Abu Walaa: Haftstrafen wegen Mitgliedschaft in terroristischer Vereinigung im Ausland (IS) bzw. wegen derer Unterstützung

24. Februar 2021 -

Das Oberlandesgericht Celle hat am 24.02.2021 zum Aktenzeichen 4 StE 1/17 nach insgesamt 245 Verhandlungstagen in dem gegen den Abu Walaa genannten Prediger und drei weitere Angeklagten geführten Staatsschutzverfahren das Urteil verkündet.

Aus der Pressemitteilung des OLG Celle vom 24.02.2021 ergibt sich:

Die Begründung des Urteils dauert an. Zu Beginn der Urteilsverkündung wurde der Urteilstenor verlesen. Der Senat hat die Angeklagten hiernach wie folgt verurteilt:

Ahmad Abdulaziz Abdullah A. („Abu Walaa“) wurde wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und mit Terrorismusfinanzierung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten,

Hasan C. wurde wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten,

Boban S. wurde wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren

und

Mahmoud O. wurde wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, mit Terrorismusfinanzierung sowie mit Anstiftung zu drei Fällen des Betruges zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Wochen verurteilt.

Der Angeklagte Mahmoud O., der nach der Aufhebung des gegen ihn gerichteten Haftbefehls durch Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2020 aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, ist für die über die verhängte Freiheitsstrafe hinausgehende Dauer der Untersuchungshaft nicht zu entschädigen.

Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.