Kaum hat man die stressige Anreise überstanden und die Entspannung setzt ein, wird man pünktlich zum Urlaubsstart krank. Dieses Phänomen wird auch als “Leisure Sickness” bezeichnet. So ärgerlich eine Erkrankung im Urlaub ist, gibt es doch einen Trost für Beschäftigte: Wer im Urlaub arbeitsunfähig erkrankt, bekommt die Urlaubstage in der Regel zurück. Die betreffenden Tage gelten als nicht genommen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können diese Urlaubstage also später nachholen. Allerdings gilt das nur unter bestimmten Voraussetzungen, und es gibt auch Ausnahmen, in denen kein Ausgleich erfolgt. Im Folgenden erläutern wir ausführlich die Rechtslage nach dem deutschen Arbeitsrecht – mit den gesetzlichen Grundlagen, wichtigen Urteilen und Praxisbeispielen.
Gesetzliche Grundlage: § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
Die Regelung findet sich in § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Dort ist festgelegt, dass Urlaubstage, an denen eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nachweislich arbeitsunfähig krank war, nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Praktisch heißt das: Erkrankt eine Beschäftigter während des Urlaubs, werden diese Tage dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben. Urlaub und Arbeitsunfähigkeit schließen sich nämlich gegenseitig aus – man kann nicht gleichzeitig wegen Krankheit von der Arbeitspflicht befreit und zu Erholungszwecken im Urlaub sein.
Voraussetzungen nach § 9 BUrlG für die Rückerstattung der Urlaubstage sind dabei:
- Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit: Die Erkrankung muss so schwer sein, dass der*die Beschäftigte seine/ihre Arbeit nicht ausüben könnte. (Eine leichte Unpässlichkeit, die die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkt, genügt nicht – dazu mehr im nächsten Abschnitt.)
- Ärztliches Attest: Die Arbeitsunfähigkeit muss durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. Ohne Attest kein Anspruch auf Gutschrift der Urlaubstage. Wichtig: Im Urlaub sollte man sich am besten sofort am ersten Kranktag ein Attest ausstellen lassen. Auch wenn laut Arbeitsvertrag oder Gesetz eine Krankmeldung normalerweise erst ab dem dritten Krankheitstag erforderlich wäre, gilt im Urlaub eine strengere Maßgabe – wer seine Urlaubstage “retten” will, sollte vom ersten Tag der Erkrankung an den Nachweis sichern.
Diese Voraussetzungen sind essenziell. Beschäftigte, die im Urlaub erkranken, müssen sich also unverzüglich krankmelden und ärztlich die Arbeitsunfähigkeit attestieren lassen. Andernfalls besteht keine Nachgewährung der Urlaubstage.
Arbeitsunfähigkeit: Nicht jede Krankheit zählt
Wichtig zu wissen ist, dass nicht jede Krankheit automatisch zur Arbeitsunfähigkeit (AU) führt. Entscheidend ist, ob die Erkrankung jemanden tatsächlich daran hindern würde, die konkrete arbeitsvertragliche Tätigkeit auszuüben. Eine leichte Erkältung oder ein Wehwehchen, das die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt, begründet keine Arbeitsunfähigkeit im rechtlichen Sinne. Beispiel: Eine Verletzung des kleinen Fingers mag in einem Bürojob, der hauptsächlich geistige Tätigkeiten umfasst, nicht zur Arbeitsunfähigkeit führen – im Unterschied etwa zu einemeiner Handwerkerin, der*die auf manuelle Arbeiten angewiesen ist. Es kommt also immer auf die Umstände des Einzelfalls und die Art der Arbeit an.
Für die Gutschrift der Urlaubstage bedeutet das: Nur wenn die Krankheit so gravierend ist, dass man seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen könnte, greift § 9 BUrlG. Bei zweifelhaften Fällen sollten Arbeitnehmer im Urlaub lieber zum Arzt gehen und sich beraten lassen, ob eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angezeigt ist. Im Zweifel entscheidet letztlich ein ärztliches Attest über das Vorliegen von AU.
Attest und Meldepflicht: Was müssen Beschäftigte tun?
Arbeitnehmer*innen sind verpflichtet, ihre Erkrankung auch im Urlaub unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden und die Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Konkret sollte man folgendes beachten:
- Krankmeldung beim Arbeitgeber: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber so schnell wie möglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer. Dies gebietet § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Die Mitteilung kann formlos erfolgen – etwa telefonisch, per E-Mail oder Messenger. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber zeitnah Bescheid weiß, trotz Urlaubsabwesenheit. Versäumt man die rechtzeitige Meldung, riskiert man arbeitsrechtliche Konsequenzen und unter Umständen den Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
- Ärztliches Attest einholen: Suchen Sie umgehend einen Arzt auf und lassen Sie sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Attest) ausstellen. Wie oben erwähnt, sollte dies im Urlaub idealerweise am ersten Krankheitstag geschehen. Tipp: Viele Arbeitsverträge verlangen ohnehin ein Attest ab dem ersten Fehltag, insbesondere wenn man im Ausland erkrankt. Ein Attest ist die Voraussetzung dafür, dass die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet werden.
- Besonderheiten im Ausland: Werden Sie während einer Urlaubsreise im Ausland krank, gelten besondere Nachweispflichten. Die elektronische Übermittlung der Krankschreibung (eAU) funktioniert nur innerhalb Deutschlands – im Ausland müssen Sie weiterhin das ärztliche Attest in Papierform vorlegen. Lassen Sie das Attest am Urlaubsort ausstellen und achten Sie darauf, dass es alle nötigen Angaben enthält (Diagnose der Arbeitsunfähigkeit, Dauer etc.). Melden Sie die Arbeitsunfähigkeit auch aus dem Ausland unverzüglich an Ihren Arbeitgeber und Ihre Krankenkasse. Nach § 5 Abs. 2 EFZG ist der Arbeitgeber und bei gesetzlich Versicherten auch die Krankenkasse “auf schnellstem Wege” zu unterrichten. Geben Sie Ihrem Arbeitgeber zudem eine Erreichbarkeitsadresse und Kontaktdaten am Urlaubsort an, damit er ggf. Rückfragen stellen oder eine Überprüfung veranlassen kann. Hinweis: Kehrt man aus dem Ausland zurück, während man noch krankgeschrieben ist, muss man dem Arbeitgeber und der Krankenkasse auch die Rückkehr umgehend mitteilen.
Beachten Arbeitgeber und Arbeitnehmer diese Pflichten, sind die Weichen dafür gestellt, dass die Krankheitstage korrekt als Krankheitszeit gelten und nicht den Urlaubsanspruch mindern.
Rechtsfolgen: Gutschrift der Urlaubstage und Entgeltfortzahlung
Erfüllen Beschäftigte die genannten Voraussetzungen (ärztliches Attest über AU, unverzügliche Meldung), dann gilt: Die durch Krankheit ausgefallenen Urlaubstage werden nicht verbraucht, sondern bleiben auf dem Urlaubskonto stehen. Praktisch muss der Arbeitgeber diese Urlaubstage nachgewähren, also den Urlaub später erneut gewähren. Wichtig: Arbeitnehmer können nicht einfach eigenmächtig an den bewilligten Urlaub “dranhängen” und länger wegbleiben. Sobald man wieder gesund und der genehmigte Urlaubszeitraum abgelaufen ist, muss man zur Arbeit zurückkehren. Die entgangenen Urlaubstage kann derdie Arbeitnehmerin dann zu einem späteren Zeitpunkt nehmen, den der Arbeitgeber in Absprache festlegt.
Lohnfortzahlung: Für die krankheitsbedingten Tage im Urlaub haben Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 EFZG – genau wie bei Krankheit während der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber zahlt also weiterhin Gehalt (bis zu 6 Wochen pro Krankheitsfall), anstelle des üblichen Urlaubsentgelts. Falls der Arbeitgeber Urlaubsvergütung oder -zuschüsse im Voraus gezahlt hat, muss er diese für die Krankheitszeit zurückzahlen oder verrechnen. Arbeitnehmer erleiden dadurch keinen finanziellen Nachteil. Nach der Krankheit steht ihnen dann der restliche Urlaub weiter zur Verfügung.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer nimmt zwei Wochen Urlaub. In der ersten Urlaubswoche wird er durchgehend krankgeschrieben. Ergebnis: Diese 5 Arbeitstage zählen nicht als Urlaub, sondern als Krankheitszeit mit Lohnfortzahlung. Der Arbeitnehmer darf nach Genesung wieder 5 Urlaubstage (zu einem späteren Termin) nehmen. Die zweite Urlaubswoche, in der er gesund war, bleibt wie geplant verbraucht.
Hinweis bei Langzeiterkrankung: Ist jemand so lange krank, dass ersie den Urlaub bis zum Jahresende (oder Übertragungszeitraum bis 31. März des Folgejahres) nicht nehmen kann, verfällt der Urlaubsanspruch erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Diese vom EuGH bestätigte Sonderregel stellt sicher, dass Urlaub bei jahrelanger Krankheit nicht sofort verloren geht. Arbeitgeber müssen allerdings ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen (Hinweis auf Resturlaubsverfall), sonst verfällt der Urlaub ggf. gar nicht. In der Praxis heißt das: Wer z. B. das ganze Jahr 2024 krank ist, muss den Urlaub 2024 bis spätestens 31. März 2026 nehmen können, andernfalls verfällt er (sofern derdie Arbeitgeber*in ordnungsgemäß informiert hat).
Keine Nachgewährung: Ausnahmen von der Regel
Wie eingangs erwähnt, gibt es Fälle, in denen trotz Krankheit keine Gutschrift von Urlaubstagen erfolgt. Die wichtigsten Ausnahmen sind:
- Erkrankung des Kindes während des Urlaubs: Wird das eigene Kind im Urlaub krank und muss gepflegt werden, können Eltern die Urlaubstage nicht nachträglich gutgeschrieben bekommen. Der Urlaub gilt in diesem Fall trotz der Pflege des kranken Kindes als verbraucht, auch wenn die Erholung faktisch ausblieb und ein Attest über die Krankheit des Kindes vorgelegt wurde. Nur die eigene Erkrankung (oder eigene behördliche Quarantäne, siehe unten) schützt den Urlaubsanspruch. Für die Kindesbetreuung im Urlaub gibt es keine automatische Nachgewährung. (Rechtsgrundlage: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.11.2010 – 11 Sa 1475/10). Hinweis: An normalen Arbeitstagen können Eltern bei Krankheit des Kindes Kinderkrankentage in Anspruch nehmen (Lohnfortzahlung oder Kinderkrankengeld), aber im Urlaub greift diese Möglichkeit nicht.
- Krankheit während Überstundenabbau/Freizeitausgleich: Nehmen Beschäftigte Urlaubstage, um Überstunden abzubauen (also freien Ausgleich statt echten Urlaub), und erkranken in dieser Zeit, besteht kein Anspruch, diese Stunden wieder gutzuschreiben. Die Stunden gelten als abgebaut, auch mit Attest hilft hier nichts. Grund ist, dass § 9 BUrlG nur für den gesetzlichen Erholungsurlaub gilt. Beim Überstundenausgleich schuldet der Arbeitgeber lediglich die vereinbarte Freizeit, und das Risiko, wenn diese durch Krankheit “verloren” geht, trägt derdie Arbeitnehmerin. (Dazu: BAG, Urt. v. 31.05.1989 – 5 AZR 344/88).
- Kein Attest / verspätete Krankmeldung: Wie oben betont, ist der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit zwingend. Wer kein gültiges Attest vorlegt oder die Krankheit erst nachträglich meldet, kann keine Nachgewährung der Urlaubstage verlangen. Derdie Arbeitgeberin darf die Urlaubstage dann als genommen verbuchen. Im Zweifel sollte man daher lieber frühzeitig zum Arzt gehen und den Arbeitgeber informieren, um den Anspruch nicht zu gefährden.
- Selbstverschuldete Krankheit: Ein Spezialfall ist eine Krankheit, die sich eine Arbeitnehmerin vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst zugezogen hat (z. B. Risikosport ohne Schutz, Trunkenheit am Steuer mit Unfall o. Ä.). In solchen Fällen kann der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 EFZG die Entgeltfortzahlung verweigern (kein Lohnfortzahlungsanspruch bei Selbstverschulden). Dennoch dürften auch hier die Urlaubstage nicht angerechnet werden, sofern eine echte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Das Gesetz macht die Urlaubsanrechnung nicht vom Verschulden abhängig. Praktisch bedeutet das: Die Tage gelten zwar als krank verbracht (Urlaub wird gutgeschrieben), aber derdie Arbeitnehmerin erhält u. U. keine Lohnfortzahlung und bleibt auf dem Verdienstausfall sitzen. Diese Konstellation ist selten, zeigt aber, dass Krankheit im Urlaub nicht in jedem Fall einen vollen „Gewinn“ bedeutet.
Sonderfall Quarantäne: Urlaubsnachgewährung seit 2022
Ein neues Thema aus der Corona-Pandemie ist die behördlich angeordnete Quarantäne während des Urlaubs. Was passiert, wenn jemand im Urlaub nicht krank im medizinischen Sinne ist, aber z. B. als Kontaktperson oder Infizierte*r ohne Symptome in häusliche Isolation muss? Zählt diese Zeit als Urlaub oder nicht?
Hier hat der Gesetzgeber mittlerweile Klarheit geschaffen: Seit dem 17. September 2022 werden behördliche Quarantänezeiten nicht auf den Urlaub angerechnet. § 59 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) lautet sinngemäß: Wird eine Beschäftigter während des Urlaubs nach § 30 IfSG (Quarantäne) abgesondert, so werden die Tage der Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Arbeitgeber müssen also Urlaubstage nachgewähren, wenn Arbeitnehmer während des Urlaubs in behördlich angeordneter Quarantäne mussten.
Dieser Anspruch gilt grundsätzlich analog zum Krankheitsfall – man könnte sagen, Quarantäne “pausiert” den Urlaub inzwischen genauso wie eine Krankheit. Wichtig ist aber, dass die Quarantäne den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin selbst betrifft. Quarantäne eines Kindes oder Angehörigen, die dazu führt, dass man selbst betreuen muss, fällt nicht unter diese Regelung (dann bleibt es bei Urlaub oder man muss ggf. andere Lösungen suchen, etwa unbezahlten Urlaub oder Kulanz des Arbeitgebers).
Rechtlicher Hintergrund: Anfangs war umstritten, ob § 9 BUrlG auf Quarantänefälle entsprechend anwendbar ist. Einige Gerichte, etwa das LAG Hamm 2022, bejahten eine Analogie – sie meinten, der Urlaubsanspruch solle ebenso wenig verfallen wie bei Krankheit. Andere Gerichte und schließlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) lehnten dies jedoch ab für Fälle vor 2022: Wenn externe Umstände (z. B. behördliche Anordnung) den Urlaub vereiteln, liege das Risiko beim Arbeitnehmer – Urlaub sei nur die bezahlte Freistellung, nicht aber eine Gewährleistung von Erholung. Das BAG entschied im Mai 2024, dass ohne gesetzliche Regelung keine Nachgewährung bei Quarantäne besteht, und der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte Ende 2023 klargestellt, dass das EU-Recht einen solchen Anspruch nicht zwingend vorschreibt. Noch bevor diese höchstrichterlichen Urteile ergingen, hat der deutsche Gesetzgeber jedoch gehandelt und § 59 IfSG eingeführt. Damit ist nun für alle Quarantänefälle seit dem 17.09.2022 gesichert: Die Urlaubstage gehen nicht verloren.
Wer als Arbeitnehmerin im Urlaub krank wird, sollte sofort reagieren: Krankmeldung an den Arbeitgeber, Attest besorgen und – falls im Ausland – auch die Krankenkasse informieren. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, gehen die Urlaubstage nicht verloren, sondern können später erneut genommen werden. Derdie Arbeitgeber*in zahlt während der Krankheitszeit Lohnfortzahlung statt Urlaubsentgelt. Arbeitgeber sollten ihrerseits darauf achten, eingereichte Urlaubstage bei Vorlage einer Krankmeldung korrekt wieder gutzuschreiben.
Allerdings gilt “meistens”, weil es Ausnahmen gibt: Erkrankungen von betreuungspflichtigen Kindern im Urlaub schützen den Urlaubsanspruch nicht, ebenso wenig Krankheit während eines Überstundenabbaus. In solchen Fällen oder wenn keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt, gehen die Urlaubstage tatsächlich verloren.
Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber tun gut daran, diese Regeln zu kennen. Im Zweifel empfiehlt es sich, frühzeitig arbeitsrechtlichen Rat einzuholen – etwa vom Fachanwalt für Arbeitsrecht, um die Urlaubs- und Krankheitszeit korrekt abzurechnen. So bleiben unliebsame Überraschungen aus, und der Erholungsurlaub behält seinen Zweck: die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen und ihre Arbeitskraft zu erhalten.