Teilzeit

Was bedeutet Teilzeit?

Teilzeit bedeutet, dass der Arbeitnehmer regelmäßig kürzer arbeitet als vergleichbare Vollzeitarbeitnehmer.

Verglichen wird in der Regel die Wochenarbeitszeit – bei unregelmäßiger Arbeitszeit die Jahresarbeitszeit – von Arbeitnehmern des gleichen Betriebs mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit.

Fehlen vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb, gilt in Deutschland als Vergleichsmaßstab ein anwendbarer Tarifvertrag oder Kollektivvertrag, ansonsten die branchenübliche Vollarbeitszeit (vgl. für das deutsche Arbeitsrecht: § 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz).

Das Statistische Bundesamt hingegen spricht von Teilzeit bei „einer normalerweise geleisteten Wochenarbeitszeit von weniger als 21 Stunden in der Haupttätigkeit“.

Teilzeitarbeit kommt durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande.

In Deutschland gibt es im bestehenden Arbeitsverhältnis nach § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit.

Im Arbeitsrecht mancher Staaten muss sie Müttern in Karenz auf Wunsch gewährt werden.

 

Welche Teilzeitmodelle gibt es?

Teilzeitarbeit kann verschieden organisiert sein:

  • Es können fixe Arbeitszeiten vereinbart werden, die aber nicht die volle Arbeitszeit ausmachen.
  • Es können, je nach Arbeitsanfall, flexible Arbeitspläne erstellt werden. In Deutschland muss bei dieser sogenannten Arbeit auf Abruf die Mindeststundenzahl je Woche und Einsatz angegeben werden, andernfalls hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung für zehn Stunden je Woche in Anspruch zu nehmen, wobei die Arbeitszeit je Einsatz drei Stunden nicht unterschreiten darf. Der Arbeitnehmer ist zur Arbeitsleistung nur verpflichtet, wenn ihm der Einsatz spätestens vier Tage vor dem geplanten Einsatz angekündigt wurde.
  • An allen Arbeitstagen in der Woche wird im Vergleich zu Normalarbeitszeit in reduziertem Umfang gearbeitet.
  • Die Anzahl der Arbeitstage ist reduziert, es wird aber an den betreffenden Tagen im Umfang eines Normalarbeitsverhältnisses gearbeitet.

Eine (Weiter-)Beschäftigung in Teilzeit kann befristet (beispielsweise als Elternteilzeit) oder unbefristet vereinbart werden.

 

Welchen zeitlichen Umfang hat Teilzeit?

Man unterscheidet ferner nach zeitlichem Umfang der Arbeit zwischen vollzeitnaher und vollzeitferner Teilzeit.

  • Vollzeitnahe Teilzeit, auch verkürzte Vollzeit: oft wird ab einer wöchentlich durchschnittlichen Arbeitszeit von 30 Stunden von vollzeitnaher Teilzeit gesprochen; sie steht in der Familienpolitik im Hinblick auf eine partnerschaftliche Arbeitszeitverteilung in der Diskussion. So sehen einige Konzepte einer Familienteilzeit eine vollzeitnahe Teilzeit vor.
  • Vollzeitferne Teilzeit: beispielsweise Halbtagsarbeit.

 

Dürfen Teilzeitbeschäftigte benachteiligt werden?

Teilzeitbeschäftigte haben nach § 4 TzBfG grundsätzlich die gleichen arbeitsrechtlichen Ansprüche wie Vollzeitbeschäftigte.

Nach § 8 TzBfG haben Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern nach mindestens sechsmonatiger Beschäftigung einen vor dem Arbeitsgericht einklagbaren Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit und auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit auf die Woche, wenn betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, etwa wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb nicht wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

Dies gilt nach § 6 TzBfG auch für Führungskräfte.

Die Ablehnungsgründe können nach § 8 TzBfG durch Tarifvertrag festgelegt werden.

Die Regelungen zur Elternteilzeit nach § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) begründen einen Anspruch auf eine befristete Teilzeit.

Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist (§ 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX).

Falls neue oder freie Stellen zu besetzen sind, sind gemäß (§ 9 TzBfG) vorrangig teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter zu berücksichtigen, die den Wunsch nach Arbeitszeitverlängerung äußerten.

 

Was ist die Brückenteilzeit?

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) enthält den Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit, so dass man nach der Teilzeitphase zur vorherigen Arbeitszeit zurückkehren kann, wenn

  • der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt
  • das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht
  • die betriebliche Organisation, Arbeitsabläufe oder die Sicherheit im Betrieb nicht wesentlich beeinträchtigen werden.
  • man mindestens drei Monate vor Beginn der Verkürzung in Textform beantragt, seine Vollzeit- oder Teilzeitarbeit für 12 bis 60 Monate zu verringern.

Es wird kein Grund dafür erfragt. Arbeitgeber mit 46 bis 200 Arbeitnehmern müssen nur einem pro angefangenen 15 Arbeitnehmern Brückenteilzeit gewähren.

Nach Angaben des ifo Instituts für Wirtschaftsforschung wurden in den ersten sechs Monaten seit Inkrafttreten des Gesetzes in einem Drittel aller Unternehmen Ansprüche auf Brückenteilzeit geltend gemacht. In den übrigen Unternehmen war die Brückenteilzeit kein Thema.

 

Anspruch auf Teilzeit aus Tarifvertrag

Tarifbeschäftigte in der deutschen Metall- und Elektroindustrie haben seit 2019 einen Anspruch auf eine „verkürzte Vollzeit“ bis zu 28 Wochenstunden ohne Angabe von Gründen.

Sie muss sechs Monate vor ihrem Beginn beantragt werden und kann für einen Zeitraum von sechs bis 24 Monaten genommen werden; nach ihrem Ende gilt wieder die übliche Vollzeit, es sei denn, es wird erneut eine „verkürzte Vollzeit“ beantragt.

 

Anspruch auf Teilzeit im öffentlichen Dienst

Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben Anspruch auf befristete Teilzeitarbeit zur Betreuung von Kindern, Jugendlichen oder Pflegebedürftigen.

§ 11 Abs. 1 TVöD legt fest:

Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.

Nach dem Grundsatz des § 91 Abs. 2 S. 1 BBG dürfen teilzeitbeschäftigte Beamte in Deutschland Nebentätigkeiten neben ihrem Dienst nur in demjenigen Umfang ausüben, wie er auch für vollzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte zulässig ist.

Bei Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (§ 92 BBG) dürfen einschränkend „nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen“.

Dem Zweck der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen nicht zuwiderzulaufen bedeutet, dass die Betreuung wegen des zeitlichen Umfangs der Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt sein darf.

Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten ein Leistungsentgelt in (mindestens) der Höhe, die anteilig ihrer Arbeitszeit entspricht, sofern tarifvertraglich nichts anderes geregelt ist (§ 24 Abs. 2 TVöD).

Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden beim Aufsteigen in den Erfahrungsstufen des Grundgehalts genauso berücksichtigt wie die einer Vollzeitbeschäftigung.

Für den Erwerb einschlägiger Berufserfahrung ist es gleichgültig, ob eine Vorbeschäftigung in Teilzeit oder Vollzeit ausgeübt wird; wurden mehrere Tätigkeiten nebeneinander ausgeübt, kommt es auf die Hauptberuflichkeit an.

Trotz des Benachteiligungsverbots erleben Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst Karrierenachteile.

Eine Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter kann eine mittelbare geschlechtsspezifische Diskriminierung darstellen, entschied das Bundesverfassungsgericht.

Hierbei erklärte es einen Versorgungsabschlag für Zeiten der Teilzeitbeschäftigung eines Beamten – also den Verlust von Ansprüchen, der über eine anteilige Verringerung für in Teilzeit gearbeitete Zeiten hinausginge – für unzulässig.

Zur Begründung erläuterte das Gericht:

Eine Anknüpfung an das Geschlecht kann deshalb auch dann vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung überwiegend Frauen trifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist.