Rechtsanwaltshaftung & Rechtsanwaltsgebühren

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. unterstützt Sie bei der Durchsetzung einer Rechtsanwaltshaftung und Fragen rund um die Rechtsanwaltsgebühren!

Rechtsanwaltsberufsrecht >>> Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, Widerruf zur Rechtsanwaltschaft, Vertretung in Beschwerdeangelegenheiten gegenüber der Rechtsanwaltskammer, Vertretung gegenüber dem Anwaltsgericht, Anfechtung von Missbilligung und Belehrung der Rechtsanwaltskammer

Rechtsanwaltsgebühren-Recht >>> Prüfung der Gebührenrechnung von Rechtsanwälten dem Grunde und der Höhe nach, Gebührenvereinbarung, Widerruf von Mandatsaufträgen

Rechtsanwalts-Haftungsrecht >>> Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwälte

Rechtsanwaltswechsel

Wer einen Rechtsanwalt beauftragt hat und unzufrieden ist, weil sich der Rechtsanwalt „nicht kümmert“ oder „nicht meldet“ oder „ständig verleugnen lässt“ oder „nicht tätig wird“, kann den Rechtsanwalt wechseln. Dazu braucht es nicht viel. Per E-Mail, Fax oder Post-Brief dem Rechtsanwalt selbst mitteilen, dass das Mandat (der Auftrag) entzogen wird. Dann einen neuen Rechtsanwalt beauftragen. Oder direkt einen neuen Rechtsanwalt beauftragen und diesem den Auftrag erteilen, das Mandat des vorherigen Rechtsanwalts zu kündigen.

bei Selbstzahlern: Da der erste Rechtsanwalt selbst bezahlt werden muss, ist durch den neuen (zweiten) Rechtsanwalt zu prüfen, ob beim ersten Rechtsanwalt tatsächlich Fehler unterlaufen sind und sich der erste Rechtsanwalt haftbar gemacht hat oder er seine Vergütung wegen Interessenwegfalls (Nutzlosigkeit der anwaltlichen Tätigkeit) nicht verlangen kann oder deshalb zurückzahlen muss. Ist dies nicht der Fall muss ein neuer (zweiter) Rechtsanwalt nochmals bezahlt werden.

bei Rechtsschutzversicherungen: Rechtsschutzversicherungen zahlen stets nur einen Rechtsanwalt. Soll ein neuer (zweiter) Rechtsanwalt beauftragt werden, zahlt die Rechtsschutzversicherung dies nicht. Die Kosten sind vom Mandanten zu bezahlen. Sind dem ersten Rechtsanwalt Fehler unterlaufen oder hat sich der erste Rechtsanwalt haftbar gemacht, so erteilt die Rechtsschutzversicherung dem neuen (zweiten) Rechtsanwalt zur Durchsetzung dieser Ansprüche Rechtsschutz, also übernehmen die Kosten dafür. Wenn Ansprüche gegen den ersten Rechtsanwalt durchgesetzt werden konnten, kann von dem Geld der neue (zweite) Rechtsanwalt für die Tätigkeit in dem übernommenen Ausgangs-Mandat bezahlt werden.

bei Prozesskostenhilfe: Im Rahmen der Prozesskostenhilfe wird in der Regel vom Gericht nur ein Rechtsanwalt beigeordnet. Wenn es zu schweren Problemen oder Vertrauensstörungen zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt kommt, so kann dies dem Gericht mitgeteilt werden und ein Anwalts-Wechsel im Rahmen der Prozesskostenhilfe beantragt werden. Wenn das Gericht zustimmt, wird der neue (zweite) Rechtsanwalt beigeordnet und der erste Rechtsanwalt entpflichtet. Sowohl der erste Rechtsanwalt, als auch der neue (zweite) Rechtsanwalt erhalten Vergütung aus der Staatskasse. Teilweise stimmt das Gericht einem Anwalts-Wechsel nur zu, dass einem neuen (zweiten) Rechtsanwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe nur insoweit Gebühren bezahlt werden, als diese nicht schon an den ersten Rechtsanwalt gezahlt sind. Auch hier kann im Rahmen von Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe außergerichtlich/gerichtlich der erste Rechtsanwalt bei Fehlern haftbar gemacht werden.Befangenheit von Richter & Staatsanwalt