Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteilen vom 07.12.2023 zu den Aktenzeichen 4 CN 4.22, 4 CN 5.22 und 4 CN 6.22 entschieden, dass das Oberverwaltungsgericht Münster den Bebauungsplan für das Kraftwerk Datteln 4 mit rechtlich nicht tragfähigen Erwägungen für unwirksam erklärt hat. Das Oberverwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Standortalternativenprüfung für das Kraftwerk im Regionalplan fehlerhaft ist und die angenommenen Mängel unmittelbar auf die bauleitplanerische Abwägung durchschlagen.
Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 90/2023 vom 07.12.2023 ergibt sich:
Nachdem ein erster Bebauungsplan, mit dem die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für das Steinkohlekraftwerk Datteln 4 geschaffen werden sollten, im Jahr 2009 vom Oberverwaltungsgericht für unwirksam erklärt worden war, führte die Stadt Datteln seit 2010 das Verfahren zur Aufstellung des nun angegriffenen Bebauungsplans durch, der im September 2014 bekannt gemacht wurde. Die parallel dazu vom Regionalverband Ruhr als zuständigem Träger der Regionalplanung beschlossene 7. Änderung des dortigen Regionalplans zielte auf die Festlegung eines weiteren für die Errichtung eines Kraftwerks geeigneten Standorts auf dem Gebiet der Antragsgegnerin; sie trat im April 2014 in Kraft.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan auf die Normenkontrollanträge eines Umweltverbands, von Anwohnern und einer Nachbargemeinde für unwirksam erklärt, weil dieser an einem erheblichen Abwägungsmangel leide. Rechtsfehler bei der regionalplanerischen Standortfestlegung schlügen auf die bauplanungsrechtliche Abwägung durch. Ein Verfahrensfehler der Umweltprüfung im Rahmen der 7. Änderung des Regionalplans ergebe sich zum einen daraus, dass der Regionalverband Ruhr für die Ermittlung von Standortalternativen ausschließlich den räumlichen Geltungsbereich des geänderten Regionalplans und nicht seinen gesamten Zuständigkeitsbereich betrachtet habe. Zum anderen seien Kriterien für geeignete Alternativstandorte zugrunde gelegt worden, welche die Alternativenprüfung unzulässig eingeschränkt hätten. Diese Verfahrensfehler der Umweltprüfung und ein aus ihnen folgender Mangel der regionalplanerischen Abwägung seien auch im Rahmen der Normenkontrolle des Bebauungsplans beachtlich.
Das Bundesverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt. Es hat die angefochtenen Urteile aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Bei der regionalplanerischen Standortfestlegung handelt es sich nicht um ein Ziel, sondern lediglich um einen Grundsatz der Raumordnung; sie ist folglich bei der Abwägung zu berücksichtigen. Eine darauf bezogene Prüfung hat das Oberverwaltungsgericht nicht vorgenommen. Zu Unrecht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass der Suchraum für alternative Standorte auf den gesamten Zuständigkeitsbereich des Regionalverbands Ruhr zu erstrecken ist. Die Umweltprüfung durfte die Suchkriterien so bestimmen, dass die geprüften Standorte jedenfalls auch für ein Steinkohlekraftwerk geeignet waren.