Massenkündigung

Kündigung Arbeitsvertrag

Massenentlassung bezeichnet die gleichzeitige Kündigung vieler Arbeitnehmer durch einen Arbeitgeber.

Ein Arbeitgeber kann unter den Voraussetzungen des § 17 KSchG, vor allem bei Überschreitung gewisser im Gesetz genannter Schwellenwerte, verpflichtet sein, die Entlassung mehrerer Arbeitnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor deren tatsächlichem Ausscheiden aus dem Betrieb der Agentur für Arbeit mitzuteilen.

Wann ist der Arbeitgeber verpflichtet die Agentur für Arbeit zu informieren?

Nach § 17 KSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Agentur für Arbeit schriftlich Anzeige zu erstatten, bevor er innerhalb von 30 Kalendertagen in Betrieben mit in der Regel

  • 21 bis 59 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
  • 60 bis 499 Arbeitnehmern 10 % oder mehr als 25 Arbeitnehmer,
  • mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer

innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt.

Die Vorschriften zur Massenentlassung kommen somit nicht zur Anwendung, wenn im Betrieb regelmäßig nur bis zu 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden – selbst dann nicht, wenn mehr als fünf Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen entlassen werden.

Wie wird der Schwellenwert errechnet?

Bei den genannten Zahlen sind alle Arbeitnehmer mitzurechnen, also auch Auszubildende und Volontäre.

Der Massenentlassungsschutz gilt nicht für folgende Personen:

  • Vorstandsmitglieder,
  • GmbH-Geschäftsführer,
  • vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personalgesellschaften,
  • Geschäftsführer,
  • Betriebsleiter
  • ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind
  • Heimarbeiter,
  • Handelsvertreter
  • andere arbeitnehmerähnliche Personen.

Die Personen werden auch nicht bei Errechnung des Schwellenwertes mitgerechnet.

Auch Arbeitnehmer, die aus wichtigem Grund, fristlos (außerordentlich) gekündigt werden, werden bei der Berechnung der Zahlen nicht mitberechnet.

Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlasst werden, wie:

  • Kündigung durch Arbeitnehmer,
  • wenn der Arbeitgeber eine konkrete Kündigungsabsicht einschließlich des vorgesehenen Kündigungstermins mitgeteilt hat
  • oder auch die mit Aufhebungsverträgen bezweckten Massenentlassungen

Die Vorschriften über die Massenentlassung gelten auch für massenhafte Änderungskündigungen, wenn sie infolge Nichtannahme der angebotenen neuen Arbeitsbedingungen durch die Arbeitnehmer zu deren Entlassung führen.

 

Was muss der Arbeitgeber machen, wenn er den Schwellenwert überschreitet?

Massenentlassungen sind vor Ausspruch der betriebsbedingten Kündigungen der Agentur für Arbeit anzuzeigen, § 17 Abs. 1 KSchG.

Der Massenentlassungsanzeige ist die Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen.

Hat sich der Betriebsrat nicht erklärt, so muss der Arbeitgeber stattdessen in der Anzeige glaubhaft machen, dass der Betriebsrat zwei Wochen zuvor über die Massenentlassung unterrichtet wurde und welchen Stand die Beratungen haben, § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG.

Hat der Arbeitgeber die Anzeige der Massenentlassung unterlassen oder war die Anzeige unwirksam, ist eine Kündigung aus diesem Grund nichtig, § 134 BGB.

Fehler bei der Massenentlassungsanzeige muss der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage gerichtlich überprüfen lassen, anderenfalls wird die Kündigung wirksam.

Was kann der Betriebsrat machen?

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat nach § 17 Abs. 1 KSchG:

  • die Entlassungen anzeigen,
  • zweckdienliche Auskünfte erteilen
  • schriftlich über die Gründe für die geplanten Entlassungen unterrichten
  • die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer nennen
  • die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,
  • den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
  • die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer
  • die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien

Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeit zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern.

Nach § 92 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend anhand von Unterlagen über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf, zu unterrichten und mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen, sowie über die Vermeidung von Härten zu beraten.

Soweit Entlassungen durch beabsichtigte Betriebsänderungen im Sinne von § 111 BetrVG bedingt sind, ist der Unternehmer in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmern u. a. verpflichtet, den Betriebsrat zu unterrichten und wirtschaftliche Nachteile der Arbeitnehmer gegebenenfalls durch einen Sozialplan auszugleichen oder zu mildern.