Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat am 22.03.2022 zum Aktenzeichen 9 Wx 23/21 entschieden, dass die Betreiberin der Plattform www.instagram.com verpflichtet ist, über den Namen, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer eines Nutzers Auskunft zu erteilen, wenn durch den Inhalt des Nutzer-Accounts eine strafrechtlich relevante Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfolgt. Aus der Pressemitteilung des OLG SH Nr. 2/2022 […]