Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Beschluss vom 06.03.2024 zum Aktenzeichen 8 L 540/24.TR und Beschluss vom 01.07.2024 zum Aktenzeichen 8 L 1645/24.TR entschieden, dass ein sog. American Bully ein gefährlicher Hund i.S.d. Landesgesetzes über gefährliche Hunde (LHundG) ist, dessen Haltung der Erlaubnispflicht unterliegt; erfolgt eine Haltung ohne die erforderliche Erlaubnis, kann die zuständige Behörde u.a. […]