Sprinterklausel/Turboklausel

Arbeitsrecht

Was ist die Sprinterklausel/Turboklausel?

Die Vereinbarung einer sogenannten Sprinterkalsuel oder Turboklausel ist äußerst praxisrelevant.

Der Arbeitnehmer erhält so die Möglichkeit, durch eine einseitige schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer im Einzelfall auszuhandelnden, den betrieblichen Bedürfnissen entsprechenden Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis vor dem in dem Aufhebungsvertrag vorgesehenen rechtlichen Beendigungstermin aufzulösen.

Dadurch entfällt das für diesen Zeitraum ansonsten von dem Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu zahlende Entgelt.

Die vorzeitige Ausscheidensregelung sieht für das vorzeitige Ausscheiden des Arbeitnehmers eine Regelung vor, nach der die ersparten Vergütung zu einer Erhöhung der vom Arbeitgeber zu zahlenden Abfindung führt.

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Die Ankündigungsfrist kann dabei 3, 5, 7, 14 Tage betragen oder andere Regelungen.

Für beide Parteien ist die Vereinbarung einer solchen Sprinterklausel grundsätzlich von Vorteil:

Hinweis: Die Sprinterklausel unterliegt der zwingenden Schriftform des § 623 BGB.; mündliche Absprachen oder Regelungen sind damit nichtig.

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Wie sieht eine Sprinterklausel/Turboklausel textlich aus?

Beispiel:
Der Arbeitnehmer erhält die Möglichkeit, durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsführung das Arbeitsverhältnis mit einer Ankündigungsfrist von 3/5/7/10/14 Tagen (ggf. jeweils zum Monatsende) vorzeitig zu beenden. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung erhöht sich die Abfindung in diesem Vertrag in Höhe von XX € oder für jeden Tag/ für jede volle Woche/ jeden vollen Kalendermonat der vorzeitigen Beendigung um XX € brutto.