Sonderleistung

Sonderleistungen oder auch Sonderzuwendungen sind Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die dieser regelmäßigen oder zu einem besonderen Ereignis zusätzlich zum normalen Arbeitslohn an den Arbeitnehmer bezahlt.

Sonderleistungen sind:

  • Weihnachtsgeld
  • Urlaubsgeld
  • Jubiläumsprämie
  • Heiratsprämie
  • Coronapämie
  • Erfolgsprämie

Sonderleistungen des Arbeitgebers sind grundsätzlich freiwillig.

Sonderzahlungen können für den Arbeitgeber aber zur Pflicht werden, er muss sie also zahlen, wenn sie in

  • einem Tarifvertrag
  • einem Arbeitsvertrag
  • oder einer Betriebsvereinbarung

geregelt sind.

Auch aus der sogenannten betrieblichen Übung kann sich für den Arbeitgeber die Pflicht ergeben, die Sonderleistung dauerhaft zu erbringen.

Der Arbeitgeber muss bei Sonderleistungen drei Grundsätze beachten:

  1. Gleichbehandlung: Der Arbeitgeber muss alle Arbeitnehmer gleich behandeln, das bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht Sonderleistungen an Vollzeitkräfte erbringt, die Teilzeitkräfte nicht erhalten.
  2. Kürzung: Der Arbeitgeber darf die Sonderleistung bei Fehlzeiten, wie bei einer Erkrankung oder Elternzeit, kürzen, wenn dies im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung geregelt ist, jedoch nur um ¼ des Arbeitslohns pro Tag. Bei Mutterschutz ist eine Kürzung verboten.
  3. Rückzahlung: Eine Rückzahlung einer erhaltenen Sonderleistung, wenn das Arbeitsverhältnis kurze Zeit später endet, ist nur dann möglich, wenn diese dies im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung geregelt ist. Bei der Rückzahlung muss der Arbeitgeber eine zulässige Bindungsfrist des Arbeitnehmers in das Verhältnis zur Sonderleistung bringen und kann verlangen, dass der Arbeitnehmer ganz oder teilweise die Sonderleistung zurückzahlen muss, wenn er den Arbeitgeber vor Ablauf der Bindungsfrist verlässt.