Regelaltersrente

Regelaltersrente

Die Regelaltersrente ist nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI eine Altersrente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).

Regelaltersgrenze

Geburtsjahr Regelalters-
grenze
Erreichen der
Regelaltersgrenze
vor 1947 65 seit 1. Januar 2011
1947 65 + 1 Monat 02.2012 – 01.2013
1948 65 + 2 Monate 03.2013 – 02.2014
1949 65 + 3 Monate 04.2014 – 03.2015
1950 65 + 4 Monate 05.2015 – 04.2016
1951 65 + 5 Monate 06.2016 – 05.2017
1952 65 + 6 Monate 07.2017 – 07.2018
1953 65 + 7 Monate 08.2018 – 08.2019
1954 65 + 8 Monate 09.2019 – 09.2020
1955 65 + 9 Monate 10.2020 – 10.2021
1956 65 + 10 Monate 11.2021 – 11.2022
1957 65 + 11 Monate 12.2022 – 12.2023
1958 66 01.2024 – 01.2025
1959 66 + 2 Monate 03.2025 – 03.2026
1960 66 + 4 Monate 05.2026 – 05.2027
1961 66 + 6 Monate 07.2027 – 07.2028
1962 66 + 8 Monate 09.2028 – 09.2029
1963 66 + 10 Monate 11.2029 – 11.2030
ab 1964 67 ab 1. Januar 2031

Nach § 35 Satz 2 SGB VI wird die Regelaltersgrenze in Deutschland mit Vollendung des 67. Lebensjahres (der 67. Geburtstag) erreicht. Allerdings können alle Anspruchsberechtigten, die vor dem 1. Januar 1947 geboren wurden, schon mit 65 Jahren in Rente gehen. Für alle Rentenbeitragszahler, die ab dem 1. Januar 1947 geboren wurden, erhöht sich die Regelaltersgrenze jährlich (siehe nebenstehende Tabelle).

Rentenbeitragszahler die ab dem 1. Januar 1964 geboren wurden, können erst mit Vollendung des 67. Lebensjahres ohne Abzüge in Rente gehen, dies ist nach aktuellem Rentenrecht erst ab dem 1. Januar 2031 möglich.

 

Rentenanspruch und Wartezeit (Mindestversicherungszeit)

Der Rentenbeginn ist zu unterscheiden vom Renteneintrittsalter, dem Zeitpunkt, in dem Anspruchsberechtigte tatsächlich in Rente gehen können. Für einen Anspruch auf die Regelaltersrente muss die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Absatz 1 Satz 1 SGB VI) erfüllt sein. Sie kann durch Beitragszeiten und mit Ersatzzeiten erfüllt werden (§ 51 Absatz 1 und 4 SGB VI). Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, gilt die allgemeine Wartezeit als erfüllt (§ 50 Absatz 1 Satz 2 SGB VI).

Die Rente wird immer nur auf Antrag geleistet (§ 19 Satz 1 SGB IV).

 

Rentenbeginn

Die Regelaltersrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, sofern der Rentenantrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, in dem die letzte Anspruchsvoraussetzung erfüllt wird (§ 99 SGB VI). Die Rente wird also frühestens ab dem Monat gezahlt, der auf den Monat folgt, in dem der Versicherte die Regelaltersgrenze vollendet; Personen die am 1. eines Monats Geburtstag haben, vollenden das Lebensjahr mit Ende des vorangehenden Monats, können die Rente also bereits in dem Monat beziehen, in dem sie ihren Geburtstag feiern. Bei einer Antragstellung nach der Drei-Monatsfrist beginnt die Rente frühestens mit dem Antragsmonat.

Der Versicherte hat die Möglichkeit, im Rentenantrag zu bestimmen, dass die Altersrente von einem späteren Rentenbeginn an geleistet werden soll. Sind die Anspruchsvoraussetzungen der Altersrente, abgestellt auf diesen von dem Versicherten bestimmten Rentenbeginn erfüllt, ist die Altersrente von diesem Zeitpunkt an zu leisten. Für jeden Kalendermonat, den die Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen wird, erhöht sie sich um 0,5 % (§ 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 SGB VI).

 

Zugangsfaktor

Der Zugangsfaktor für die Regelaltersrente ist 1,000 und kann durch einen späteren Rentenbeginn angehoben werden. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Regelaltersrente ist ausgeschlossen. Eine abschlagsfreie Rente vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze ist nur durch eine andere Rentenart zu erhalten (beispielsweise Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Altersrente für besonders langjährig Versicherte, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit oder Altersrente für Frauen).

 

Hinzuverdienst

Der Bezieher einer Regelaltersrente darf unbeschränkt hinzuverdienen, ohne dass der Hinzuverdienst zur Minderung oder gar zum Wegfall der Rente führt.