Kündigung im Kleinbetrieb

Arbeitgeber mit weniger als 10,25 Vollzeit-Arbeitnehmern findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung – hier handelt es sich um einen sogenannten Kleinbetrieb.

Aber auch ohne Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes stehen Arbeitnehmer bei einer Kündigung durch einen Arbeitgeber mit Kleinbetrieb nicht ohne Schutz und ohne Rechte dar.

Ohne Anwendung des Kündigungsschutzgesetztes richtet sich der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG):

    • Willkürverbot: Willkürlich ist eine Kündigung dann, wenn sie ohne erkennbaren sachlichen Grund erfolgte. Gefordert wird dabei ein sachlicher, anerkennenswerter Grund, oder eine gewisse Schlüssigkeit im Sinne einer vollständigen Erfassung des der Kündigung zu Grunde liegenden Sachverhalts.
    • Treu und Glauben: Aus § 242 BGB ergibt sich, dass die Kündigung nicht gegen den allgemeinen Rechtsgedanken verstoßen darf, nach dem der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben an den Bestand des Arbeitsverhältnisses vertrauen durfte.
    • widersprüchliches Verhalten: Der Arbeitgeber darf nicht mit der Kündigung auf einen Umstand reagieren, der vor Einstellung bekannt war.
    • Verwirkung: Wenn der Arbeitnehmer gegen den Arbeitsvertrag verstößt, der Arbeitgeber reagiert auf diesen Verstoß jedoch nicht, dann darf der Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber auch in Zukunft auf diesen Verstoß nicht mehr abstellt und insbesondere keine Kündigung darauf stützt. Der Zeitraum ist nach dem Einzelfall zu bestimmen, aber regelmäßig ist nach einem Jahr Verwirkung eingetreten.
    • Art und Weise der Kündigung: Eine Kündigung verstößt gegen diesen Grundsatz, wenn sie nach den Werte- und Moralvorstellungen der Gesellschaft verstößt; Beispiele sind die Kündigung während einer Beerdigung, Ausspruch der Kündigung auf der Toilette oder eine Kündigung mit Beleidigungen gespickt; es ist regelmäßig auf den Einzelfall abzustellen, so hat das Bundesarbeitsgericht eine Kündigung an Heiligabend für wirksam erachtet.
    • Auswahlentscheidung: Auch ohne Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes und folglich ohne Erforderlichkeit einer Sozialauswahl wird auch im Kleinbetrieb eine Auswahlentscheidung, die unterhalb einer Sozialauswahl steht, gefordert. Soziale Rücksichtnahme ist im Rahmen einer solchen Entscheidung in gewissem Maß vorzunehmen. Insbesondere sei die Betriebszugehörigkeitsdauer zu berücksichtigen. Die Auswahlentscheidung darf dabei nicht willkürlich sein. Der Arbeitgeber hat besonders schutzwürdige Arbeitnehmer nachrangig zu entlassen. Die Auswahlentscheidung muss nach vernünftigen, sachlichen Gesichtspunkten getroffen werden (nicht willkürlich) und billiges Ermessen wahren.
    • Sittenwidrigkeit: Sittenwidrigkeit ist geregelt in § 138 Abs. 1 BGB. Wenn eine Kündigung gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden gröblich verstößt, liegt Sittenwidrigkeit vor. Dies gilt insbesondere, wenn die Kündigung auf einem ausgesprochen verwerflichen Motiv beruht. Auch Trotzkündigungen eines Arbeitgebers aufgrund eines verlorenen Kündigungsschutzverfahrens kann eine sittenwidrige Kündigung darstellen.
    • Maßregelungsverbot: Macht ein Arbeitnehmer ein Recht geltend und wird ihm im Gegenzug dafür vom Arbeitgeber gekündigt, so verstößt eine solche Kündigung gegen das Maßregelungsverbot. Beispiele: außergerichtliche oder gerichtliche Einforderung von Lohn– oder Urlaubsanspruch durch den Arbeitnehmer, auf die der Arbeitgeber mit Kündigung reagiert.
    • Diskriminierungsverbot: Kündigungen nach § 7 Abs. 1 AGG wegen einem Grund aus § 1 AGG, nämlich wegen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ausgesprochen werden, sind rechtswidrig.