Wird ein Beamter rechtswidrig in den Ruhestand versetzt und später reaktiviert, können ihm für die Zeit der rechtswidrigen Zurruhesetzung erhebliche Urlaubsansprüche zustehen. Der Dienstherr kann sich grundsätzlich nicht darauf berufen, der Beamte habe während des Ruhestands nicht gearbeitet, sei gleichwohl besoldet worden und habe über seine Zeit frei verfügen können. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit […]