Rechtsanwalt Dr. jur. Jens Usebach LL.M.
Ihr starker Partner bei Ablehnungen im Polizeibewerbungsverfahren wegen Tätowierungen


Tätowierungen und Polizeidienst: Ihre Rechte als Bewerber

In den letzten Jahren haben zahlreiche Bewerberinnen und Bewerber für den Polizeidienst Ablehnungen erfahren, weil sie Tätowierungen tragen. Oftmals stützen sich die Behörden dabei auf interne Erlasse oder Verwaltungsvorschriften, die jedoch nicht immer eine ausreichende gesetzliche Grundlage bieten. Rechtsanwalt Dr. jur. Jens Usebach LL.M. hat in mehreren Fällen erfolgreich gegen solche Ablehnungen vorgegangen und die Rechte der Bewerber gestärkt.


Erfolgreiche Verfahren – Ein Überblick

1. Verwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 23.07.2018, Az. 5 L 248.18)

Ein 26-jähriger Bewerber wurde aufgrund mehrerer sichtbarer Tätowierungen abgelehnt. Das Gericht entschied, dass die Ablehnung rechtswidrig sei, da es an einer gesetzlichen Grundlage für das Verbot fehle. Der Bewerber durfte am Auswahlverfahren teilnehmen.

2. Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 08.05.2018, Az. 2 K 15637/17)

Ein Bewerber mit einer großflächigen Löwenkopf-Tätowierung auf dem Unterarm wurde abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass die Ablehnung allein aufgrund der Tätowierung ohne gesetzliche Grundlage unzulässig sei.

3. Verwaltungsgericht Magdeburg (Urteil vom 20.09.2018, Az. 5 A 54/18 MD)

Ein Bewerber mit einer Tätowierung seines Lieblingsfußballvereins wurde abgelehnt. Das Gericht entschied, dass die Ablehnung rechtswidrig sei, da sie ausschließlich auf das äußere Erscheinungsbild gestützt wurde und es an einer ausreichenden Rechtsgrundlage fehlte.

4. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 29.01.2020, Az. 1 L 1813/19)

Ein Bewerber mit einer Löwenkopf-Tätowierung auf der Brust wurde abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass die Tätowierung keine Zweifel an der charakterlichen Eignung begründet und die Ablehnung daher unzulässig sei.


Unsere Leistungen für Sie

  • Individuelle Beratung: Wir analysieren Ihren Fall und prüfen die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs oder einer Klage.
  • Rechtliche Vertretung: Wir vertreten Sie gegenüber der Behörde und vor Gericht, um Ihre Rechte durchzusetzen.
  • Aktuelle Rechtsprechung: Wir stützen uns auf aktuelle Urteile und setzen uns für Ihre Rechte ein.

Polizeibewerber werden von Behörden häufig abgelehnt, wenn sie sichtbare Tätowierungen tragen. Diese Ablehnungen basieren auf der Annahme, dass bestimmte Tattoos die Autorität und Neutralität eines Polizeibeamten beeinträchtigen könnten. Insbesondere großflächige Tätowierungen an sichtbaren Körperstellen, wie den Unterarmen, werden kritisch betrachtet.

In Nordrhein-Westfalen stützen sich die Behörden auf einen Erlass des Innenministeriums, der besagt, dass Tätowierungen, die die Größe eines Handtellers überschreiten und in der Sommeruniform sichtbar sind, einen absoluten Eignungsmangel darstellen. Dabei wird unabhängig vom Motiv argumentiert, dass solche Tätowierungen das Vertrauen der Bürger in die Polizei untergraben könnten.

Allerdings haben Gerichte in mehreren Fällen entschieden, dass solche pauschalen Ablehnungen ohne gesetzliche Grundlage unzulässig sind. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellte fest, dass allein die Größe einer Tätowierung kein ausreichender Grund für eine Ablehnung ist. Es fehle an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage für solche Entscheidungen.

Auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen betonte, dass Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht, wie das Verbot bestimmter Tätowierungen, einer klaren gesetzlichen Regelung bedürfen. Ein Verwaltungserlass allein reiche nicht aus, um Bewerber aufgrund ihrer Tätowierungen abzulehnen.

Rechtsanwalt Dr. jur. Jens Usebach LL.M. hat in mehreren solcher Fälle erfolgreich die Rechte von Polizeibewerbern verteidigt, die wegen ihrer Tätowierungen abgelehnt wurden. Seine Expertise im Beamtenrecht und seine Erfahrung in der Anfechtung solcher Ablehnungen machen ihn zu einem kompetenten Ansprechpartner für betroffene Bewerber.


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