Personenbedingte Kündigung

Kündigung Arbeitsvertrag

Eine personenbedingte Kündigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber setzt immer voraus, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften außerstande ist, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen und der Arbeitgeber deshalb das Arbeitsverhältnis beendet.

Gründe für eine personenbedingte Kündigung sind:

  • Verlust der Fahrerlaubnis (z.B. bei Taxifahrers, Berufskraftfahrern)
  • Arbeitsverhinderung wegen Haft
  • mangelnde Sprachkenntnisse
  • Alkoholabhängigkeit
  • fehlende Arbeitserlaubnis bei Ausländern
  • Verlust der Arbeitserlaubnis
  • Erkrankung

Für eine personenbedingte Kündigung muss der Kündigungsgrund also in der Person des Arbeitnehmers liegen.

Die individuellen Eigenschaften und Fähigkeiten des Arbeitnehmers müssen es ihm unmöglich machen, seine geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

Dabei spielt es jedoch keine Rolle, ob die mangelnden Fähigkeiten von Anfang an nicht vorlagen, oder ob der Arbeitnehmer diese erst später verloren hat.

Weiterhin ist es unerheblich, ob den Arbeitnehmer ein Verschulden trifft oder nicht.

Folgende 4 Voraussetzungen müssen für die personenbedingte Kündigung gegeben sein:

  1. Negativprognose: Es ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften nicht in der Lage sein wird, die geschuldete Arbeitsleistung in vollem Maße zu erbringen.
  2. Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen: Es kommt zu einer Beeinträchtigung von betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers. Dies wäre der Fall, wenn der Arbeitgeber keinen Ersatz für den Arbeitnehmer findet oder die Arbeit auf Kollegen verteilt, die nun einer immensen Arbeitsbelastung ausgesetzt sind. Von einer Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen kann man ausgehen, wenn der betroffene Arbeitnehmer durch seine mangelnde Eignung Arbeit liegen lässt und es so zu Umsatzeinbußen kommt.
  3. Es gibt keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit: Der Arbeitgeber hat keine Möglichkeit den Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Unternehmen unterzubringen.
  4. Interessenabwägung: Die Interessen des Arbeitgebers (Beendigung des Arbeitsverhältnisses) werden gegen die Interessen des Arbeitnehmers (Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses) abgewogen.

Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist bei einer personenbedingten Kündigung immer wieder streitig, ob einer personenbedingten Kündigung zunächst eine Abmahnung vorgeschaltet sein muss.

In der Regel ist dem jedoch nicht so.

Dies beruht auch auf der Tatsache, dass der Arbeitnehmer die Gründe für die Kündigung nicht steuern oder beeinflussen kann.

Es ist daher entbehrlich, ihn durch eine Abmahnung darauf hinzuweisen, gewisse Umstände zu ändern, wenn dies nicht möglich ist.

Ist ein Arbeitnehmer beispielsweise krank, ist dies durch ihn nicht steuerbar.

Daher ist eine personenbedingte Kündigung auch ohne Abmahnung rechtens.

Hinweis: Ist eine personenbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber rechtswidrig, der Arbeitnehmer erhebt aber nicht innerhalb der Klagefrist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung die Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht, dann wird die rechtswidrige Kündigung dennoch wirksam.