Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 23. Mai 2024 zum Aktenzeichen 6 AZR 155/23 (A) nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG angefragt, ob der Erste, Dritte, Achte und Neunte Senat an ihrer Rechtsauffassung festhalten, und den Rechtsstreit bis zur Beantwortung der Divergenzanfrage entsprechend § 148 ZPO ausgesetzt. Aus der Pressemitteilung des BAG Nr. […]