmale: das zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Unfallereignis, der Gesundheitsschaden bzw. Tod und die kausale Beziehung zwischen den ersten beiden Merkmalen (sog. Haftungsbegründende Kausalität). Auch zwischen den Tatbestandsmerkmalen „versicherte Tätigkeit“ und „Unfall“ wird ein kausaler Zusammenhang gefordert. Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Arbeitnehmers zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Als Arbeitsunfall geltende äußere Einwirkungen sind beispielsweise herabstürzende Arbeitsgeräte, Stromschlag oder gefährliche Maschinen im Rahmen der gefahrgeneigten Arbeit aber auch alltägliche Zwischenfälle wie Stolpern, Ausrutschen und Stürzen. Auch psychische Einwirkungen, wie das Miterleben eines Suizides eines Patienten als Krankenschwester in der geschlossenen Abteilung einer Psychiatrie, können einen Unfall darstellen. Unfälle bei Heimarbeit oder Telearbeit sind nur dann Arbeitsunfälle, wenn sie sich im Arbeitsraum der Wohnung ereignen. Unfälle beim Betriebssport sind Arbeitsunfälle, wenn durch den Betriebssport ein Ausgleich zur einseitigen Arbeitsbelastung geschaffen werden soll, er überwiegend von Mitarbeitern als Teilnehmer ausgeübt wird und betriebsbezogen organisiert ist.

Ein Arbeitsunfall liegt nicht bei inneren Ursachen vor (etwa epileptischer Anfall, Herzinfarkt) oder bei absichtlicher Eigenverletzung. Auch Unfälle während einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit im Rahmen der Arbeitszeit (Essen und Trinken in der Kantine oder Verrichten der Notdurft) sind keine Arbeitsunfälle. Wer während der Arbeitszeit im Rahmen einer „unerheblichen Unterbrechung“ privat telefoniert und sich dabei verletzt, erleidet ebenfalls keinen Arbeitsunfall und verliert seinen Versicherungsschutz. Eine privaten Zwecken dienende „unerhebliche Unterbrechung“, während der der Versicherungsschutz fortbesteht, liegt vor, wenn die Unterbrechung zeitlich und räumlich nur ganz geringfügig ist und einer Verrichtung dient, die „im Vorbeigehen“ und „ganz nebenher“ erledigt wird. Sie darf nur zu einer geringfügigen, tatsächlichen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit führen. Letztlich handelt es sich um Fallgestaltungen, in denen die versicherte Verrichtung und die private Verrichtung als tatsächliches Geschehen nur sehr schwer voneinander zu trennen sind.

Rechtsfragen

Die rechtliche Prüfung eines Versicherungsfalles ist gemäß § 8 SGB VII wie folgt aufzubauen:

  • Zunächst muss eine versicherte Tätigkeit vorliegen. Das ist nicht nur die berufliche Tätigkeit selbst, sondern auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Arbeitsweges nach und von dem Ort der Tätigkeit (Wegeunfall). Näheres ist den §§ 2, 3 und 6 SGB VII zu entnehmen (Versicherung kraft Gesetzes, kraft Satzung oder freiwillige Versicherung); so gehören z. B. auch Schüler, Studenten und Auszubildende sowie Nothelfer oder Blut-/Organspender zum versicherten Personenkreis.
  • Weiterhin muss eine „konkrete Verrichtung“ im Rahmen der versicherten Tätigkeit vorliegen.
  • Zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall muss ein innerer sachlicher Zusammenhang bestehen. Dabei sind die eigenwirtschaftliche und die betriebliche Gefahr voneinander zu trennen. Die ausgeübte Tätigkeit muss bei wertender Betrachtung dem versicherten Tätigkeitsbereich zuzurechnen sein, wobei es auf die Vorstellung des Versicherten, sein Tätigwerden diene der versicherten Tätigkeit, ankommen soll. Der innere Zusammenhang entfällt bei der sogenannten selbstgeschaffenen Gefahr, wenn der Versicherte sich in einem solchen Maße vernunftwidrig verhält (z. B. überhöhter Promillewert), dass die betriebsbedingten Umstände ganz zurücktreten und keine wesentliche Ursache mehr für den Unfall darstellen. Allerdings schließt verbotswidriges Handeln nicht per se die Annahme eines Arbeitsunfalles aus (vgl. § 7 Abs. 2 SGB VII).
  • Es muss zu einem Unfall gekommen sein: Ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Zeitlich begrenzt bedeutet, dass es innerhalb einer Arbeitsschicht eingetreten ist. Diese Regelung sorgt für eine Abgrenzung zur Berufskrankheit, welche ebenfalls in die Entschädigungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Es ist jedoch in jedem Falle eine Beurteilung des Einzelfalles vorzunehmen.
  • Die versicherte Tätigkeit muss für den Unfall ursächlich gewesen sein (haftungsbegründende Kausalität) im Sinne der Lehre des rechtlich-wesentlichen Ursachenzusammenhang, der im Sozialrecht vorherrschend ist: Eine Bedingung ist wesentlich in diesem Sinne, wenn ihr nach der Anschauung des täglichen Lebens wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg eine wesentliche Bedeutung für dessen Eintritt zukommt. Ein Gegenbeispiel hierfür ist z. B. die sog. „innere Ursache“ (Herzinfarkt, Vorerkrankungen pp.).
  • Es muss ein Gesundheitsschaden vorliegen (regelwidriger Körper- oder Geisteszustand). Dem Körperschaden gleichgestellt ist nach § 8 Abs. 3 SGB VII die Beschädigung eines Hilfsmittels (Brille, Prothese). Dieses Hilfsmittel muss allerdings für seinen herkömmlich bestimmten Gebrauch verwendet werden (z. B. die Brille muss auf der Nase sitzen und darf nicht am Hemdkragen eingehängt sein; Prothese z. B. am Arm oder Bein und nicht auf einer Bank liegend), sonst werden keine Entschädigungsleistungen erbracht. Eine Besonderheit ist, dass auch Sachschäden zu ersetzen sind, wenn es sich um einen anzuerkennenden Unfall als sog. Hilfeleistender handelt (vgl. § 13 SGB VII) und der Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis eingetreten ist.
  • Das zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignis muss eine wesentliche (Teil-)Ursache für den Gesundheitsschaden oder Tod sein (haftungsausfüllende Kausalität).
  • Der Umfang des Anspruchs (der Leistungen) orientiert sich regelmäßig am eingetretenen Schaden. Ziel ist, den Zustand wiederherzustellen, der vor dem Unfallereignis vorlag (Naturalrestitution als Form des Schadenersatzes). Dies beinhaltet daher sowohl die Gesundheitsschäden als auch die Vermögensschäden (vom Verletztengeld bis hin zur Verletzten- oder Hinterbliebenenrente).
  • Keine Voraussetzung ist, dass der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung entrichtet wurde. Selbst dann, wenn das beitragspflichtige Unternehmen im Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger registriert war, ist er zur Entschädigung verpflichtet, wenn die o. g. Voraussetzungen für einen Arbeits-/Wegeunfall oder eine Berufskrankheit vorliegen.

Liegt ein Arbeitsunfall in vorgenanntem Sinne vor, so ist die gesetzliche Krankenversicherung von ihrer Leistungspflicht befreit; es bestehen keine Ansprüche gegenüber der Krankenkasse (§ 11 Abs. 5 SGB V).

Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Gesundheitsschäden auch als Folgen eines Versicherungsfalls zu entschädigen, wenn sie bei

  • der Durchführung einer Heilbehandlung, von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Maßnahme nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung,
  • der Wiederherstellung oder Erneuerung eines Hilfsmittels oder
  • einer zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordneten Untersuchung

eintreten. Gleiches gilt für dafür notwendige Wege oder angeordnete vorbereitende Maßnahmen (§ 11 SGB VII).

Wegeunfall

Nicht nur die eigentliche Berufstätigkeit, sondern auch der Weg zur Arbeit und wieder nach Hause wird in Deutschland als versicherte Tätigkeit anerkannt. Ein Unfall im Zusammenhang mit einem Weg wird auch als Wegeunfall bezeichnet. Ein Wegeunfall liegt nur dann vor, wenn der unmittelbare Weg zur Arbeitsstätte gewählt wurde. Dies muss nicht immer der kürzeste Weg sein, wenn ein anderer Weg schneller, sicherer oder verkehrsgünstiger ist.

Eine Unterbrechung oder ein Umweg des Weges schließt in der Regel einen Wegeunfall aus. Unterbrechungen führen in der Regel nur dann nicht zum Entfallen des Unfallversicherungsschutzes, wenn sie „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenbei“ erledigt werden können und deshalb eine geringfügige Unterbrechung des Arbeitsweges darstellen. So steht nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Beispiel bereits nicht mehr unter dem Schutz der Unfallversicherung, wer auf dem Weg von der Arbeit nach Hause einen Umweg von 100 Metern macht, um z. B. Geld vom Automaten abzuheben. In Abgrenzung dazu hat das BSG aber entschieden, dass eine private Unterbrechung, bei der das Fahrzeug zum Zweck einer privaten Verrichtung verlassen wurde (Briefeinwurf in einen Postkasten) keine geringfügige Unterbrechung ist und der Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung deshalb entfällt. Bei einer Wegeunterbrechung von weniger als zwei Stunden kann der Versicherungsschutz bei Wiederaufnahme des Weges hin zum versicherten Ziel wieder aufleben. Ab einer Unterbrechung von zwei Stunden kann ein Weg zu oder von einem sogenannten dritten Ort vorliegen. Fahrgemeinschaften stehen in der Regel ebenso unter Versicherungsschutz (da sie eine betriebliche Ursache haben) wie etwa ein Umweg, der dazu genutzt wird, wegen der versicherten Tätigkeit im Haushalt des Versicherten wohnende Kinder in fremde Obhut zu überbringen (vgl. § 8 Abs. 2 SGB VII). Demgegenüber besteht keinerlei Versicherungsschutz beim sogenannten Abweg.

Die Abgrenzung zwischen privatem (unversichertem) und beruflichem (versichertem) Bereich kann also problematisch sein: So sind z. B. die Folgen eines Sturzes durch eine verglaste Wohnungstür mit Unfallfolgen, die durch den Aufprall im (unversicherten) privaten Bereich eintreten, nicht versichert, denn die Wohnungstür (das kann auch das Garagentor einer mit dem Wohnhaus verbundenen Garage sein) ist die Grenze, an der der versicherte Weg in den unversicherten privaten Bereich übergeht.

Seit Jahren streben Arbeitgeberverbände aus Gründen der erheblichen Minderung ihrer Beitragsanteile zur Unfallversicherung an, generell Wegeunfälle nicht mehr als Arbeitsunfälle gelten zu lassen. In manchen Branchen waren fast die Hälfte aller Unfälle mit tödlichem Ausgang Wegeunfälle.

Berufsgenossenschaft

Versicherungsträger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfallkassen des Bundes und der Länder sowie der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (die ehemaligen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften).

Soweit eine Prüfung ergibt, dass ein Arbeitsunfall vorliegt, sind entsprechende Leistungen von den Behandlungskosten bis zur Rente im Fall schwerwiegender Unfallfolgen vom zuständigen Unfallversicherungsträger von Amts wegen zu erbringen, d. h., es ist keine Antragstellung erforderlich, jedoch bestehen Meldepflichten (Unfallanzeige).

Mit einer Unfallanzeige hat der Unternehmer einen Unfall, der zu einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen oder zum Tod führt, binnen drei Tagen an die Versicherungsträger zu übersenden. Zusätzlich hat bei Unfällen in Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterstehen, der Unternehmer eine Durchschrift der Anzeige der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde zu übersenden (§ 193 Abs. 7 SGB VII), dies trifft bis auf wenige Ausnahmen, z. B. landwirtschaftliche Betriebe ohne Arbeitnehmer, auf alle Betriebe zu. Die jeweils zuständige Behörde für Arbeitsschutz lässt sich im Zweifel auf der Seiteder BAuA oder der Seite des LASi finden.

In den meisten Fällen erfahren die Unfallversicherungsträger von einem Unfall durch einen Bericht des Durchgangsarztes. Allgemeinmediziner und Orthopäden melden den Unfall ebenfalls, haben den Patienten jedoch bei einer Behandlungsbedürftigkeit von mehr als einer Woche oder bei Arbeitsunfähigkeit an einen sogenannten Durchgangsarzt zu überweisen.

Haftungsprivileg des Unternehmers und der Arbeitskollegen

Grundsätzlich haftet der Verursacher eines Gesundheits-/Vermögens- und/oder Sachschadens nach den einschlägigen Vorschriften des Zivilrechts selbst.

In der gesetzlichen Unfallversicherung haftet der Unternehmer jedoch für Personenschäden, die seinen Beschäftigten durch einen Arbeits- (auch Berufskrankheit) oder Wegeunfall entstanden sind, nur, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich oder den Wegeunfall vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat (§ 104 Absatz 1 SGB VII) – Beispiel: Arbeitgeber stößt Arbeitnehmer von einer Arbeitsrampe. Die gleichen Haftungsbeschränkungen gelten für Arbeitskollegen desselben Betriebs (§ 105 Absatz 1 SGB VII) – Beispiel: Prügelei aus betrieblichem Anlass.

Die zivilrechtliche Haftung wird kraft Gesetzes – also ohne Zutun der Beteiligten – abgelöst durch die öffentlich-rechtliche Haftung des jeweils zuständigen Versicherungsträgers. Das ist das „Privileg“ des Arbeitgebers, welchem im Gegenzug die Verpflichtung zur Entrichtung der entsprechenden Beiträge (Umlage) zu der für ihn jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft gegenübersteht. Die Nichtzahlung der Beiträge schließt den Versicherungsschutz allerdings nicht aus, der Unfallversicherungsträger tritt – bei Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen für den Versicherungsfall – immer ein. Dies gilt sogar dann, wenn der Unfall (zunächst) einem unzuständigen Träger gemeldet wird – der Ausgleich findet dann im Innenverhältnis zwischen dem unzuständigen und dem zuständigen Leistungsträger statt (geregelt im SGB X).

Diese Haftungsbeschränkungen sollen dem Geschädigten dienen und auch den „Betriebsfrieden“ sicherstellen.

Das Haftungsprivileg gilt jedoch grundsätzlich nicht für erlittene Sachschäden, es sei denn, es handelt sich um einen Fall des § 13 SGB VII, wenn also beispielsweise einem Hilfeleistenden bei seiner versicherten Hilfeleistung ein Sachschaden (Kleidung, Auto …) widerfährt.

Unfallfürsorge im Beamtenrecht

Arbeitsunfälle von Beamten (bei Dienstausübung oder beim Weg vom oder zum Dienstort) werden Dienstunfall genannt. Die beamtenrechtliche Dienstunfallfürsorge ist bundesrechtlich in den §§ 30 ff. Beamtenversorgungsgesetz geregelt. Sie ist dem Unfallversicherungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) nachgebildet. Ein Teil der Bundesländer hat das Versorgungsrecht in eigenen Landesbeamtenversorgungsgesetzen geregelt, dabei aber bei der Dienstunfallfürsorge inhaltsgleiche Regelungen getroffen. Nach Maßgabe der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist der Schutz in der Praxis deutlich weiter als der nach dem SGB VII.