Feiertag

Feiertage sind für Arbeitnehmer grundsätzlich arbeitsfrei, was sich aus § 9 Arbeitszeitgesetz ergibt. Ihnen ist nach § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz eine Feiertagsvergütung zu zahlen. Es kann bestimmt werden, dass die durch den Feiertag ausgefallene Arbeit vor- oder nachzuholen ist, jedoch darf dies nicht unentgeltlich gefordert werden. Für Beamte folgt die Arbeitsbefreiung aus § 3 Abs. 3 Arbeitszeitverordnung des Bundes und vergleichbaren Landesregelungen. Etwaige Feiertagszuschläge sind im Rahmen von § 3b Einkommensteuergesetz steuerfrei.

Bei Beschäftigten, die in einem anderen Bundesland arbeiten als dem, in dem ihr Wohnsitz liegt, gilt das Feiertagsrecht des Landes, in dem an dem konkreten Tag gearbeitet werden soll. Auf den Sitz des Arbeitgebers kommt es nicht an. Die Geltung des Feiertagsrechts kann nicht durch Vereinbarungen abbedungen werden.

Schichtarbeiter im öffentlichen Dienst müssen mangels einer Regelung im Tarifvertrag an Feiertagen, an denen sie frei haben wollen, für diese Tage Urlaubstage in Anspruch nehmen.