Arbeitszeit

Arbeitszeit ist im Arbeitsrecht der Zeitraum, in welchem ein Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nachkommen muss, wobei Arbeitspausen meist nicht mitzählen. Für Selbständige ohne vertraglich festgelegte Arbeitszeit ist Arbeitszeit der Zeitraum, den sie an ihrer Arbeitsstätte zum Zwecke der Erwerbstätigkeit verbringen. Komplementärbegriff ist die Freizeit.

Die Arbeitszeit wird nicht ausschließlich mit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ausgefüllt, sondern sie beinhaltet auch gesetzliche oder tarifvertragliche Zeiträume, in denen die Arbeitspflicht ruht. Dazu gehören vor allem die Arbeitspausen. Nicht zur Arbeitszeit gehört der Arbeitsweg. Er ist jedoch auch nicht Teil der Freizeit, sondern er zählt zur Obligationszeit, in der außerdem „Aktivitäten wie Haushalts- und Reparaturarbeiten, Behördengänge…“ erledigt werden. Die Umkleidezeit (siehe Umkleide- und Rüstzeit) ist dagegen für maximal 27 Minuten pro Arbeitstag Arbeitszeit, wenn die vorgeschriebene Arbeitskleidung in einem Umkleideraum an- und abzulegen ist. Der Arbeitsunfall geschieht versicherungsrechtlich während der Arbeitszeit (§ 8 SGB VII), wobei auch der Wegeunfall dem Arbeitsunfall gleichgestellt ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 611a BGB).

Arbeitspausen

Unter Arbeitspausen werden verschiedene Begriffe subsumiert:

  • Ruhezeit: Arbeitsfreie Zeit zwischen den einzelnen Arbeitstagen. Ruhezeiten sind im Arbeitsstudium Zeiten, während denen eine arbeitsbereite Arbeitskraft zweckfremd und nicht für eine Arbeitsaufgabe tätig ist. Sie zählen zur Arbeitszeit.
  • Ruhepause ist die Arbeitspause im engeren Sinn: gesetzlich festgelegte Pausen innerhalb eines Arbeitstages, die in der Regel nicht zur Arbeitszeit zählen. Neben der Erholung sind sie v. a. zur Einnahme einer Mahlzeit in geeigneter Umgebung und der Aufnahme sozialer Kontakte gedacht. Die Arbeit soll jedoch so gestaltet sein, dass eine Erholung nicht notwendig wird (siehe Arbeitsstrukturierung).
  • Kurzpause ist eine Arbeitsunterbrechung, die kürzer als 15 Minuten dauert.
  • Erholungszeit: Zeit, die für eine Erholung nach einer Arbeit mit einer Arbeitsbelastung über der Dauerleistungsgrenze gewährt wird (siehe: Ablaufart). Sie ist Arbeitszeit und wird sinnvollerweise unmittelbar nach der Belastung gewährt.

Die Ruhezeit beträgt nach § 5 Abs. 1 ArbZG ununterbrochen mindestens elf Stunden. Für fliegendes Personal ist gemäß § 2 Abs. 8 2. DV LuftBO eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens zehn Stunden vorgesehen, während der ein Besatzungsmitglied von Dienstleistungen jeglicher Art befreit ist. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche gemäß § 13 JArbSchG nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden.

Schichtarbeit

Schichtarbeit besteht darin, dass mehrere Arbeitnehmer zu unterschiedlichen Zeiten am gleichen Arbeitsplatz oder an der gleichen Arbeitsaufgabe arbeiten (z. B. Frühdienst oder Nachtdienst) oder Personal zu sehr ungewöhnlichen Zeiten arbeitet (z. B. in der Nacht). Sie führt zu erhöhter physischer und psychosozialer Arbeitsbelastung und bringt auch höhere Fehler- und Unfallrisiken mit sich. Die Verbreitung von Schichtarbeit ist von Land zu Land sehr unterschiedlich, nimmt in der letzten Zeit aber zu.

Mitbestimmung

In Betrieben mit Betriebsrat hat diese Mitarbeitervertretung über den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf mehrere Wochentage mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Mitbestimmung gilt auch für die vorübergehende Verkürzung und Verlängerung der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Der Betriebsrat übt seine Mitbestimmung bei der Arbeitszeit auch unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes aus (so verweis von § 5 Abs. 3 Nr. 4 ArbSchG auf § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Vergleichbares gilt im öffentlichen Dienst bez. der Beteiligungsrechte des Personalrates.

Flexibilisierung der Arbeitszeit

Zusätzlich wird auch immer wieder über Arbeitszeitflexibilisierungen diskutiert, die vom Modell der Regelarbeitszeit abweichen. Damit sind verschiedene Arbeitszeitmodelle gemeint wie Jahresarbeitszeit, Arbeitszeitkonten, Gleitzeit, Vertrauensarbeitszeit, Teilzeitarbeit, Arbeitsplatzteilung, Lebensarbeitszeitkonto, Modulare Arbeitszeit, Telearbeit, Zeitautonome Arbeitsgruppen, Arbeit auf Abruf, Individuelle Arbeitszeit und Sabbatical.

Bei der Berechnung des Entgeltes werden unterschiedliche Modelle zu Grunde gelegt. Es gibt Arbeitsverhältnisse, in denen nur die jeweiligen Arbeitsstunden entgolten werden und andere, bei denen eine feste monatliche Grundvergütung ungeachtet der von der Anzahl der Arbeitstage abhängigen Anwesenheitszeit gezahlt wird. Insgesamt gesehen, erleichtert eine geringere tatsächliche Wochenarbeitszeit die Flexibilisierung erheblich, da auf mehr Freizeiträume zurückgegriffen werden kann. Die gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen hängen sehr stark von den konkreten Vereinbarungen (zum Beispiel Ankündigungsfristen von Veränderungen), vom Umfeld (zum Beispiel Verkehr, Kinderbetreuung) und davon ab, ob Beschäftigte selbst relevanten Einfluss auf die Festlegung der Zeiten haben.

Die konkreten Formen und die Verbreitung flexibler Arbeitszeitmodelle unterscheiden sich sehr stark von Land zu Land.

Die atmende Fabrik bezeichnet in diesem Zusammenhang ein flexibles, produktionsorientiertes Unternehmen, das eine gute Reaktionsfähigkeit gegenüber der Auftragslage aufweist. So ist es einem solchen Unternehmen möglich, durch flexible Arbeitsverträge bei einer hohen Nachfrage mehr zu produzieren, im anderen Fall weniger. Erreicht wird das beispielsweise durch zusätzliche Schichten oder Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Typisch ist das in der Computerindustrie oder generell in der Montage elektronischer Konsumprodukte.

Ein langes Wochenende (Samstag und Sonntag) im Kreise der Familie ist heute für viele Beschäftigte in Deutschland immer weniger möglich. Gut 45 Prozent von ihnen arbeiteten 2008 zumindest gelegentlich wie an anderen Werktagen.

Unbezahlte Arbeitszeit

Ein Teil der Arbeitszeit wird weder monetär noch durch entsprechenden Freizeitausgleich vergütet. In einem Bericht der Friedrich-Ebert-Stiftung wird hervorgehoben, dass unbezahlte Mehrarbeit in mehr als 20 % der Betriebe mit Betriebsrat stattfindet und in jedem dritten Betrieb mit Arbeitszeitkonten Teile der angesammelten Zeitguthaben verfallen. Das Gesamtausmaß solcher unbezahlten Arbeitszeit lässt sich dem Bericht zufolge bislang nicht quantifizieren und ist in Arbeitszeitstatistiken unzureichend erfasst.

Die Forscher Michael Huberman und Chris Minns veröffentlichten Schätzungen der wöchentlichen Arbeitszeit bis zurück ins späte 19. Jahrhundert. Die Daten — dargestellt im Diagramm — zeigen, wie die Arbeitsstunden in den Ländern Deutschland, Schweiz, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten und Kanada gefallen sind. Vollzeitkräfte arbeiten heute 20 oder sogar 30 Wochenstunden weniger als im 19. Jahrhundert.

Verschiedene Autoren weisen darauf hin, dass eine Arbeitszeitverkürzung nicht mit einem Rückgang der Produktion verbunden sein muss. So hieß es z. B. im Jahr 2002: „Tatsache ist, dass sich das Arbeitsvolumen, das heißt, die Zahl der effektiv geleisteten Arbeitsstunden pro Kopf der Bevölkerung von 1900 bis zum Jahr 2000 recht genau halbiert hat. … Richtig ist, dass heute – jedoch aufgrund des Produktivitäts-Fortschritts – pro Kopf der Bevölkerung die sechsfache Menge an Gütern und Dienstleistungen erwirtschaftet wird wie vor 100 Jahren“.

Im Vergleich des gesamtdeutschen Arbeitsmarkts von 2008 mit dem der Bundesrepublik (ohne DDR) von 1960 hat das Arbeitsvolumen nur um 2,7 % zugenommen, zugleich ist aber das Potenzial der Erwerbspersonen um 69 % von 26,3 Millionen auf 44,4 Millionen Personen gewachsen.

Bewertung von Arbeitszeitänderungen

Ob Arbeitszeitverkürzungen oder Arbeitszeitverlängerungen für Normalarbeitskräfte (d. h. Vollzeiterwerbstätige) sinnvoll sind, ist seit jeher umstritten. Die Veränderungen der gesellschaftlich üblichen Arbeitszeit verändert das Angebot an Arbeitskräften. Ein sinkendes Angebot stärkt die Gewerkschaftsseite bei Tarifvertragsverhandlungen, ein steigendes die der Arbeitgeber. Entsprechend befürworten Gewerkschaften überwiegend Arbeitszeitverkürzungen, von Arbeitgeberseite wird hingegen ein Anstieg der Arbeitszeit als sinnvoll angesehen.

Die Frage nach einer optimalen Arbeitszeit ist ebenso strittig. Die Neoklassische Theorie argumentiert: Je länger die Arbeitszeit, umso höher ist die erzeugte Menge an Waren und Dienstleistungen und damit der Arbeitslohn. Mit steigender Arbeitszeit nimmt das Arbeitsleid zu. Eine optimale Arbeitszeit ist daher die Arbeitszeit, in der der Grenznutzen des höheren Lohns dem Grenzschaden des zusätzlichen Arbeitsleides entspricht. Dies erklärt auch zum Teil die Reduzierung von Arbeitszeit in der Vergangenheit: Vielen Menschen ist frei verfügbare Zeit mehr wert als zusätzliches Einkommen.

In diesem Kontext werden auch gesundheitliche Aspekte diskutiert. Überlange Arbeitszeiten sind eine Quelle gesundheitlicher Belastung. Ein Indiz hierfür ist die Korrelation zwischen verkürzten Arbeitszeiten und längerer Lebenserwartung. Mit einer längeren Arbeitszeit können Überlastung und Überforderung der Beschäftigten einhergehen. In der Folge können sich z. B. die Fehlzeiten aufgrund psychischer Erkrankung (Burnout-Syndrom) erhöhen. Der Zusammenhang zwischen steigenden Anforderungen am Arbeitsplatz, wachsendem Stress, zunehmendem Konkurrenzdruck und Erkrankungen ist evident. Arbeitszeiten von mehr als 8 Stunden, Arbeit in der Nacht oder viele Tage in Folge sowie wenig Pausen bzw. verkürzte Ruhezeiten erhöhen des Unfallrisiko.

Das Thema ist auch Teil der Wachstumskritik. Teile der wachstumskritischen Bewegung fordern ein Umdenken beim Thema Arbeitszeit und eine Abkehr vom einseitig ökonomistisch geprägten Denken, wonach die Menschen „leben, um zu arbeiten, arbeiten, um zu verdienen und verdienen, um zu konsumieren“. Arbeit und Leben müssten miteinander in Balance gebracht werden. Das Dogma der 40-Stunden-und-mehr-Woche sei überholt. Es stamme aus dem industriellen Zeitalter.

Die Debatte um die richtige Arbeitszeit behandelt auch die Frage der Work-Life-Balance. Kürzere Arbeitszeiten ermöglichten es den Menschen, sich intensiver ihren Beziehungen zu widmen. Sie erlaubten mehr Raum für Muße, um das Leben zu genießen. Zudem helfe eine kürzere Wochenarbeitszeit, mit kostbaren Ressourcen sorgsamer umzugehen und sich umweltbewusster zu verhalten.

Daneben wird die Frage der Arbeitszeit im Zusammenhang mit der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung diskutiert. Während eine längere Arbeitszeit zu einer Erhöhung des Bruttoinlandsproduktes führt, soll eine Arbeitszeitverkürzung – bei gleichbleibender Produktivität – nach Ansicht einiger Forscher dazu führen, soziale Ungleichheit in der Gesellschaft zu verringern. Erwerbslose könnten demnach besser in den Arbeitsmarkt integriert werden, da die Arbeit auf eine größere Anzahl von Beschäftigten verteilt werden müsste. Ferner ermögliche sie eine gerechtere Arbeitsteilung unter den Geschlechtern. Männern wie Frauen bliebe mehr Zeit für volkswirtschaftlich relevante, jedoch unbezahlte Arbeit in der Familie (Haushalt, Kinder-Erziehung, Pflege der Eltern) oder ehrenamtliches Engagement für die Gesellschaft.

Arbeitszeiterfassung

Die Erfassung der Arbeitszeit ist zum Beispiel mit einer Stechuhr möglich. Es gibt auch inzwischen eine mobile Arbeitszeiterfassung. Der Arbeitgeber in Deutschland ist jedoch verpflichtet, die über acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit an Werktagen und jegliche Arbeitszeit an einem Sonn- und Feiertag aufzuzeichnen (§ 16 Abs. 2 ArbZG). Es zeigt sich in der Praxis der Arbeitszeitflexibilisierung, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter mit der Erfüllung der Aufzeichnungspflicht beauftragen konnten. Damit verringert sich auf der einen Seite die Überwachung der Arbeitnehmer durch die Arbeitgeber, andererseits befreien sich die Arbeitgeber damit von einem Teil ihrer Verantwortung für eine korrekte Arbeitszeiterfassung. Der Arbeitgeber kann die Aufzeichnungsverpflichtung auch auf den Arbeitnehmer übertragen. Dieser muss sodann die Zeiten, die über die tariflich oder arbeitsvertraglich vereinbarte tägliche Arbeitszeit (üblicherweise ca. 8 Stunden) hinausgehen, eigenverantwortlich aufschreiben. Der Arbeitgeber kann sich allerdings selbst mit der Übertragung der Aufzeichnungsverpflichtung nicht (ganz) aus seiner Verantwortung zur Einhaltung der Höchstarbeitszeiten schleichen. Er muss zumindest in regelmäßigen Stichproben kontrollieren, dass die Höchstarbeitszeiten nicht überschritten werden.

Rechtslage in Europa

Diese Rechtslage änderte sich durch ein EuGH-Urteil 2019. Der EuGH sprach sich hierin für eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und für tägliche und wöchentliche Ruhezeiten aus. Zudem müssen die EU-Mitgliedstaaten nach den Art. 3 und 5 der Richtlinie 2003/88/EG die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24 Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden und pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden gemäß Art. 3 dieser Richtlinie gewährt wird. Darüber hinaus verpflichtet Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG die Mitgliedstaaten, für die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eine Obergrenze von 48 Stunden vorzusehen, wobei ausdrücklich klargestellt ist, dass diese Obergrenze die Überstunden einschließt. Nach Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie ist Arbeitszeit jede „Zeitspanne, während deren ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt.“

Betrug und Ausbeutung

Wird die Mehrarbeit vorsätzlich nicht wahrheitsgemäß dokumentiert, so liegt dann ein Betrugsdelikt vor, wenn durch die falsche Dokumentation Arbeitszeiten verschleiert werden sollen, die zu Übermüdung führen können.

Das gilt auch dann, wenn es betriebliche Übung ist, Arbeitszeiten nicht wahrheitsgemäß zu dokumentieren, die beispielsweise 10 Stunden überschreiten. Alleine durch Überschreitung der Arbeitszeiten verliert der Arbeitnehmer seinen Versicherungsschutz noch nicht, denn es ist Aufgabe des Arbeitgebers, die Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften durchzusetzen. Dazu ist eine ordnungsgemäße Dokumentation der Arbeitszeit erforderlich.

Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber Überstunden, Rufdienste oder Bereitschaftsdienste fordert, aber deren Aufzeichnung unterlässt oder gar unterdrückt, womöglich entgegen vertraglicher Vereinbarung im Arbeitsvertrag.

Viele gesetzliche Ausnahmeregelungen machen zur Auflage, dass zusätzlich zur Beschränkung der täglichen Arbeitszeit die durchschnittliche Arbeitszeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums einen vorgegebenen Wert nicht überschreiten darf, beispielsweise 48 Stunden pro Woche innerhalb eines halben Jahres. Werden bei der Zeiterfassung, die zur Überprüfung der Einhaltung dieser Beschränkung notwendig ist, vorsätzlich falsche Angaben gemacht, so kann das auch in diesem Fall zu einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Betrugs führen. Die Überschreitung einer maximalen Arbeitszeit selbst ist zunächst nur eine Ordnungswidrigkeit des Arbeitgebers.

Wirtschaftliche Aspekte

Änderungen der Arbeitszeit wirken sich unmittelbar auf die Arbeitskapazität und damit auf die gesamte Kapazität eines Unternehmens aus. Wird die Arbeitszeit verringert, so sinkt zumindest bei limitationalen Produktionsfaktoren auch das Arbeitsvolumen sowie das Absatzvolumen und umgekehrt. Die Personalkosten verändern sich bei einer Veränderung der Arbeitszeit nur dann, wenn Zeitlohn besteht. Wird bei unveränderter Arbeitszeit die Arbeitsintensität verändert, ändert sich auch die Kapazität durch intensitätsmäßige Anpassung. Die Verkürzung der Wochenarbeitszeit kann mittelfristig Mehrarbeit oder eine Erhöhung der Personalkapazität (Einstellung von Personal) zur Folge haben. Auch die Einführung oder Streichung von Feiertagen oder bereits Kalendereffekte (ein Feiertag fällt auf einen Sonntag) wirken sich nicht nur in Unternehmen, sondern auch in der gesamten Volkswirtschaft aus (Veränderung des Bruttoinlandsprodukts).

Rechtsgrundlage

Wichtigste Rechtsgrundlagen sind das Arbeitszeitgesetz (ArbzG) für die Privatwirtschaft sowie die Arbeitszeitverordnung (AZV) für die Normadressaten der Beamten. Sonderregelungen gibt es für die flexible Arbeitszeit und den Zeitausgleich. Die Einhaltung der Regelungen wird von der Gewerbeaufsicht – auch auf Anfrage – überwacht und ist mit Ordnungs- und Strafvorschriften bewehrt (§ 22, § 23 ArbzG).

Arbeitszeitgesetz

Das Arbeitszeitgesetz (ArbzG) definiert in § 2 Abs. 1 ArbzG die Arbeitszeit als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Tätigkeiten am Arbeitsplatz ohne die Ruhepausen, wobei im Bergbau unter Tage die Ruhezeiten zur Arbeitszeit zählen. Nachtzeit ist die Zeit von 23:00 bis 06:00 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22:00 bis 05:00 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbzG). Die Länge der Arbeitszeit wird normalerweise in einem Arbeitsvertrag geregelt. Sie hat meist direkten Einfluss auf die Berechnung des Arbeitsentgelts (Zeitlohn). Eine vertragliche Regelung der Arbeitszeit findet ihre Grenzen jedoch stets im ArbzG. Durch Tarifverträge können engere Grenzen, aber teilweise auch über die Begrenzungen des ArbZG hinausgehende Regelungen (§ 7 ArbZG), vereinbart werden.

Gemäß § 3 ArbzG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten; sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden (Höchstarbeitszeit), wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. In § 4 ArbzG sind die Ruhepausen geregelt, die mindestens 30 Minuten am Arbeitstag betragen müssen. Die Ruhezeit muss nach § 5 Abs. 1 ArbzG mindestens elf Stunden betragen, wobei eine Verkürzung für bestimmte Wirtschaftszweige gestattet ist. § 6 ArbzG regelt die Nachtarbeit und Schichtarbeit. Sonderregelungen bestehen aufgrund § 7 ArbzG für Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst. Generell ist gemäß § 9 ArbzG die Sonn- und Feiertagsruhe einzuhalten, doch lässt § 10 ArbzG zahlreiche Ausnahmen zu.

Arbeitszeitverordnung

Die Arbeitszeitverordnung (AZV) legt für Beamte die wöchentliche Arbeitszeit auf 41 Stunden fest (§ 3 Abs. 1 AZV), die Höchstarbeitszeit einschließlich der Pausen beträgt gemäß § 4 AZV 13 Stunden, wobei § 5 AZV die mindestens 30-minütigen Ruhepausen nicht zur Arbeitszeit zählt. Zur Arbeitszeit gehören nach § 11 AZV auch die Dienstreisen, wobei allgemein die Reisezeiten nicht zur Arbeitszeit gerechnet werden. Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst erhielten in § 12 AZV und § 13 AZV Sonderregelungen.

Arbeitszeitüberprüfung

Zur Überprüfung der geleisteten Arbeitszeit existieren Methoden, um die Einhaltung dieser gesetzlichen Grundlagen zu überprüfen. Derartige Werkzeuge können auch auf arbeitswissenschaftliche Empfehlung hin prüfen. Grundsätzlich müssen die Anforderungen aus dem Arbeitszeitgesetz ex ante erfüllt werden, während eine ex post Überprüfung lediglich als nachträgliche Analyse dienen kann.