Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gewährt Arbeitnehmern in Deutschland einen allgemeinen Kündigungsschutz, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Greift das KSchG, so muss eine ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt sein – das heißt, sie bedarf eines gesetzlich anerkannten Kündigungsgrundes (betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt; vgl. § 1 Abs. 2 KSchG). Ohne Anwendbarkeit des KSchG hingegen kann ein Arbeitgeber – vorbehaltlich anderer Schutzgesetze […]