Kontaktdaten des Palästinakomitees auf Webseite der Stadt

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mir Urteil vom 21.04.2022 zum Aktenzeichen 7 K 3169/21 der Klage des Palästinakomitees Stuttgart e. V. stattgegeben.

Aus der Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 21.04.2022 ergibt sich:

Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Aufnahme seiner Kontaktdaten auf die Webseite der Beklagten. Die Beklagte lehnte es ab, die Kontaktdaten des Klägers auf ihre Webseite aufzunehmen, weil dieser die BDS-Kampagne (Boykott, Desinvestitionen und Sanktionen) unterstütze. Die BDS-Kampagne sei antiisraelisch und antisemitisch.

Die Kammer hat der Klage stattgegeben, weil dem Kläger aus § 10 Absatz 2 Satz 2 und 4 GemO ein Anspruch auf Aufnahme seiner Kontaktdaten auf die Webseite der Beklagten zustehe.

Dabei ist es nach der Auffassung der Kammer irrelevant, ob die BDS-Kampagne, die der Kläger unterstütze, antiisraelisch oder antisemitisch sei. Denn die Meinungsfreiheit, auf die sich der Kläger berufen könne, schütze auch antiisraelische und antisemitische Auffassungen. Ein Gesetz, das es der Beklagten erlauben würde, die Aufnahme der Kontaktdaten des Klägers auf ihre Webseite abzulehnen, weil der Kläger die BDS-Kampagne unterstütze, gebe es nicht. Ein derartiges Gesetz wäre wegen eines Verstoßes gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit voraussichtlich zudem verfassungswidrig.

Die Grenze für einen Eingriff in das Grundrecht der Meinungsfreiheit wäre erst dann erreicht, wenn die betreffenden Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-Richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen würden. Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn sie den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren würden.

Diese hohe Schwelle für eine Ermächtigung zu Eingriffen in das Grundrecht der Meinungsfreiheit werde durch die Unterstützung des Klägers für die BDS-Kampagne ersichtlich nicht erreicht. Denn es bestünden keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die im Bundesgebiet entfalteten Aktivitäten der auf den Staat Israel zielenden Boykottbewegung auch eine die Friedlichkeitsgrenze überschreitende gezielte Stimmungsmache gegen die jüdische Bevölkerung in Deutschland oder gar ein Aufstacheln zum Hass gegen diese Personengruppe umfassen könnten.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung nicht zugelassen. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidungsgründe einzulegen.