Anruf oder Mail vom Chef im Urlaub – dürfen Sie das ignorieren?

20. Juli 2025 -

Kaum im Feriendomizil angekommen, bombardiert der Chef Sie mit Anrufen und Nachrichten. Sie haben endlich Urlaub und möchten sich erholen – müssen Sie jetzt wirklich ans Telefon gehen oder E-Mails beantworten? Die gute Nachricht: Im Urlaub müssen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht erreichbar sein. Wenn Ihr Arbeitgeber Sie während des Urlaubs kontaktieren möchte, dürfen Sie die Anrufe und Mails getrost ignorieren. Urlaub ist Ihre Freizeit, dient der Erholung und ist gesetzlich geschützt. Was das im Einzelnen bedeutet und welche Ausnahmen es gibt, erklären wir im folgenden Rechtstipp.

Urlaub ist Erholungszeit – keine Pflicht zur Erreichbarkeit

Urlaubstage sind arbeitsfreie Tage, die der Erholung dienen. Das ist sogar im Gesetz verankert (§ 1 Bundesurlaubsgesetz). Ihre Freizeit während genehmigter Urlaubstage gehört ganz Ihnen. Sie müssen nicht ständig damit rechnen, für die Arbeit eingespannt zu werden – andernfalls wäre der Erholungseffekt futsch. Bereits das Beantworten von geschäftlichen Anrufen oder E-Mails stellt Arbeit dar und stört die Erholung. Deshalb gilt: Urlaub ist Urlaub – in dieser Zeit sind Beschäftigte nicht verpflichtet, dienstliche Anrufe entgegenzunehmen oder auf E-Mails zu reagieren. Selbst wenn Ihnen ein Diensthandy zur Verfügung gestellt wurde, dürfen Sie es im Urlaub ausgeschaltet lassen.

Auch außerhalb des Urlaubs – also nach Feierabend oder am Wochenende – besteht keine allgemeine Pflicht zur ständigen Erreichbarkeit. Arbeitnehmer*innen müssen nur während der vereinbarten Arbeitszeiten erreichbar sein. In Ihrer Freizeit dürfen Sie das Diensthandy, den Laptop & Co. also getrost ausschalten. Arbeitgeber dürfen ihre Beschäftigten insbesondere während der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten (z.B. elf Stunden Pause nach Feierabend gemäß § 5 Arbeitszeitgesetz) nicht stören. Ihre freie Zeit steht Ihnen ununterbrochen zur Verfügung, damit Sie am nächsten Arbeitstag ausgeruht wieder starten können. Kurz gesagt: Was Sie außerhalb der Arbeitszeit machen, ist Ihre Sache – und dazu zählt der Urlaub erst recht.

Vertragliche Vereinbarungen – was steht im Arbeitsvertrag?

Ein Blick in den Arbeitsvertrag kann dennoch sinnvoll sein. Gibt es dort Klauseln zur Erreichbarkeit im Urlaub? In der Praxis finden sich insbesondere bei höher positionierten Mitarbeitern (z.B. leitende Angestellte, Führungskräfte) manchmal Vereinbarungen, wonach diese auch im Urlaub oder am Wochenende für ein paar Stunden erreichbar sein müssen (etwa „einmal täglich Mailbox abhören“ oder „innerhalb einer bestimmten Frist auf Anrufe reagieren“). Doch Vorsicht: Nicht jede solche Vertragsklausel ist wirksam. Generell können Arbeitgeber keine ständige Erreichbarkeit im Urlaub, nach Feierabend oder bei Krankheit vertraglich vorschreiben. Urlaub dient der Erholung, und das gilt vor allem für den gesetzlichen Mindesturlaub.

Tatsächlich hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits im Jahr 2000 klargestellt, dass Vereinbarungen zur Rückrufbereitschaft im Urlaub während des gesetzlichen Mindesturlaubs unwirksam sind. Eine Abrede, wonach man den Urlaub unterbrechen und zur Arbeit zurückkehren muss, verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht und ist nichtig. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die vollständige, selbstbestimmte Nutzung der Urlaubstage ermöglichen – jede Form von Arbeitsbereitschaft während des Urlaubs wäre “mit dem Zweck des Erholungsurlaubs unvereinbar”. Hat der Arbeitgeber den Urlaub einmal genehmigt, ist er daran gebunden und kann den Mitarbeiter nicht einfach zurückbeordern.

Allerdings betrifft diese Unwirksamkeit vor allem den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch (in Deutschland typically mindestens 24 Werktage pro Jahr bei einer 6-Tage-Woche, entsprechend 20 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche). Für darüberhinausgehende, vertraglich vereinbarte Zusatzurlaubstage gelten Besonderheiten: Hier lässt das BAG nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit Ausnahmevereinbarungen zu. Das heißt, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen mehr Urlaub gewährt als den gesetzlichen Mindestanspruch, kann im Arbeitsvertrag wirksam vereinbart werden, dass Sie an diesen zusätzlichen Urlaubstagen in gewissem Umfang erreichbar sein müssen. Wichtig: Dabei muss klar definiert sein, welche Urlaubstage zum Mindesturlaub gehören und welche zusätzlich gewährt werden. Nur für die zusätzlichen Tage dürfte der Chef dann tatsächlich eine gewisse Erreichbarkeit verlangen. Ihr Kern-Urlaub (Mindesturlaub) bleibt hingegen tabu – während dieser Zeit dürfen keine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zur Erreichbarkeit auferlegt werden.

Gilt etwas anderes für Führungskräfte?

Viele Führungskräfte fühlen sich auch im Urlaub verantwortlich dafür, dass der Laden läuft. Manche bleiben aus eigenem Antrieb erreichbar, um im Notfall einzugreifen oder wichtige Entscheidungen zu treffen. Rechtlich gesehen gilt jedoch für leitende Angestellte nichts anderes als für normale Arbeitnehmer. Auch eine Führungskraft muss ihr Diensthandy im Urlaub nicht einschalten und darf dienstliche Anrufe oder E-Mails ignorieren. Das Bundesurlaubsgesetz macht hier keine Ausnahme – Urlaub ist arbeitsfreie Zeit. Natürlich kann es im Interesse von Führungskräften liegen, dass dringende Angelegenheiten auch bei ihrer Abwesenheit geregelt werden. Falls Sie eine leitende Position innehaben, liegt die Entscheidung letztlich bei Ihnen selbst, ob Sie sich im Urlaub freiwillig gelegentlich melden. Eine rechtliche Verpflichtung besteht jedenfalls nicht – es sei denn, in Ihrem Arbeitsvertrag wurde (wirksam) eine oben beschriebene Sonderregelung für zusätzliche Urlaubstage getroffen.

Ausnahme Notfall – wann der Chef im Urlaub stören darf

Darf der Arbeitgeber Sie wirklich nie kontaktieren, auch wenn die Firma brennt? Grundsätzlich gilt: Nur echte Notfälle rechtfertigen eine Kontaktaufnahme im Urlaub. In der Praxis sind das äußerst seltene Ausnahmesituationen – etwa, wenn nur Sie ein bestimmtes Passwort oder Spezialwissen haben, das für den Betrieb dringend gebraucht wird und das niemand sonst beschaffen kann. Ein anderes Beispiel wäre eine unvorhersehbare Katastrophe im Betrieb (z.B. ein Brand, Hochwasser oder der Zusammenbruch der IT), bei der Ihre unmittelbare Mithilfe unverzichtbar ist. In solchen Fällen darf der Arbeitgeber versuchen, Sie zu erreichen, und es wäre unklug, dann gar nicht zu reagieren. Wichtig: Die Zeit, die Sie im Notfall aufwenden (sei es ein Telefonat, das Nachschauen einer Information auf dem Laptop etc.), gilt als Arbeitszeit und muss vergütet werden. Sollte der Ausnahmefall eintreten, dass Sie Ihren Urlaub abbrechen und zurück an den Arbeitsplatz kommen müssen, muss der Arbeitgeber alle dadurch entstehenden Kosten übernehmen – etwa Umbuchungsgebühren für Rückreise, Stornokosten etc.. Solch ein Zurückbeordern aus dem Urlaub ist jedoch nur im alleräußersten Notfall zulässig und in der Praxis äußerst umstritten.

Keine Konsequenzen: Kündigung oder Abmahnung wegen Unerreichbarkeit?

Arbeitnehmer*innen fragen sich mitunter, ob ihnen arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen, wenn sie den Chef im Urlaub ignorieren. Hier können wir beruhigen: Das Ignorieren von dienstlichen Anrufen oder Mails während des Urlaubs stellt keine Pflichtverletzung dar, so dass weder Abmahnung noch Kündigung gerechtfertigt wären. Niemand muss befürchten, nach dem Urlaub eine Kündigung auf dem Schreibtisch vorzufinden, nur weil er im Urlaub „nicht rangegangen“ ist. Eine verhaltensbedingte Kündigung käme allenfalls in Betracht, wenn zuvor eine ausdrückliche arbeitsrechtliche Pflicht verletzt wurde und sogar nach Abmahnung weiter verletzt würde. Doch während genehmigter Urlaubszeit besteht nun mal keine Arbeitspflicht – und damit auch keine Pflicht zur Erreichbarkeit, an die man sich überhaupt halten müsste. Folglich darf Ihnen daraus kein Strick gedreht werden. Sollten Sie wider Erwarten wegen Nicht-Erreichbarkeit im Urlaub eine Abmahnung erhalten, stehen die Chancen sehr gut, dass diese arbeitsrechtlich unwirksam ist.

Tipps: So bleiben Urlaub und Arbeit getrennt

Zum Abschluss noch einige praktische Hinweise, damit Ihr Urlaub wirklich zur Erholung beiträgt und gar kein Kommunikationschaos entsteht:

  • Urlaubsübergabe organisieren: Bevor Sie in den Urlaub gehen, informieren Sie Kollegen, Kunden und Vorgesetzte rechtzeitig über Ihre Abwesenheit. Delegieren Sie wichtige Aufgaben und hinterlassen Sie ggf. eine Vertretungsregelung. So minimieren Sie das Risiko, dass jemand im Urlaub dringende Infos von Ihnen braucht.
  • Klare Abwesenheitsnotiz: Richten Sie für E-Mails eine automatische Abwesenheitsnotiz ein. Darin können Sie mitteilen, bis wann Sie abwesend sind und wer in der Zwischenzeit kontaktiert werden kann. So weiß auch ein anrufender Chef sofort, dass Sie nicht verfügbar sind, und an wen er sich bei Bedarf sonst wenden kann.
  • Diensthandy weglegen: Fühlen Sie sich versucht, doch ab und zu die dienstlichen Nachrichten zu checken? Bedenken Sie, dass Sie keine Verpflichtung dazu haben und es Ihrer Erholung schadet. Legen Sie das Diensthandy am besten ganz beiseite. Sie haben ein Recht auf echte Offline-Zeit, und ein guter Arbeitgeber wird das respektieren.
  • Für Arbeitgeber – Planung ist alles: Als Arbeitgeber sollten Sie frühzeitig planen, wie Aufgaben während der Urlaubszeit wichtiger Mitarbeiter übernommen werden können. Urlaubssperren oder ständige Rufbereitschaft unterlaufen den Erholungseffekt und sind rechtlich nur in sehr engen Grenzen zulässig. Kommunizieren Sie klar, in welchen absoluten Notfällen Sie dennoch Kontakt aufnehmen würden, und respektieren Sie die Privatsphäre Ihrer Angestellten. Das kommt letztlich allen zugute – erholte Mitarbeiter sind motivierter und leistungsfähiger.

Als Arbeitnehmer dürfen Sie Anrufe oder E-Mails Ihres Chefs im Urlaub ignorieren. Ihre Urlaubszeit gehört Ihnen und ist durch gesetzliche Regelungen als Erholungszeit geschützt. Arbeitgeber sollten diese freien Tage respektieren und ihre Personalplanung so gestalten, dass keine Störung des Urlaubs nötig wird. Im Ergebnis profitieren beide Seiten: Zufriedene, gut erholte Mitarbeiter kehren motiviert an den Arbeitsplatz zurück – und Arbeitgeber laufen nicht Gefahr, durch unzulässige Eingriffe in den Urlaub die Arbeitsmoral oder gar die Gesundheit ihrer Belegschaft zu beeinträchtigen. Genießen Sie also Ihren Urlaub, und schalten Sie ruhig einmal komplett ab – Sie haben es sich verdient!