Rechtsmittel bei einer Kündigungsschutzklage

Rechtsmittel

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts (1. Instanz) kann Berufung zum Landesarbeitsgericht (2. Instanz) eingelegt werden.

Dabei wird der Sachverhalt unter Umständen noch einmal vollständig vom Landesarbeitsgericht überprüft.

Die Berufung ist nur zulässig, wenn

  • das Arbeitsgericht diese wegen grundsätzlicher Bedeutung ausdrücklich zugelassen hat
  • es um das Bestehen oder Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses geht
  • oder eine Klageabweisung oder eine Verurteilung über einen Betrag von mehr als 600,00 € erfolgt ist (und eine mehr als 600,00 € betragende Änderung erreicht werden soll).

Ob die Berufung zulässig ist, kann man der Rechtsmittelbelehrung am Ende des Urteils des Arbeitsgerichts entnehmen.

Vor dem Berufungsgericht herrscht Vertretungszwang.

Die Vertretung ist möglich durch Gewerkschaftsvertreter oder Rechtsanwälte.

Nur diese können eine zulässige Berufung einlegen.

Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim zuständigen Landesarbeitsgericht eingegangen sein.

In der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht muss die unterlegene Partei neben den Gerichtskosten und den eigenen Anwaltskosten auch die Anwaltskosten der obsiegenden Partei bezahlen.

Gegen Urteile des Landesarbeitsgerichts gibt es das Rechtsmittel der Revision (3. Instanz) zum Bundesarbeitsgericht; dies wird nur in besonderen Situationen, nämlich, wenn eine grundsätzliche Bedeutung vorliegt oder das Bundesarbeitsgericht oder das Bundesverfassungsgericht schon anders als das Landesarbeitsgericht entschieden hat.

Das Landesarbeitsgericht muss die Revision im Urteil ausdrücklich zulassen, damit die Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt werden kann.

Wenn das Landesarbeitsgericht die Revision nicht zugelassen hat, muss eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht erhoben werden; das Bundesarbeitsgericht prüft dann ob ein Grund vorliegt, warum die Revision zuzulassen ist.

Auch in der Revisionsinstanz vor dem Bundesarbeitsgericht muss die unterlegene Partei neben den Gerichtskosten und den eigenen Anwaltskosten auch die Anwaltskosten der obsiegenden Partei bezahlen.