Kündigungsfrist (Arbeitgeber)

In welcher Frist kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer mit ordentlicher Kündigung beenden?

Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer, der noch keine 2 Jahre in dem Unternehmen beschäftigt ist, noch am 2.9. zum 30.9. kündigen.

Für die Kündigung durch den Arbeitgeber verlängern sich die Kündigungsfristen nach zweijähriger Betriebszugehörigkeit nach § 622 Abs. 2 BGB auf eine Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats.

Bei längerer Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers verlängern sich die Kündigungsfristen weiter und erreichen über insgesamt 7 Stufen nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit die Höchstdauer von 7 Monaten zum Ende eines Kalendermonats.

Paragraphen Uhr 2

Folgende gesetzlichen Kündigungsfristen gelten für den Arbeitgeber nach § 622 Abs. 2 BGB:

Beschäftigungsdauer:              Kündigungsfrist:

0 bis 6 Monate (Probezeit) 2 Wochen zu jedem beliebigen Tag
7 Monate bis 2 Jahre 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats
2 Jahre 1 Monat zum Ende des Kalendermonats
5 Jahre 2 Monate zum Ende des Kalendermonats
8 Jahre 3 Monate zum Ende des Kalendermonats
10 Jahre 4 Monate zum Ende des Kalendermonats
12 Jahre 5 Monate zum Ende des Kalendermonats
15 Jahre 6 Monate zum Ende des Kalendermonats
20 Jahre 7 Monate zum Ende des Kalendermonats

Beschäftigungsdauer ist die Zeit zwischen Eintrittsdatum und Zugang der Kündigung, bei mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhältnissen beim selben Arbeitgeber werden die Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers zusammengezählt.

Wie man der gesetzlichen Regelung bereits anmerken kann, wird ein Unterschied zwischen „vier Wochen“ und einem „Monat“ gemacht.

Gewöhnlich sind vier Wochen kürzer als ein Monat, nämlich 28 Tage, so dass der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber z.B. noch Anfang des Monats auf dessen Ende hin kündigen kann.

Beträgt die Kündigungsfrist aber einen Monat, ist bereits im Vormonat zu kündigen.

Beispiel für die 4-Wochen- Frist:
Hat ein Monat 30 Tage, ist spätestens am 2. eines Monats zu kündigen.
Hat ein Monat 31 Tage, ist spätestens am 3. eines Monats zu kündigen.

Zu beachten ist, dass die Kündigung dem Arbeitnehmer/Arbeitgeber spätestens an diesem Tag zugehen muss.

Geht die Kündigung zu spät zu, gilt sie im Zweifel auf den nächst zulässigen Termin erklärt.

Vorsorglich sollte aber nochmals gekündigt werden.

Im Arbeitsvertrag und / oder Tarifvertrag können jedoch von § 622 BGB abweichende Kündigungsfristen geregelt sein.

Im Arbeitsvertrag darf aber keine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden, als die gesetzliche Frist, sondern nur eine längere Kündigungsfrist.

Im Tarifvertrag kann eine kürzere Kündigungsfrist als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart werden.

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen von akademischen Mitarbeitern oder von Arbeitern gelten u.U. die Kündigungsfristen der unbefristeten Arbeitsverhältnisse.

 

Hinweis zur Probezeit:

 

Kündigung Arbeitsvertrag

 

Sonderfall: Angestellte im öffentlichen Dienst nach TVöD / TV-L

Besonders sind die Kündigungsfristen von Angestellten im öffentlichen Dienst unter Anwendung des TVÖD bzw. TV-L zu erwähnen.

Unter Anwendung des TVÖD oder TV-L kann Arbeitnehmerin im öffentlichen Dienst das Arbeitsverhältnis zum Beispiel vom Arbeitgeber nur zum 31.03., 30.06., 30.09. oder 31.12. des Jahres zum sogenannten Quartalsende gekündigt werden.

So ergibt sich für unbefristete Arbeitsverhältnisse aus § 34 TVÖD / § 34 TV-L

Beschäftigungszeit Kündigungsfrist
weniger als 6 Monate 2 Wochen zum Monatsende
bis zu 1 Jahr 1 Monat zum Monatsende
mehr als 1 Jahr 6 Wochen zum Quartalsende
mindestens 5 Jahre 3 Monate zum Quartalsende
mindestens 8 Jahre 4 Monate zum Quartalsende
mindestens 10 Jahre 5 Monate zum Quartalsende
mindestens 12 Jahre 6 Monate zum Quartalsende

Hinweis: Ein besonderer tariflicher Kündigungsschutz („Unkündbarkeit“) besteht für Beschäftigte im Tarifgebiet West, die mindestens 15 Jahre beim selben Arbeitgeber beschäftigt waren und mindestens 40 Jahre alt sind. Es sind ab dann nur noch außerordentliche Kündigungen aus wichtigem Grund möglich.

Für befristete Arbeitsverhältnisse ergibt sich aus § 30 TVÖD / § 30 TV-L

Beschäftigungszeit Kündigungsfrist
bis Ablauf der Probezeit 2 Wochen zum Monatsende
mehr als 6 Monate 4 Wochen zum Monatsende
mehr als 1 Jahr 6 Wochen zum Monatsende
mehr als 2 Jahre 3 Monate zum Quartalsende
mehr als 3 Jahre 4 Monate zum Quartalsende

Unkündbarkeit:

Ein wichtiges Element der Regeln im TVöD festgeschriebenen Regeln betrifft die Unkündbarkeit von Beschäftigten im öffentlichen Dienst.

Unkündbar sind demnach Beschäftigte, die nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.

In § 30 Absatz 2 heißt es zudem: „Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.“

 

Kündigungsfristen aus Tarifvertrag

Anders als im Arbeitsvertrag kann in einem Tarifvertrag auch eine kürzere als die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist vereinbart werden.

So sind selbst Kündigungsfristen von beispielsweise einem Tag möglich und in besonders flexiblen Branchen durchaus auch üblich.

Der Tarifvertrag kann auch für Arbeitnehmer gelten, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft sind.

Zum einen ist dies möglich durch Bezugnahme auf den Tarifvertrag im Arbeitsvertrag, zum anderen ist dies dann der Fall, wenn der Tarifvertrag in der betreffenden Branche Allgemeingültigkeit besitzt.

Tarifvertragliche Fristen gehen den gesetzlichen vor.

 

Eine außerordentliche Kündigung, die fristlos ist, ist von den Kündigungsfristen nicht betroffen.