Verstoß gegen den Mindestlohn – Straf- und Ordnungswidrigkeiten im Arbeitsverhältnis

Der gesetzliche Mindestlohn dient dem Schutz von Arbeitnehmern und verhindert Lohndumping. Seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (MiLoG) am 1. Januar 2015 sind Verstöße gegen den Mindestlohn jedoch nicht nur unwirtschaftlich und risikoreich, sondern können auch straf- und arbeitsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Der spezialisierter Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Sozialrecht Dr. jur. Jens Usebach LL.M. berät Sie umfassend zu allen relevanten Delikten und Verteidigungsstrategien.


Gesetzliche Grundlage: Mindestlohngesetz (MiLoG)

  • § 1 MiLoG legt den allgemeinen Mindestlohn fest (aktuell 12 € brutto pro Stunde).
  • § 22 MiLoG definiert den Kreis der Anspruchsberechtigten.
  • § 21 MiLoG normiert Ordnungswidrigkeiten.

Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeits- und Entgeltunterlagen korrekt zu führen, um den Lohnnachweis zu erbringen.


Ordnungswidrigkeiten nach § 21 MiLoG

Verstöße gegen den Mindestlohn sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten werden regelmäßig als Ordnungswidrigkeit sanktioniert:

  • Nichtgewährung des Mindestlohns (Zahlung unterhalb der gesetzlichen Grenze).
  • Unvollständige oder unrichtige Aufzeichnungen über Arbeitszeiten und Pausen (§ 17 MiLoG).
  • Nichtaufbewahrung der Unterlagen für mindestens zwei Jahre (§ 17 MiLoG).

Rechtsfolge:

  • Bußgelder von 30.000 €  bis 500.000,00 € je Verstoß für Arbeitgeber und Spitzenkräfte.
  • Bei Wiederholungstat verschärfte Aufsichtsmaßnahmen durch Zoll (Mindestlohnkontrolle).

Begleitende Straftatbestände

Oft gehen Mindestlohnverstöße mit weiteren Delikten einher:

  • Sozialversicherungsbetrug (§ 266a StGB): Vorenthalten von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen, wenn Stunden verschwiegen oder falsch erklärt werden.
  • Steuerhinterziehung (§ 370 AO): Nichtdeklaration von Lohnbestandteilen oder Barzahlungen.
  • Urkundenfälschung (§ 267 StGB): Manipulation und Gebrauch falscher Arbeitszeitnachweise oder Lohnabrechnungen.
  • Scheinselbstständigkeit (§ 7 SGB IV): Formal selbstständig, faktisch aber abhängig beschäftigt, um Mindestlohnpflicht zu umgehen.

Diese Delikte können parallel verfolgt werden und verschärfen die rechtliche Situation drastisch.


Arbeitsrechtliche Folgen

Unabhängig von Bußgeld und Strafverfahren hat der Mindestlohnverstoß arbeitsrechtliche Konsequenzen:

  • Schadensersatzforderungen von Arbeitnehmern (Nachzahlung von Differenzen).
  • Kündigung bei vorsätzlicher oder wiederholter Unterzahlung – fristlos oder ordentlich.
  • Rechtsverstöße im Aufhebungsvertrag: Rückforderungsabreden zu Lasten des Arbeitnehmers sind unwirksam und können den Arbeitgeber schadensersatzpflichtig machen.

Verteidigung und Prävention durch den Fachanwalt für Arbeitsrecht

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützt Sie in allen Phasen:

  • Präventive Prüfung und Optimierung der Arbeitszeit- und Lohnabrechnungssysteme
  • Interne Audits zur frühzeitigen Aufdeckung von Lohnunterzahlungen
  • Vertretung im Bußgeld- und Strafverfahren vor Zollbehörden und Strafgericht
  • Durchsetzung von Nachzahlungsansprüchen und Beratung
  • Verhandlung von Abwicklungs- und Aufhebungsverträgen, um Rückforderungsfallen zu vermeiden

Durch frühzeitige juristische Begleitung minimieren Sie Bußgeldrisiken, sichern Ihr Unternehmens- bzw. Arbeitnehmer-Interesse und wahren Ihre Reputation.


Verstöße gegen den Mindestlohn sind nicht nur wirtschaftlich nachteilig, sondern können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden. Arbeitgeber riskieren Bußgelder bis 30.000 €, Freiheitsstrafen sowie arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen. Arbeitnehmer haben Anspruch auf Nachzahlung und können Bußgeldverfahren gegen den Arbeitgeber anstoßen. Eine qualifizierte Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Sozialrecht ist unerlässlich, um Risiken zu minimieren, Ansprüche durchzusetzen und in Strafverfahren wirkungsvoll zu verteidigen.


FAQ – Häufige Fragen zum Verstoß gegen den Mindestlohn

Wer ist von der Mindestlohnpflicht betroffen?

Alle Arbeitgeber in Deutschland, unabhängig von Branche und Rechtsform, müssen ihren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten mindestens den gesetzlich festgelegten Mindestlohn zahlen (§ 1 MiLoG). Auch geringfügig Beschäftigte und kurzfristig Beschäftigte genießen diesen Schutz.


Wann liegt ein Mindestlohnverstoß vor?

Ein Verstoß liegt vor, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern weniger als den gesetzlichen Mindestlohn pro Stunde zahlt, Arbeitszeit- oder Entgeltunterlagen falsch oder unvollständig führt oder diese Unterlagen nicht mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt.


Welche Ordnungswidrigkeiten drohen?

Ordnungswidrig handelt, wer den Mindestlohn nicht zahlt oder seine Dokumentationspflichten verletzt. Bußgelder können bis zu 30.000 € pro Einzelfall betragen. In besonders schweren oder wiederholten Fällen greifen weitergehende aufsichtsrechtliche Maßnahmen durch die Zollbehörden.


Wann wird aus Ordnungswidrigkeit eine Straftat?

Wer fortgesetzt oder gewerbsmäßig den Mindestlohn unterschreitet, wissentlich falsche Aufzeichnungen vornimmt oder Arbeitnehmer zur Rückzahlung zwingt, macht sich ordnungswidrig (§ 21 MiLoG). Die Strafe ist eine Geldstrafe von 30.000,00  € bis 500.000,00 €.


Können Bußgeld und Strafverfahren parallel laufen?

Ja. Arbeitgeber können gleichzeitig mit einem Bußgeldbescheid belegt werden und strafrechtlich verfolgt werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen für Ordnungswidrigkeit und Straftat jeweils erfüllt sind.


Was hat der Mindestlohnverstoss mit Sozialversicherungsbetrug zu tun?

Häufig gehen falsche Arbeitszeitaufzeichnungen oder Barlohnzahlungen Hand in Hand mit dem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB). Auch Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder Urkundenfälschung (§ 267 StGB) können parallel verfolgt werden.


Wann sollte ich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einschalten?

Sobald Sie als Arbeitgeber nach Auskunft der Zollkontrolle einen Bußgeldbescheid erhalten oder als Arbeitnehmer den Verdacht unzureichender Lohnzahlung haben. Ein Fachanwalt hilft, Bußgeld- und Strafverfahren abzuwehren, Nachzahlungen durchzusetzen und Compliance-Strukturen zu optimieren.


Kann eine Rückforderungsabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig sein?

Nein. Vereinbarungen, wonach Arbeitnehmer die Differenz zum Mindestlohn zurückzahlen, sind unwirksam und führen selbst zu einer Straftat.


Wie lässt sich ein Mindestlohnverstoß präventiv vermeiden?

  • Einführung eines compliance-gerechten Lohnsystems
  • Regelmäßige interne Audits von Zeit- und Lohnnachweisen
  • Schulung von HR- und Führungskräften zu MiLoG-Pflichten
  • Implementierung eines Whistleblower-Systems für anonyme Hinweise

Eine fachanwaltliche Prüfung stellt sicher, dass Sie alle Anforderungen langfristig erfüllen.