Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. Juni 2024 zum Aktenzeichen I ZR 98/23 entschieden, dass die Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff (hier: „klimaneutral“) regelmäßig nur dann zulässig ist, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung diesem Begriff zukommt. Aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 138/2024 vom 27.06.2024 ergibt sich: Sachverhalt: […]