Fristlose Kündigung

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, siehe § 626 BGB.

Eine Kündigungsfrist ist bei einer außerordentlichen Kündigung nicht einzuhalten, deshalb wird sie fristlose Kündigung genannt.

Die fristlose Kündigung bedeutet den sofortigen Verlust des Arbeitsplatzes, eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld der Agentur für Arbeit und Erklärungsnot bei Bewerbungen.

Eine fristlose Kündigung ist also das schärfste Mittel des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer.

Eine fristlose Kündigung hat folgende Voraussetzungen:

  • es muss ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung vorliegen
  • grundsätzlich muss zuvor eine Abmahnung ausgesprochen worden sein
  • eine 2-wöchige Frist muss vom Arbeitgeber eingehalten werden, in der er wegen des Grundes fristlos kündigt
  • es darf keine Alternative zur fristlosen Kündigung geben, also keine Abmahnung, keine ordentliche Kündigung, keine Versetzung etc.

Frau Im Schockiert Wegen Kündigun

Hinweis: Ist eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber rechtswidrig, der Arbeitnehmer erhebt aber nicht innerhalb der Klagefrist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung die Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht, dann wird die rechtswidrige Kündigung dennoch wirksam.

Welche Gründe sind wichtige Gründe?

für den Arbeitgeber:

– Verstoß gegen ein Alkoholverbot durch den Arbeitnehmer

– Strafanzeige des Arbeitnehmers gegen Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen

– fehlende bzw. weggefallene Arbeitsgenehmigung bei Nicht-EU-Nationalität

– Arbeitsverweigerung durch den Arbeitnehmer

– Beleidigungen und Verleumdungen durch den Arbeitnehmer über den Arbeitgeber, Kollegen, Vorgesetzte oder das Unternehmen

– Eigentumsdelikte wie z.B. Diebstahl, Betrug, Unterschlagung des Arbeitnehmers zum Nachteil des Arbeitgebers

– fehlende Fahrerlaubnis des Arbeitnehmers als Voraussetzung der Berufsausübung (z.B. Berufskraftfahrer)

– Geschäfts-/Rufschädigung durch den Arbeitnehmer

– Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers bei Wettbewerbern oder durch Selbständigkeit

– Körperverletzungen des Arbeitnehmers gegenüber Arbeitgeber, seiner Familie oder Kollegen

– Manipulation des Arbeitnehmers an der Zeiterfassung („Stempelkarte“) und Arbeitszeitbetrug

– Mobbing durch den Arbeitnehmer zum Nachteil von anderen Arbeitnehmern

– Nebentätigkeit des Arbeitnehmers bei anderem Arbeitgeber während einer attestierten Arbeitsunfähigkeit

– Nötigung/Erpressung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer

– sexuelle Belästigung durch den Arbeitnehmer zum Nachteil von anderen Arbeitnehmern, Kunden oder dem Arbeitgeber

– strafbare Handlungen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber

– unentschuldigtes Fehlen des Arbeitnehmers

– unerlaubte Nutzung von Betriebsmitteln durch den Arbeitnehmer

– Unpünktlichkeit des Arbeitnehmers, wenn sie den Grad einer beharrlichen Verweigerung der Arbeitsleistung erreicht haben

– Untersuchungshaft/ Freiheitsstrafe des Arbeitnehmers – abhängig vom Ausmaß der betrieblichen Auswirkung

– Urlaubsüberschreitung / Selbstbeurlaubung durch den Arbeitnehmer

– Vermögensdelikte / Spesenbetrug durch den Arbeitnehmer

– Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

– Verstöße des Arbeitnehmers gegen die betriebliche Ordnung

– Vortäuschen und Androhung einer Erkrankung durch den Arbeitnehmer

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für den Arbeitnehmer:

– Missachtung der Arbeitsschutzvorschriften durch den Arbeitgeber

– Beleidigungen und Verdächtigungen durch den Arbeitgeber über den Arbeitnehmer

– Lohnrückstände des Arbeitgebers

– Nichtabführung einbehaltener Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge über längeren Zeitraum (1 Jahr) durch den Arbeitgeber