Sprecherausschuss

Der Sprecherausschuss ist die Interessenvertretung der leitenden Angestellten eines Unternehmens oder eines Betriebes. Er entspricht damit etwa dem Betriebsrat der übrigen Arbeitnehmer, hat aber im Gegensatz zu diesem lediglich Informations- und Beratungsrechte. Den Sprecherausschuss kann es sowohl auf Betriebs- als auch auf Unternehmensebene geben. Voraussetzung für die Bildung eines Sprecherausschusses ist, dass mindestens zehn leitende Angestellte regelmäßig im Betrieb oder Unternehmen tätig sind.

Als leitende Angestellte definiert der Gesetzgeber Personen, die der Sphäre der Unternehmensleitung zuzuordnen sind, also unternehmens- oder betriebs-leitende Aufgaben wahrnehmen und im Wesentlichen frei von Weisungen handeln. Da das Betriebsverfassungsrecht für leitende Angestellte keine Rechte vorsieht, wurde ein Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten verabschiedet, um auch diesem Personenkreis eine eigenständige Interessenvertretung im Unternehmen zu ermöglichen.

Das Sprecherausschussgesetz regelt die Vertretung der leitenden Angestellten in Betrieben, die mehr als zehn leitende Angestellte haben.

Es erging 1988 als Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes, über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten und zur Sicherung der Montan-Mitbestimmung.

Das Gesetz ist gegliedert in:

  1. Allgemeine Vorschriften
  2. Sprecherausschuss, Versammlung der leitenden Angestellten, Gesamt-, Unternehmens- und Konzernsprecherausschuss
  3. Mitwirkung der leitenden Angestellten
  4. Besondere Vorschriften
  5. Straf- und Bußgeldvorschriften
  6. Übergangs- und Schlußvorschriften +Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1023) – Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr)