Arbeitsgericht

Das Arbeitsgericht ist regelmäßig das zuständige Gericht erster Instanz für Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stehen (Arbeitssachen), somit auch für Kündigungsschutzklagen.

Arbeitsgericht

Zuständigkeit

Die Arbeitsgerichte sind zuständig in allen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie für die Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien.

 

Besetzung

Der Spruchkörper des Arbeitsgerichts ist die Kammer.

Sie entscheidet mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern, von denen einer aus der Reihe der Arbeitnehmer und der andere aus dem Kreis der Arbeitgeber stammt.

Alle drei Mitglieder der Kammer haben je eine Stimme.

Rechtsmittel

 

Rechtsweg/Verfahren

Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht wird grundsätzlich mit einem Gütetermin vor dem Kammervorsitzenden ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter eingeleitet.

Dieser Termin soll kurzfristig nach Einreichung der Klage stattfinden.

Er dient der vorläufigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage und dem Versuch, eine schnelle gütliche Einigung zu erzielen.

Scheitert der Termin, so findet ein weiterer Termin („Kammertermin„) vor der gesamten Kammer statt.

Diesen müssen die Parteien durch Schriftsätze vorbereiten.

Arbeitsrecht

Vor dem Arbeitsgericht besteht in erster Instanz kein Anwaltszwang.

Die Parteien können sich in allen Instanzen auch durch die Gewerkschaft oder aber Arbeitgeberverbände vertreten lassen.

Wenn gleichwohl ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, können im Urteilsverfahren die Anwaltskosten, die in der ersten Instanz entstehen – anders als im ordentlichen Zivilprozess – von der Gegenseite auch im Falle des Obsiegens nicht ersetzt verlangt werden (§ 12a ArbGG).

Gewinnt eine Partei in einem späteren Rechtszug, also im Berufungs- und Revisionsverfahren, ist die unterlegene Seite zur Erstattung der Anwaltskosten des Gegners in diesen beiden Instanzzügen verpflichtet.

Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht unterliegt einem besonderen Beschleunigungsgrundsatz.

Das Arbeitsgericht muss versuchen, die Sachen möglichst schnell zu verhandeln. Hierfür hat es die Möglichkeit, den Parteien kurze Fristen zu setzen und auch anzuordnen, dass ein Vortrag, der verspätet eingereicht wird, nicht berücksichtigt werden kann.

Nach Möglichkeit ist das Verfahren in einem Kammertermin zu erledigen.

Trotz dieser Vorgabe sind die Verfahrenslaufzeiten an den Arbeitsgerichten sehr unterschiedlich, teilweise benötigen die Gerichte bis zu einem Urteil nur drei Monate, teils über ein Jahr.