Im digitalen und globalisierten Arbeitsmarkt spielt die Schwarzarbeit eine zentrale Rolle – für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden. Erfahren Sie hier, welche Straftatbestände im Bereich der Schwarzarbeit relevant sind, wie sie sich unterscheiden und welche Konsequenzen drohen. Ein spezialisierter Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Sozialtrecht Dr. jur. Jens Usebach LL.M. berät Sie umfassend zu Prävention und Verteidigung.


Was ist Schwarzarbeit?

Unter Schwarzarbeit versteht man jede nicht angemeldete, nicht deklarierte oder nicht genehmigte Erwerbstätigkeit, bei der Sozialversicherungs-, Steuer- oder Meldepflichten umgangen werden. Sie umfasst sowohl heimliches Arbeiten ohne Anmeldung (illegale Beschäftigung) als auch das Verschweigen tatsächlicher Arbeitszeiten oder Lohnzahlungen.

Merkmale:

  • Fehlende Anmeldung bei Finanzamt und Sozialversicherung
  • Barzahlung „unter der Hand“ ohne Rechnung oder Quittung
  • Verschleierung von Arbeitseinkommen in Lohnabrechnungen
  • Umgehung von Mindestlohn- oder Arbeitszeitvorschriften

Relevante Straftatbestände

Sozialversicherungsbetrug (§ 266a StGB)

  • Tatbestand: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt- und Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber.
  • Vorsatz: Wissen und Wollen, Beiträge gar nicht oder nur teilweise abzuführen.
  • Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; in leichten Fällen Geldstrafe.
  • Praxisbeispiel: Arbeitgeber zahlt Löhne „unter der Hand“ und meldet nur fiktive Stunden.

Steuerhinterziehung (§ 370 AO)

  • Tatbestand: Unrichtige oder unvollständige Angaben in Steuererklärungen oder Nichtabgabe steuerlich relevanter Unterlagen.
  • Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahre.
  • Praxisbeispiel: Arbeitnehmer führt Einnahmen aus Schwarzarbeit nicht in der Steuererklärung auf; Arbeitgeber verbucht Zahlung als „Beratungskosten“ ohne Gegenleistung.

Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)

  • § 1 SchwarzArbG – Allgemeines Beschäftigungsverbot: Unerlaubte Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne erforderliche Bewilligung (z. B. für Grenzgänger, Drittstaatsangehörige).
  • § 8-11 SchwarzArbG – Bußgeld- und Strafvorschriften: Bußgelder oder Freiheitsstrafe für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Nichtanmeldung oder fehlender Bewilligung.
  • Strafe/Bußgeld: Geldbußen bis zu 500.000,00 € je Verstoß; in schweren Fällen Freiheitsstrafe.
  • Praxisbeispiel: Beschäftigung eines ukrainischen Saisonarbeiters ohne Arbeitsgenehmigung.

Scheinselbständigkeit (§ 7 SGB IV)

  • Tatbestand: Formal selbständige Tätigkeit, tatsächlich aber Weisungsgebundenheit wie bei einem Arbeitnehmer.
  • Folgen: Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern, Nachforderungen von Beiträgen zur Unfallversicherung.
  • Strafe: Oft Bußgelder; in gravierenden Fällen strafrechtliche Ermittlungen wegen Betrugsvorwürfen.
  • Praxisbeispiel: IT-Freiberufler mit fester Arbeitszeit, Firmen-E-Mail-Adresse und Eingliederung in Teamstrukturen.

Schwarzarbeitsbezogene Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

  • Tatbestand: Fälschung oder Gebrauch falscher Dokumente (z. B. Arbeitsbescheinigungen, Lohnabrechnungen, Stundenzettel).
  • Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
  • Praxisbeispiel: Arbeitnehmer legt gefälschte Stundenzettel vor, um ein Beschäftigungsverbot zu verschleiern.

Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) und Mindestlohnverstoß (§ 1 iV.m. 21 MiLoG)

  • Tatbestand 1: Arbeitgeber zahlt Lohn nicht vollständig oder nicht rechtzeitig (Vorenthalten von Arbeitsentgelt).
  • Tatbestand 2: Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns.
  • Strafe/Bußgeld: Geldbußen bis zu 500.000 €; Wiederholungs- und Gewerbeuntersagungen möglich.
  • Praxisbeispiel: Zahlung von 8 € pro Stunde bei gesetzlichem Mindestlohn von 12 €.

Arbeitsrechtliche und strafrechtliche Folgen

Beteiligter Arbeitsrechtliche Konsequenzen Strafrechtliche Konsequenzen
Arbeitgeber Kündigungsschutzklagen durch AN, Regressforderungen, Bußgelder, Gewerbeuntersagung Strafverfahren (§266a, §370 AO, SchwarzArbG)
Arbeitnehmer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, kein Kündigungsschutz, Schadensersatz Strafverfahren (§370 AO, §267 StGB)

Prävention und Kontrolle

  • Compliance-Programme: Einführung verbindlicher Prozesse zur Arbeitszeiterfassung, Lohnabrechnung und Anmeldungspflichten.
  • Interne Audits: Regelmäßige Überprüfung von Sozialversicherungs- und Steueranmeldungen.
  • Schulungen: Information von Führungskräften und Personalabteilung über Risiken und Pflichten.
  • Whistleblowing-Systeme: Anonyme Hinweismöglichkeiten für Schwarzarbeitsverdacht.

Warum Fachanwalt für Arbeitsrecht?

Die Schnittstelle zwischen Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Strafrecht macht Schwarzarbeitsfälle komplex. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Sozialrecht bietet:

  • Ganzheitliche Beratung: Prüfung aller relevanten Tatbestände und Rechtsfolgen.
  • Verteidigung im Strafverfahren: Zusammenarbeit mit Strafverteidigern, Abwehr oder Milderung von Strafvorwürfen.
  • Arbeitsrechtliche Begleitung: Gestaltung von Abwicklungsverträgen, Vermeidung von Sperrzeiten und Regressforderungen.
  • Compliance-Unterstützung: Implementierung rechtskonformer Prozesse zur Schwarzarbeitsvermeidung.

Schwarzarbeit umfasst ein Netzwerk aus Sozialversicherungsbetrug, Steuerhinterziehung, Scheinselbständigkeit, Urkundenfälschung und weiteren Delikten. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer tragen ein hohes Risiko – von Bußgeldern über Sperrzeiten bis hin zu Freiheitsstrafen. Eine frühzeitige, fachanwaltliche Beratung ist unerlässlich, um Risiken zu minimieren, rechtssichere Abläufe zu etablieren und im Ernstfall eine wirksame Verteidigungsstrategie zu entwickeln.


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FAQ – Häufige Fragen zur Schwarzarbeit im Arbeitsverhältnis

Was fällt unter Schwarzarbeit?

Schwarzarbeit liegt vor, wenn Beschäftigte oder Unternehmer Sozialversicherungs-, Steuer- oder Meldepflichten umgehen. Typische Formen sind Arbeiten ohne Anmeldung, Barzahlung „unter der Hand“ und Verschleierung tatsächlicher Lohn- oder Arbeitszeitangaben.


Welche Straftatbestände sind bei Schwarzarbeit relevant?

  • § 266a StGB (Sozialversicherungsbetrug): Vorenthalten von Sozial­versicherungs­beiträgen.
  • § 370 AO (Steuerhinterziehung): Nicht­angabe von Einnahmen aus Schwarzarbeit.
  • SchwarzArbG: Unerlaubte Beschäftigung ohne Bewilligung und Bußgeldelemente.
  • Scheinselbständigkeit (§ 7 SGB IV): Formal selbst­ständig, faktisch aber angestellt.
  • § 267 StGB (Urkundenfälschung): Fälschung von Arbeits­bescheinigungen oder Stundenzetteln.
  • Mindestlohnverstöße (§ 21 MiLoG): Lohn unterhalb des gesetzlichen Mindest­lohns.

Welche Strafen drohen Arbeitgebern?

  • Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 266a StGB, § 370 AO).
  • Bußgelder bis 500.000 € je Verstoß oder Freiheitsstrafe (SchwarzArbG).
  • Nachzahlungen von Sozial­versicherungs­beiträgen und Steuern.
  • Gewerbe­untersagung und Regressansprüche gegenüber Geschäfts­führung.

Welche Folgen hat Schwarzarbeit für Arbeitnehmer?

  • Sozial­leistungs­sperre (Arbeitslosengeld).
  • Strafverfahren wegen Steuer­hinterziehung oder Daten­missbrauch.
  • Kein Kündigungs­schutz bei illegaler Beschäftigung.
  • Regress­forderungen für zu Unrecht erhaltende Zahlungen.

Worin unterscheidet sich Scheinselbständigkeit von echter Selbständigkeit?

Bei Scheinselbständigkeit wird eine formal selbständige Tätigkeit so organisiert, dass sie in Wahrheit einem Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis entspricht (Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten, Eingliederung in betriebliche Abläufe). Dies zieht Sozial­versicherungs­nachzahlungen und Bußgelder nach sich.


Kann Schwarzarbeit auch nur durch falsche Zeiterfassung vorliegen?

Ja. Die bewusste Manipulation von Stundenzetteln oder digitalen Arbeits­zeiterfassungs­systemen kann einen Sozialversicherungsbetrug (§ 266a StGB) oder eine Urkundenfälschung (§ 267 StGB) begründen – auch wenn der Arbeits­vertrag ordnungsgemäß gemeldet wurde.


Wie können Arbeitgeber Schwarzarbeit verhindern?

  • Compliance-Programme für Anmeldung, Arbeitszeit- und Lohn­abrechnung.
  • Interne Audits und regelmäßige Kontrollen.
  • Schulungen für Personal und Führungskräfte.
  • Whistleblowing-Systeme für anonyme Hinweise.

Was sollten Betroffene bei einem Verdacht tun?

  • Belege sichern (Stundenzettel, Lohnabrechnungen, Zahlungsbelege).
  • Keine voreiligen Geständnisse abgeben.
  • Fachanwaltschaft für Arbeits- und Sozial­versicherungs­recht konsultieren.
  • Im Arbeitgeberfall: interne Untersuchung einleiten, Betriebsrat anhören.
  • Im Arbeitnehmerfall: Strafverteidigung organisieren, Kündigungsschutz prüfen.

Warum ist die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Sozialrecht sinnvoll?

Ein Fachanwalt kennt die Schnittstelle zwischen Arbeits-, Sozialversicherungs- und Strafrecht. Er kann:

  • alle relevanten Delikte juristisch einordnen,
  • Verteidigungs- oder Präventionsstrategien entwickeln,
  • Bußgeld- und Strafverfahren abwenden oder mildern,
  • arbeitsrechtliche Folgen (Kündigung, Sperrzeiten) minimieren.

Bei weiteren Fragen oder für eine individuelle Erstberatung kontaktieren Sie Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Sozialrecht Dr. jur. Jens Usebach LL.M.!