Kündigung in der Insolvenz

Insolvenz

Bei der Insolvenz des Arbeitsgebers gilt aus § 113 Satz 2 InsO bei der Kündigung eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist greift.

Diese Frist gilt auch dann, wenn in anderen Gesetzen, im Tarifvertrag oder einzelvertraglich längere Kündigungsfristen vorgesehen sind.

Die kürzere Insolvenz-Sonderkündigungsfrist darf vom Arbeitgeber erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgesprochen werden, vorher gelten die bekannten Kündigungsfristen des § 622 BGB, aus dem anwendbaren Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag.

Für die Sonderkündigungsfrist in der Insolvenz ist es egal, ob die Insolvenz in Eigenverantwortung oder durch einen Insolvenzverwalter geführt wird.

Der Arbeitgeber ist in der Insolvenz nur im Falle einer Eigenverwaltung kündigungsbefugt.

Im Fall der Insolvenzverwaltung darf Kündigungen nur der Insolvenzverwalter aussprechen.

Insolvent Written On A Paper With Financial Figures.

Falls Ihr insolventer Arbeitgeber ihnen kurzerhand die fristlose Kündigung ausspricht, weil er so die Insolvenz abwenden will, so ist dies nicht möglich, denn die Insolvenz des Arbeitgebers stellt keinen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung dar.

In der Insolvenz rechtfertigen die Zahlungsprobleme des Arbeitgebers oft betriebsbedingte Kündigungen.

Der Arbeitgeber muss aber auch im Falle der Insolvenz die allgemeinen Regeln beachten, also eine Sozialauswahl treffen und einen vorhandenen Betriebsrat zuvor anhören.

Auch bei einer Kündigung in der Insolvenz gilt die 3-wöchige Klagefrist für die Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht.