Auszubildender

Ein Auszubildender (Lehrling) ist eine Person, die sich in einer Berufsausbildung befindet. Die Ausbildung (früher Lehre) schließt mit einer Prüfung zum Gesellen, Facharbeiter oder mit einer Abschlussprüfung ab.

Im Berufsbildungsgesetz wird die Bezeichnung Auszubildender verwendet. In der Handwerksordnung ist dagegen nach wie vor der Begriff Lehrling gebräuchlich, dem aber in Klammern das Wort Auszubildende angefügt wird (§§ 21 ff. HwO).

Umgangssprachlich wird auch von Azubi oder Stift gesprochen.

Die umgangssprachliche Bezeichnung Stift ist in Deutschland veraltet und gilt manchmal als abwertende Bezeichnung für den Auszubildenden, ebenso wie die bis in die 1960er Jahre bekannte Bezeichnung Lehrpieps.

In Deutschland wird im Rahmen der Dualen Berufsausbildung die Praxis im Ausbildungsbetrieb mit der Theorie in der Berufsschule verbunden. Während die Ausbildung im Betrieb meist an betrieblichen Belangen orientiert ist, folgt die Ausbildung in der Berufsschule fachdidaktischen Gesichtspunkten. Damit besteht meist ein Unterschied zwischen den Inhalten der Ausbildung in beiden Ausbildungsorten. Außerdem werden in der Berufsschule auch allgemeinbildende Inhalte vermittelt. Die Ausbildung in der Berufsschule kann ein oder zwei Tage in der Woche betragen oder in wochenweisen Zyklen (zwei Wochen Lehrbetrieb, eine Woche Berufsschule …) aufgeteilt sein. In der überbetrieblichen Ausbildung werden Ausbildungsanteile vermittelt, die oft spezialisierte Betriebe nicht mehr vermitteln können.

Die berufliche Ausbildung dauert im Allgemeinen 2 bis 3,5 Jahre. Eine Weiterbildung zum Meister oder Techniker ist möglich.

In Deutschland muss in jedem Unternehmen, welches nach dem dualen System ausbildet, mindestens ein Ausbilder nach der Ausbildereignungsverordnung (AEVO oder AusbEignV) tätig sein. Die Berechtigung ist an natürliche Personen gebunden. Parallel dazu gibt es auch an beruflichen Schulen (Berufskollegs in NRW, OSZs in Berlin und Brandenburg oder Berufsfachschulen) rein schulische Ausbildungen. Die Auszubildenden haben dann einen Schülerstatus.

Zwischen Ausbildendem und Auszubildendem wird ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen, der die beiderseitigen Rechten und Pflichten sowie die Ausbildungsinhalte regelt. Bisweilen nimmt dieser Bezug auf den jeweiligen Tarifvertrag, z. B. im öffentlichen Dienst auf den TVAöD. Der Ablauf der Ausbildung wird in einem Ausbildungsplan festgelegt.

Auszubildende stehen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter dem besonderen rechtlichen Schutz des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Hinsichtlich der Kündigung eines Ausbildungsvertrages durch den Ausbilder gelten besondere Regelungen, die im Berufsbildungsgesetz normiert sind.

Die allgemeine Bezeichnung Lehrling wurde in West-Deutschland 1971 durch die Bezeichnung Auszubildender ersetzt. In der Umgangssprache wird häufig die Abkürzung Azubi, für weibliche Lehrlinge auch Azubine verwendet, oder auch weithin die frühere Bezeichnung. Regional wird auch von Lehrbuben und Lehrmädeln gesprochen. In der DDR war bis zur deutschen Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 Lehrling die offizielle Bezeichnung.

Die Berufsausbildung ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Ausbildungsdauer beträgt, abhängig vom Ausbildungsberuf und Schulabschluss des Lehrlings, zwei bis dreieinhalb Jahre. Berechtigt zur Ausbildung ist ein Ausbilder nach BBiG.

Auszubildende dürfen in Deutschland keine Überstunden leisten. Die Arbeitszeit der Auszubildenden beträgt je nach Tarifvertrag ca. 40 Stunden pro Woche. Für Jugendliche gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.[2]

Während ihrer Ausbildung erhalten Auszubildende kein Gehalt, sondern eine Ausbildungsvergütung, welche überwiegend den gleichen Sozialversicherungs- und Steuerpflichten unterliegt.

Die Ausbildung wird mit einer zweiteiligen schriftlichen und mündlichen Prüfung durch die entsprechende Berufskammer und die Berufsschule abgeschlossen. Nach bestandener Prüfung darf der Lehrling folgende Bezeichnungen führen:

  • im Handwerksbereich die Bezeichnung Geselle
  • im Industriebereich die Bezeichnung Facharbeiter oder sonstige Bezeichnung
  • im Dienstleistungs- und Handelsbereich Fachangestellter, veraltet auch Gehilfe

Für einige Berufe gelten abweichend Bezeichnungen, wie z. B. in der Landwirtschaft oder im Rechts- und Gesundheitswesen.

Für Menschen mit einer Behinderung besteht in einigen Berufen die Möglichkeit, eine Ausbildung zum Fachpraktiker zu absolvieren.