Gewerkschaft

Eine Gewerkschaft ist eine Vereinigung der Interessenvertretung von abhängig beschäftigten Arbeitnehmern zur Vertretung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen. Mitglieder einer Gewerkschaft werden als Gewerkschafter bezeichnet.

Nach der Rechtsprechung deutscher Gerichte ist eine Gewerkschaft eine auf freiwilliger Basis errichtete privatrechtliche Vereinigung von Mitgliedern, die als satzungsgemäße Aufgabe mindestens folgende Zwecke verfolgt: Die Wahrung und Förderung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen im Interesse ihrer Mitglieder, gegnerfrei, in ihrer Willensbildung strukturell unabhängig von Einflüssen Dritter, Organisation auf überbetrieblicher Grundlage, Anerkennung des geltenden Tarifrechts sowie Tariffähigkeit. Weiterhin muss die Gewerkschaft ihre Aufgabe als Tarifpartei sinnvoll erfüllen können durch eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und einer gewissen Leistungsfähigkeit.

Daneben liegen generell eine politische Einflussnahme zugunsten der Arbeitnehmer und die Durchsetzung der tarifvertraglichen Zielsetzungen mittels Arbeitskampfmaßnahmen im Verantwortungsbereich der Gewerkschaften. Zudem besteht für sie gem. § 17 Abs. 3 BetrVG das Recht, Betriebsratswahlen zu initiieren, sowie gem. § 20 Abs. 2 ArbGG das Recht der Benennung ehrenamtlicher Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit.

Manche Gewerkschaften organisieren sich als eingetragener Verein und sind deshalb juristische Personen des Privatrechts. Andere Gewerkschaften sind keine eingetragenen Vereine, werden aber – wie politische Parteien – dennoch als rechtsfähige Personenvereinigung behandelt. Steuerrechtlich können Gewerkschaften als Berufsverband behandelt werden.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) ist die größte Dachorganisation von Mitgliedsgewerkschaften in der Bundesrepublik Deutschland. Ihm gehören folgende acht Mitgliedsgewerkschaften an:

  • IG Metall (IGM)
  • Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)
  • IG Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE)
  • IG Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU)
  • Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG)
  • Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG)
  • Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)
  • Gewerkschaft der Polizei (GdP)

Sie decken alle Branchen und Wirtschaftsbereiche ab. Der DGB vereinte 2001 rund 84 % aller deutschen Gewerkschaftsmitglieder. Lag die Mitgliederzahl 1991 noch bei über elf Millionen, sank diese kontinuierlich auf 6,19 Millionen im Jahr 2010 (Stichtag: 31. Dezember 2010), wovon etwas mehr als zwei Drittel beruflich aktiv waren.

Als weitere Dachverbände, die nicht zum DGB gehören gibt es:

  • Deutscher Beamtenbund (DBB) mit 1,28 Mio. Mitgliedern (2015) mit dem Schwerpunkt der Beamtenvertretung. Im Bereich des öffentlichen Dienstes konkurrieren Mitgliedsgewerkschaften des DBB mit den DGB-Gewerkschaften ver.di, GEW und GdP.
  • Christlicher Gewerkschaftsbund (CGB) mit nach eigenen Angaben ca. 280.000 Mitgliedern in 13 Einzelgewerkschaften
  • sowie kleinere Gewerkschaften in den Bereichen Gesundheit (Marburger Bund),(BochumerBund), Luftverkehr (Vereinigung Cockpit, VC; Unabhängige Flugbegleiter Organisation, UFO) und im höheren Angestelltenbereich der chemischen Industrie (Verband angestellter Akademiker und leitender Angestellter der chemischen Industrie, VAA).

In den 1990er Jahren waren etwa drei Viertel aller Betriebsratsangehörigen Mitglieder von zum DGB gehörenden Gewerkschaften. Dieser Anteil ist danach leicht gesunken; bei der Betriebsratswahl 2010 betrug er 68 Prozent.

Gewerkschaften lassen sich in Berufs- und Fachverbände, Industrieverbände und Betriebsverbände unterteilen. In Berufsverbänden sind Arbeitnehmer nach Berufsgruppen zusammengeschlossen (z. B. Techniker und Schreiner), unabhängig davon, in welchem Wirtschaftszweig sie beschäftigt sind. Berufsverbände nehmen häufig nur eingeschränkte gewerkschaftliche Funktionen wahr. Sie schließen im Regelfall keine Tarifverträge ab.

Gewerkschaften stehen als sozialpolitische Koalitionen unter dem besonderen Schutz der grundgesetzlich gewährleisteten Unabdingbarkeit des Rechtes auf die Bildung von Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, darum sind Abreden zur Einschränkung oder Behinderung dieses Rechtes nichtig und rechtswidrig (Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz).